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Urlaub auf Krankenschein – Was können Chefs tun?

Manche Arbeitnehmer täuschen eine Arbeitsunfähigkeit vor und genießen dadurch den sogenannten“ Urlaub auf Krankenschein „. Oft entsteht dadurch Schaden, der sich bei den Firmen wirtschaftlich auswirkt, Insbesondere dann, wenn dies gehäuft auftritt.

Was Arbeitsunfähigkeit ist, was Arbeitnehmer während ihrer Krankschreibung dürfen und was nicht, und wie Sie sich als Arbeitgeber gegen vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit wehren – wir haben alle wichtigen Fakten für Sie zusammengefasst.

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähig bedeutet nach § 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien, dass ein Versicherter dann arbeitsunfähig ist, wenn aufgrund einer Krankheit eine vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung oder überhaupt nicht mehr ausgeübt werden kann. Wird die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt und durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) bestätigt, hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschen und sich auf diese Art und Weise zusätzliche Urlaubstage verschaffen. Tatsächlich meint so mancher Arbeitnehmer, dass Blaumachen gar nicht so schlimm sei – doch, stimmt das? Wie gravierend die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit für ein Unternehmen ist, hängt von der Größe des Unternehmens und von der Branche ab. Tatsächlich entsteht der Volkswirtschaft durch Blaumachen jährlich ein beträchtlicher finanzieller Schaden. Nach Angaben von statista.de (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/13441/umfrage/entwicklung-der-jaehrlichen-anzahl-krankheitsbedingter-fehltage-je-arbeitnehmer/#:~:text=Die%20Statistik%20zeigt%20die%20j%C3%A4hrliche,krankheitsbedingt%20durchschnittlich%2011%2C2%20Tage) lagen die krankheitsbedingten Fehltage von Arbeitnehmern in den Jahren 2020 und 2021 bei jeweils 11,2 Prozent. Aus dieser Statistik lässt sich allerdings die Anzahl der vorgetäuschten Beschwerden und der echten Krankheitsfälle nicht entnehmen.

Nach einer Umfrage von Harris Interactive, einem Marktforschungsinstitut mit Sitz in Hamburg, machen rund 10 Prozent der 32 Millionen umfassenden arbeitenden Bevölkerung gelegentlich blau – bei einer möglich Weise viel höheren Dunkelziffer. Es sind vorwiegend Männer, die mit 14 Prozent deutlich mehr blau machen als Frauen, die bei knapp 6 Prozent liegen.

Arbeitsunfähigkeit – was ist erlaubt, was nicht?

Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben, muss er dies am ersten Tag der Erkrankung seinem Vorgesetzten mitteilen. Dazu gehört auch, die voraussichtliche Dauer der Erkrankung zu melden. Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Davon kann es, je nach Arbeitgeber, abweichende Regelungen geben, sodass die Bescheinigung bereits am ersten Krankheitstag eingereicht werden muss. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer zum Arzt gehen muss, auch wenn er am darauffolgenden Tag wieder arbeitsfähig ist.

Im Kontext der Arbeitsunfähigkeit stellt sich die Frage, was ein Arbeitnehmer während der Krankschreibung darf und was nicht. Eine generelle Antwort gibt es nicht. Stattdessen kommt es auf die jeweilige Erkrankung an. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer nichts tun, was eine baldige Genesung und den Gesundungsprozess verzögert oder behindert. So gibt es unter anderem Krankheiten, zu deren Heilungsprozess sportliche Aktivitäten beitragen. Krankgeschriebene Arbeitnehmer müssen auch nicht zwangsläufig zu Hause bleiben, wenn die Erkrankung das nicht erfordert. Wer allerdings mit hohem Fieber sein Kind in die Kita bringt, riskiert, dass sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert.

Wird der Genesungsverlauf nicht beeinträchtigt, kann der Arbeitnehmer Einkaufen gehen und sein Abendstudium während der Krankschreibung fortsetzen. Eine ständige Erreichbarkeit ist nur dann erforderlich, wenn es sich um eine sogenannte Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber handelt. Ein Beispiel ist, dass der Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung dauerhaft erreichbar sein sollte, um gegebenenfalls Fragen beantworten zu können, die ein neuer Mitarbeiter oder eine Krankheitsvertretung haben.

Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit gibt es eine Faustregel, nach der alles während einer Krankschreibung erlaubt ist, was die Genesung nicht gefährdet. Außerdem sind Arbeitnehmer während der Krankschreibung verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie möglichst schnell wieder arbeitsfähig sind. Im juristischen Fachjargon bedeutet das, dass sich Arbeitnehmer nicht genesungswidrig verhalten dürfen. Wer diesen Regeln zuwider handelt, riskiert eine Abmahnung und schlimmstenfalls die Kündigung und möglicherweise einen sich anschließenden Rechtsstreit.

Wann ist eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht?

Natürlich stellen sich Arbeitgeber die Frage, was sie gegen vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit unternehmen können. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Stattdessen brauchen Sie handfeste Beweise. Dabei kommt es maßgeblich auf die Art der Erkrankung an, wegen der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Über die genaue Diagnose haben Sie als Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis.

Handelt es sich zum Beispiel um eine verletzungsbedingte Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitnehmer unter Beachtung der ärztlichen Anweisungen zur Genesung einer normalen Lebensführung nachgehen. Er kann insbesondere ein Spaßbad, Freibad oder Hallenbad besuchen und auch in die Sauna gehen. Bei einer psychischen Erkrankung, zum Beispiel einem Burn-out, spricht nichts dagegen, dass der Arbeitnehmer sportlichen Aktivitäten nachgeht, die der psychischen Gesundheit förderlich sind. Es ist jedoch aufgrund einer akuten Erkrankung Bettruhe angeordnet worden, dann sind derlei Aktivitäten für den Arbeitnehmer ein absolutes Tabu.

Haben Sie als Arbeitgeber den Verdacht, dass Ihr Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat, dann begeht der Arbeitnehmer einen Betrug zu Ihren Lasten. Zu Ihren Lasten deshalb, weil Sie als Arbeitgeber im Krankheitsfall auch weiterhin Entgeltfortzahlungen leisten. Dieser Betrug muss von Ihnen als Arbeitgeber nachgewiesen werden. Erst dann haben Sie die Möglichkeit, diesem Arbeitnehmer ohne vorausgegangene Abmahnung zu kündigen.

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit: Wie können Sie als Arbeitgeber Betrug nachweisen?

Zunächst stellt sich die Frage, ob Sie als Arbeitgeber überhaupt berechtigt sind, Mitarbeiter zu kontrollieren, wenn sie krankgeschrieben sind. Ziehen Sie als Arbeitgeber die Erkrankung eines Angestellten in Zweifel und vermuten Sie eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, können Sie bei einem Verdachtsfall den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) einschalten. Dieser bestellt den krankgeschriebenen Mitarbeiter ein, um ein eigenes ärztliches Gutachten zu erstellen. Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie als Arbeitgeber einen weniger offiziellen Weg gehen, um die Glaubwürdigkeit Ihres Mitarbeiters zu prüfen. Wenig seriös ist allerdings, andere Mitarbeiter mit entsprechenden Nachforschungen zu beauftragen. Sie können auch einen Privatdetektiv engagieren, der den entsprechenden Mitarbeiter temporär überwacht, um Nachweise für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln.

Gelingt der Nachweis, dass es sich tatsächlich um eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit handelt, können Sie gegenüber Ihrem Mitarbeiter eine Verdachtskündigung aussprechen. Voraussetzung für eine Verdachtskündigung ist, dass der dringende Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung besteht – auf andere Art formuliert, dass der dringende Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht hat. Sofern der Beweis gelingt, wäre die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit als Betrug zu werten, der eine außerordentliche beziehungsweise fristlose Kündigung rechtfertigt. Kündigungsgrund bei einer Verdachtskündigung ist also nicht der Pflichtverstoß, sondern der Verdacht eines Pflichtverstoßes.

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit? Das können Sie als Arbeitgeber tun

Bevor Sie als Arbeitgeber in Aktion treten, sollten Sie sich umfassend über Ihre Möglichkeiten informieren, wie Sie auf eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit reagieren können. Weiterhin können Sie auch Vorkehrungen treffen, die es Arbeitnehmern schwerer machen, eine Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen.

1. Verschärfen Sie die Nachweispflicht

Wenn Sie als Arbeitgeber das Risiko einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit von vornherein senken möchten, können Sie die gesetzliche Nachweispflicht verschärfen. Arbeitnehmer sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) von Gesetzes wegen verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sie arbeitsunfähig sind. Regelmäßig geschieht dies durch eine telefonische oder digitale Nachricht zu Beginn der eigentlichen Arbeitszeit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG verpflichtet, eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Als Arbeitgeber sind Sie nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG berechtigt, die ärztliche Bescheinigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen, zum Beispiel schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Diese Regelung können Sie grundsätzlich in Ihrem Unternehmen einführen, ohne dass Sie dafür einen besonderen Grund angeben müssen. Wichtig ist, einen vorhandenen Betriebsrat in diese Entscheidung einzubinden. Diese Möglichkeit für Arbeitgeber bleibt trotz der seit dem 1. Juli 2022 neuen Regelungen auch weiterhin bestehen. Was sich ändert, ist lediglich, dass die AU-Bescheinigung nicht mehr an den Arbeitgeber geschickt werden muss. Das gilt zumindest für Arbeitnehmer, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Sie erhält die AU-Bescheinigung vom Arzt, die die Krankenkasse in elektronischer Form zum Abruf für den Arbeitgeber bereitstellt.

2. Holen Sie ein Gutachten vom MDK ein

Sofern Sie Zweifel an dem Wahrheitsgehalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben, können Sie ein Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einholen. Dazu ist die Krankenkasse nach § 275 SGB V (Sozialgesetzbuch fünftes Buch) verpflichtet. Sie kann jedoch diese Forderung auch ablehnen, wenn sich nämlich die medizinischen Voraussetzungen der AU-Bescheinigung eindeutig aus den Unterlagen ergeben. Solche Begutachtungen durch den MDK können jedoch nur in bestimmten Fällen angeordnet werden, nämlich in diesen:

  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist von einem Arzt ausgestellt worden, der dafür bekannt ist, häufig Krankschreibungen vorzunehmen.
  • Der Arbeitnehmer ist auffällig häufig krank.
  • Der Arbeitnehmer ist auffällig oft nur für eine kurze Dauer krank.
  • Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit passt nicht zur Diagnose.
  • Der Arbeitnehmer meldet sich häufiger krank, wobei die Arbeitsunfähigkeit regelmäßig am Wochenende oder zu Wochenbeginn eintritt.
  • Die Krankheit passt nicht zum Fachgebiet des Arztes, der die AU-Bescheinigung ausgestellt hat.
  • Ein Mitarbeiter droht im Vorfeld an, sich arbeitsunfähig zu melden, wenn beispielsweise sein Urlaub nicht genehmigt wird.
  • Der krankgeschriebene Mitarbeiter wird bei Aktivitäten angetroffen, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen.
  • Die Folgebescheinigung ist von einem anderen Arzt als die Erstbescheinigung ausgestellt worden.

Der Arbeitnehmer wird vom MDK untersucht, der das Ergebnis des Gutachtens der Krankenkasse sowie dem Arzt mitteilt. Bleibt der Arbeitnehmer der Untersuchung durch den MDK fern, wird davon ausgegangen, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, was zum Beispiel in einem laufenden Verfahren von Bedeutung ist. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfahren das Untersuchungsergebnis der MDK nur unter der Voraussetzung, dass es von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abweicht. Allerdings darf diese Mitteilung, ebenso wie die AU-Bescheinigung, keine Angaben und Details über die Erkrankung des Arbeitnehmers enthalten. Bestätigt der MDK die AU-Bescheinigung, kann der Arbeitnehmer dieses Gutachten als Beweismittel zu seinen Gunsten und gegen den Arbeitgeber nutzen, zum Beispiel in einem laufenden Verfahren wegen Entgeltfortzahlung.

3. Wenn das MDK-Gutachten von der AU-Bescheinigung abweicht

Weicht das MDK-Gutachten von der AU-Bescheinigung ab, haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, das im Krankheitsfall gezahlte Entgelt zurückzuverlangen. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Klage, genauer um die Herausgabe der geleisteten Zahlung nach Bereicherungsrecht oder um eine Schadenersatzklage wegen Verletzung vertraglicher Pflichten. Wichtig zu wissen ist, dass Sie als Kläger und Arbeitgeber darlegen und beweisen müssen, an welchen Tagen Ihr Mitarbeiter trotz der Krankmeldung gesund war. Dabei reicht es nicht aus, dass Sie Zweifel an der Krankheit anmelden.

Stattdessen müssen Sie versuchen, Umstände darzulegen und zu beweisen, die die AU-Bescheinigung erschüttern und Anlass zu ernsthaften Zweifeln geben. Hat der Arbeitnehmer gar eine AU-Bescheinigung angekündigt, weil sein Urlaubsantrag abgelehnt wurde? Oder hat der Arbeitnehmer während seiner Erkrankung Arbeiten ausgeführt, die mit den Aufgaben seines Jobs vergleichbar sind? Das sind nur zwei Beispiele, bei deren Vorliegen ernsthafte Zweifel angezeigt sind.

Umgekehrt muss der Arbeitnehmer den von Ihnen behaupteten Sachverhalt widerlegen. Das heißt, dass er substantiiert darlegen muss, warum er nicht zur Arbeit erschienen ist, und woran er erkrankt war. Das ist nur ein Ausschnitt eines langwierigen Beweisverfahrens, bei dem gegebenenfalls der die AU-Bescheinigung ausstellende Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden wird. Eine anwaltliche Beratung ist hier unabdingbar, um vorab die Beweislage und die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Klage sorgfältig zu prüfen.

4. Sie können dem Arbeitnehmer kündigen

Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie dem Arbeitnehmer kündigen. Auch bei dieser Variante müssen Sie als Arbeitgeber beweisen, dass Ihr Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat. Rechtlich gesehen ist das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit versuchter Betrug zulasten des Arbeitgebers und damit eine Straftat. Das ist an sich ein wichtiger Grund, um eine Verdachtskündigung auszusprechen. Voraussetzung ist, dass Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Pflichtverstoß nachweisen können, der zur Kündigung führt. Haben Sie keine zwingenden Beweise, sondern stützen sich lediglich auf weniger gravierende Verdachtsmomente, handelt es sich lediglich um einen dringenden Tatverdacht. Das gilt vorwiegend dann, wenn der Arbeitnehmer den Pflichtverstoß bestreitet.

Das bedeutet, dass eine außerordentliche und fristlose Kündigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein dringender Verdacht einer erheblichen und beweisbaren Pflichtverletzung vorliegt. Als Arbeitgeber sind Sie außerdem verpflichtet, den Arbeitnehmer vor einer Verdachtskündigung anzuhören, wobei die Anhörung unverzichtbar ist. Fehlt diese, ist eine einmal ausgesprochene Verdachtskündigung unwirksam. In der Anhörung müssen Sie dem Arbeitnehmer die Ihnen vorliegenden Verdachtsmomente konkret mitteilen. Reine Bewertungen oder gar vage Angaben reichen indes nicht aus. Anderes gilt für die Abmahnung, die im Zusammenhang mit einer Verdachtskündigung entbehrlich ist. Doch welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine außerordentliche Verdachtskündigung überhaupt zulässig ist?

Voraussetzungen einer Verdachtskündigung:

  • Der Arbeitnehmer steht in dem Verdacht, gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise verstoßen zu haben. Der Pflichtverstoß muss also so gravierend sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen.
  • Der Verdacht gegen den Arbeitnehmer muss erdrückend sein. Das setzt voraus, dass es nahezu sicher ist, dass der Arbeitnehmer den Pflichtverstoß begangen hat, dieser jedoch nicht mit hundertprozentiger Gewissheit bewiesen werden kann.
  • Die Verdachtskündigung muss als außerordentliches Mittel verhältnismäßig sein. Das heißt, dass es kein milderes Mittel gibt, um auf die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit zu reagieren.
  • Schließlich findet eine Interessenabwägung statt. Einerseits steht das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aufgrund der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit sofort zu beenden. Auf der anderen Seite ist der Arbeitnehmer an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses interessiert. Dieser Pflichtverstoß seitens des Arbeitnehmers ist jedoch so gravierend, dass das Interesse des Arbeitgebers deutlich höher wiegt als das des Arbeitnehmers. Die Interessenabwägung kann nur dann zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen, wenn er bereits viele Jahre für das Unternehmen tätig ist und sich bislang nichts hat zuschulden kommen lassen.

Rechtsgrundlage für eine außerordentliche Verdachtskündigung ist § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Verdachtskündigung ausspricht. Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, sobald Sie als Arbeitgeber nach § 626 Abs. 2 BGB von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt haben. Hilfsweise können Sie zusätzlich eine ordentliche Kündigung erklären. Diese gilt für den Fall, dass Sie mit der fristlosen Kündigung vor Gericht nicht durchkommen.

5. Sie schalten einen Privatdetektiv ein

Um die Beweislage zu festigen, kann es sinnvoll sein, einen Privatdetektiv einzuschalten. Aber auch hier gibt es einige Besonderheiten, die Sie als Auftraggeber kennen sollten. Grundsätzlich bedeuten die Überwachung mit Bildaufnahmen sowie Videoaufzeichnungen eine schwerwiegende Verletzung des im Grundgesetz garantierten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer gegen Sie als Arbeitgeber klagt, und Sie ihm am Ende eine Entschädigung in Geld zahlen müssen. Damit der Einsatz eines Privatdetektivs gerechtfertigt ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der konkrete Verdacht des Arbeitgebers, dass die Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht ist, muss auf tatsächlichen Anhaltspunkten basieren, die Mithilfe eines Privatdetektive mit Bildmaterial und Videoaufzeichnungen dokumentiert werden sollen.
  • Zweite Voraussetzung ist, dass der Einsatz von Privatdetektiven geeignet ist, den Sachverhalt aufzuklären.
  • Außerdem dürfen die Interessen des Arbeitnehmers nicht überwiegen. Das heißt, dass das Ausmaß und die Art der Überwachung gravierender ist als der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Insoweit muss eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden, mit dem Ergebnis, dass der Eingriff erforderlich, geeignet und angemessen ist.

Eine Detektei zu beauftragen, ist sicher der einfachste und lautlose Weg, um den Sachverhalt schnell und einfach zu klären. Auf diese Weise laufen Sie als Arbeitgeber nicht Gefahr, dass Sie einen Mitarbeiter zu Unrecht des versuchten Betrugs wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit beschuldigen.

Wie wir arbeiten

Als Detektei arbeiten wir geräuschlos, sehr erfolgreich und absolut diskret. Wir verfügen über das nötige Fingerspitzengefühl und jahrzehntelange Erfahrung, die uns in die Lage versetzt, auch komplizierte Sachverhalte durch Observation zu klären. Sollte sich Ihr Verdacht je als unbegründet herausstellen, können Sie sicher sein, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem Mitarbeiter nicht belastet ist, sodass die Zusammenarbeit auch weiterhin vollkommen unkompliziert verläuft. Als renommierte Detektei überzeugen wir durch eine sorgfältige und professionelle Arbeitsweise unter Einsatz modernster Überwachungstechniken, sodass die Ergebnisse einer juristischen beziehungsweise gerichtlichen Überprüfung standhalten.

Kontaktieren Sie uns, damit die Beweise erbringen, mit denen Sie eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers nachweisen können.

Maßnahmen gegen elektronische Belästigung – Cyber-Stalking

Die globale Zunahme von Lauschangriffen und Cyber Kriminalität muss dringend aufgehalten werden. Darüber herrscht in der Wirtschaft und auch im Privatbereich weitgehend Einigkeit. Ihre  persönliche Lauschabwehr können Sie bei Experten in Auftrag  geben. Es hat sich auch bereits eine “Allianz gegen Cybertorture und  organisiertes Stalking” formiert, um auf Cyber-Folter und  deren diversen Ausprägungen aufmerksam zu machen. Der  Missbrauch von Überwachungstechnologie sowie die ausgeklügelte  Psychologie der sogenannten weißen Folter bilden in diesem  Zusammenhang ein unheilvolles Bündnis.

Die Lauschabwehr richtet sich gegen alles, was als elektronische Belästigung bezeichnet wird. Damit ist das Terrorisieren einer Zielperson (Targeted Individual = TI) gemeint, der beispielsweise mit Strahlen Schmerzen zugefügt werden. Dies geschieht auch, um illegal an Informationen zu gelangen, die eigentlich geheim der vertraulich sind. Unter den Begriff elektronische Belästigung fallen diverse Methoden.

Was steckt hinter dem Wort Cybertorture?

Kamen Sie schon bewusst mit Cyber-Folter in Kontakt? Auf jeden Fall kennen wir wohl fast alle Beispiele für organisiertes Stalking. Dieses dient dazu, einer oder mehreren Personen erheblich zuzusetzen. Schmutz-, Hetz- und Hasskampagnen sind so konzipiert, dass sich die Lebensqualität der Zielperson oder -personen spürbar verschlechtert. Neben psychischer Destabilisierung strebt organisiertes Stalking zudem Isolation sowie physischen Schaden und finanziellen Ruin an. So hart es klingt: Letztlich sollen die Attacken zur Aufgabe aller Ämter und Funktionen, zu familiären Verwerfungen und nicht selten sogar bis zum Suizid führen.

Die “Allianz gegen Cybertorture und organisiertes Stalking” bezeichnet Cyber-Folter und lanciertes Stalking als Instrumente, welche vom Inlandsterrorismus angewendet werden. Angeblich schafft dieser eine künstlich konstruierte Bedrohungslage, um die Regierungskontrolle über Bürgerinnen und Bürger auf entdemokratisierende Weise zu verschärfen. Doch welche Täter verbergen sich hinter diesen verbrecherischen Taten? Es soll sich sowohl um Unternehmensakteure und als auch um Leute handeln, die sich gänzlich vom Staatsapparat losgesagt haben.

Wenn wir den Statements der “Allianz gegen Cybertorture und organisiertes Stalking” folgen und ihnen Glauben schenken, finden Menschenrechtsverletzungen dieser Art vielerorts verdeckt statt und werden totgeschwiegen. Immer mehr Aktivisten und Privatpersonen fordern jedoch, diese Verbrechen nicht mehr still hinzunehmen. Deshalb wurde extra eine Plattform für die Opfer geschaffen, damit diese die Öffentlichkeit informieren und aufklären können. Es geht darum, den vorsätzlichen Missbrauch von “Surveillance Technology” sowie ihre Auswirkung anzuprangern und sich gegen die Täter zusammenzuschließen.

Lauschabwehr für Privatpersonen und Unternehmen

Sie wollen sich in Ihrem direkten Umfeld zur Wehr setzen? Dann empfiehlt es sich, Ihre persönlichen Angriffsflächen in Sachen Lauschangriff oder gar Cybertorture auf den Prüfstand zu stellen. Lauschabwehr und Abhörschutz lassen sich beispielsweise bei den “LB Detektiven” buchen. Diese punkten mit Kompetenz und Erfahrung. Ein von Vertrauen und Zuverlässigkeit geprägtes Beratungsgespräch trägt zur Aufklärung über die Gefahren der Cyber-Kriminalität bei.

Weltweit steigt das Risiko, ausgespäht und abgehört zu werden. Welche Folgen der Missbrauch nach sich zieht, erfahren Sie in diesem Zusammenhang von Experten.

Ein Beispiel: Klassische Abhörsender, auch als Wanzen bekannt, verbreiten sich weiterhin stark und in großem Tempo. Zunehmend werden leistungsstarke Ausführungen zu erschwinglichen Preisen eingesetzt. Diese Tatsache begünstigt ebenfalls den Anstieg von Lauschangriffen.

Von wem aber gehen diese Angriffe aus? Es kann sich dabei um Wettbewerber aus Deutschland oder dem Ausland handeln. Infrage kommen sowohl Privatpersonen als auch Dienstleister aus der Überwachungsbranche. Ob hinterhältige Verwandte, frustrierte Mitarbeiter oder missgünstige Zeitgenossen: Sie alle können versuchen, an streng vertrauliche Fakten zu gelangen, die Sie nicht preisgeben wollen. Welche Absichten könnten wohl dahinterstecken?

Wer sich mit Lauschabwehr auskennt, weiß auch etwas über die verschiedenen Hintergründe für derartige Machenschaften. Manipulation und Untreue kommen ebenso als Motivation vor wie Diebstahl oder Erpressung. Möglicherweise ist eine Firmenübernahme beabsichtigt, oder jemand hat Interesse daran, Ihnen und Ihrem Unternehmen Schaden zuzufügen. Es gibt Spezialkräfte mit Zertifikat, die diese Machenschaften unterbinden. Eine effektive Lauschabwehr bedeutet das Ende privater oder geschäftlichen Sorgen im Hinblick auf Cyber-Kriminalität.

Was Lauschabwehr und Abhörschutz leisten können

Gutachter und Messtechniker für Abhörschutz sind zunehmend stark gefragt. Gerade in Unternehmen spielt die Abhör- und Informationssicherheit eine immer bedeutendere Rolle. Offenbar streben Personen und Firmen aus dem In- und Ausland an, sich das Know-how anderer Unternehmen anzueignen. Es liegt nahe, dass sie sich davon einen Informationsvorsprung versprechen. Konkurrenten oder auf Rache bedachte frühere Mitarbeiter sind nicht selten die Urheber von Lauschangriffen. In solchen Fällen sorgen optimal ausgebildete Techniker für Schutz vor Cyber-Attacken und punkten mit professioneller Lauschabwehr. Diese schließt althergebrachte Abhörtechnik sowie Angriffe auf Netzwerke ein.

Verglichen mit den Schäden, die Lauschangriffe anrichten können, rechnen sich die Ausgaben für eine professionelle Lauschabwehr. Die Kosten richten sich nach der Größe der gefährdeten Räume und nach den vorhandenen Geräten und Installationen. Häufig empfiehlt sich ein Festpreis, um das bestehende Budget nicht zu übersteigen.

Hierzulande führen ungesetzliches Abhören sowie Wirtschaftsspionage jährlich zu Schäden in Milliardenhöhe. Im Vergleich dazu sind die Kosten für eine erfolgreiche Lauschabwehr eher gering. Diese Ausgaben in die Investition zum Schutz des Unternehmens einzubeziehen, ist ratsam. Betrachten Sie diese Maßnahme als eine Notwendigkeit wie die Schlösser an Ihren Türen.

Wichtig: Erteilen Sie niemals einen Auftrag zur Abwehr von Lauschangriffen aus Räumen, die eventuell abgehört werden. Weder sind Telefonate aus dem Unternehmen noch die Versendung von Nachrichten von einem möglicherweise infizierten Computer zu empfehlen. Nutzen Sie lieber das Smartphone einer Person, der Sie vertrauen können.

Weitere Informationen zur elektronischen Belästigung

Die Methoden, mit denen Cyber-Kriminelle ans Werk gehen, sind ebenso perfide wie vielfältig. Manche davon sind geradezu erschreckend wie beispielsweise die Mikrowellenträger-ULF-UHF-Induktionsmethode. Dabei wird Mikrowellenenergie auf eine Zielperson oder einen Zielbereich gerichtet. Bei diesem Verfahren kann es kompliziert werden, eine elektronische Belästigung festzustellen. Sprach-, Daten- und Bildinduktion haben zum Ergebnis, dass die Opfer mit akustischen und optischen Einflüssen vorsätzlich verwirrt werden.

Bei der Direktkontakt-Induktionsmethode ist ein unmittelbarer Hautkontakt mit dem oder den Probanden notwendig. Unsere Haut kann Energie leiten. Diese Fähigkeit wird bei der Sprach-, Daten- und Bildinduktion genutzt. Die Nerven unter der Haut einer bestimmten Körperstelle empfangen das Signal und senden es weiter an das Gehirn. Dort entstehen Bilder, Töne und Daten, ohne dass das Opfer seine Ohren oder Augen benutzt. Ein Gerät zur Umsetzung dieser Methode ist das Neurophon.

Die magnetische Impulsinduktionsmethode basiert darauf, dass die Neuronen im menschlichen Nervensystem und Gehirn sensibel auf Magnetfelder reagieren. Bei diesem Verfahren wird vermittels einer Induktionsspule ein Magnetfeld ins Gehirn eingeführt – mit dem Zweck, die Neuronen fehlzuleiten und zu verlangsamen. Diese elektronische Belästigung führt oft zur Diagnose “elektromagnetische Interferenz” wie bei Übelkeit, die von der Nähe zu Stromleitungen herrührt. Ein Magnetimpuls-Induktionsverfahren lässt sich im Haus oder der Umgebung der Zielperson implantieren und auch von fern bedienen.

Außerdem wird Strahlung als Belästigung eingesetzt, welche bis zu einem qualvollen Tod führen kann. Es ist denkbar, dass sich ein Täter über das Internet eine Röntgenpistole beschafft und sein Ziel mit Röntgenstrahlen bombardiert. Diese brutale Methode löst Tumore, psychische Störungen, Krämpfe und vieles mehr aus. Sie wird meistens über einen längeren Zeitraum angewendet und kann tödlich sein, auch aufgrund von radioaktiven Materialien.

Als die invasivste aller Methoden der elektronischen Belästigung gelten Implantate. Winzige Geräte wie Sender und ESF-Generatoren sind in der Lage, Gedanken und Bewegungen der Opfer zu steuern. Bis heute wird hierfür das am meisten verbreitete Implantat genutzt, welches der Gedankenkontrolle dient. Aus dem Jahr 1990 stammt ein US-Gesetz, welches Herstellern von Implantaten eine Methode vorschreibt, mit der sich Personen mit dauerhaft implantierten Produkten identifizieren lassen. Herzschrittmacher und Prothesen zum Beispiel lassen sich nachverfolgen, wenn Mikrochips mit relevanten gespeicherten Daten implantiert wurden.

Nicht zu unterschätzende Gefahren: Wirtschaftsspionage und Konkurrenzausspähung

Beides sind ganz reale Bedrohungen. Es kommt immer wieder vor, dass sich Konkurrenten Zugang zu vertraulichen Informationen und zu von Wettbewerbern begehrten Fakten Zugang verschaffen. Darum ist es unverzichtbar, eventuell vorhandene Abhörgeräte und sonstige Vorrichtungen aufzuspüren. Darüber hinaus sollten auch Lauschabwehr-Maßnahmen zur Verhinderung von Abhören und Ausspähen eingesetzt werden. Fachleute kümmern sich um den gegenwärtigen und zukünftigen Schutz und sorgen dafür, dass Firmenleitung und Mitarbeiter Lauschangriffe und Cyber-Belästigungen rechtzeitig erkennen.

Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass Sie zum Ziel von Konkurrenzausspähung und Wirtschaftsspionage werden könnten, sollten Sie Unterstützung anfordern. Es gibt weitreichende Leistungen und Schutzmaßnahmen, damit vertrauliche Aufstellungen, Konzepte und Informationen nicht bei Mitbewerbern landen.

Experten wie die LB Detektive übernehmen die Lauschabwehr in Ihrem Unternehmen im gesamten Gebäude und in den Büros. Sie überprüfen die Telefone, die VoIP-Telefonanlage und deren Software. Netzwerk, WLAN und Firmenfahrzeuge werden ebenfalls gecheckt. Hinzu kommt die Untersuchung der Räume für Meetings und Konferenzen sowie der dort vorhandenen technischen Anlagen. Eine effiziente Lauschabwehr umfasst zudem die Computer- und IT-Sicherheit, Notebooks und Handys sowie Überwachungskameras, Fernsehgeräte und Drucker.

Jahr für Jahr verursacht Wirtschaftsspionage in Deutschland Milliardenschäden. Laut BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie) bewegt sich der Schaden tatsächlich im zweistelligen Milliardenbereich. Größtenteils entsteht die Gefährdung durch illegales Mithören bei Telefonaten, Team-Besprechungen und Konferenzen.

Hier leistet eine professionelle Lauschabwehr gute Dienste und hilft dabei, große Verluste zu verhindern. Sich nicht zu schützen, kommt der Missachtung eines echten Risikos gleich. Wer sich indifferent verhält und glaubt, er oder sie werde schon verschont bleiben, lädt seine Konkurrenz oder andere Kräfte geradezu ein, sich illegal Informationen zu beschaffen.

Noch ein Tipp zum Thema Abhörschutz und Lauschabwehr: Es ist sinnvoll, auch externe Konferenzräume von Experten überprüfen zu lassen. Falls Sie ein innovatives Start-up leiten oder Übernahmekandidat für einen Konkurrenten sind, lassen Sie auch in Hotels, auf Kongressen oder Messen die Besprechungsräume untersuchen, ehe Sie dort tagen. Sie haben die Chance, unmittelbar von der Vorsorge gegen alle Arten von elektronischer Belästigung profitieren.

Oktoberfest und Cannstatter Wasen als Streitthema

Beziehungskrisen im Frühherbst sind in Deutschland vermutlich jedes Jahr ein Thema. Der Grund dafür sind Volksfeste wie das Münchner Oktoberfest oder die Cannstatter Wasen.

Viele Besucher machen sich zur großen Gaudi lieber ohne ihren Partner auf. Für das Jahr 2016 hat das Portal Statista in einer Umfrage ermittelt, dass 19 Prozent der Deutschen das Oktoberfest lieber allein besuchen wollen, weil sie darin auch eine perfekte Gelegenheit zum Flirten oder für einen Seitensprung sehen.

Reichlich Alkohol und die Dynamik in der Clique tragen dazu bei, dass manche Menschen auf solchen Festen jegliche Hemmungen fallen lassen. Zwar stehen Männer besonders stark im Ruf, auf der Wies´n und zu vergleichbaren Gelegenheiten nicht nur Spaß zu suchen, sondern aktive Untreue zu praktizieren – ebenso sind jedoch auch feierlustige Frauen einem Seitensprung nicht abgeneigt.

Die beiden großen Volksfeste in Süddeutschland sind für dieses Jahr Geschichte. In mehr als einer Partnerschaft dürften in den nächsten Tagen jedoch auch Misstrauen und die Angst vor Untreue eine Rolle spielen, zumal aus einem One-Night-Stand hinter dem Festzelt oder im Hotel auch schnell eine längerfristige Affäre werden kann. Ein Privatdetektiv kann dabei helfen, den Verdacht der Untreue zu bestätigen oder auszuräumen – direkt auf dem Fest oder in der Zeit danach.

Untreue in Deutschland – das sagt die Statistik

Die Elite Partner-Studie 2020 liefert zum Thema Untreue in Beziehungen Zahlen, die repräsentativ für Deutschland sind.

Positiv: Die meisten Frauen und Männer, die in einer Beziehung leben, waren ihren Partnern bisher nicht untreu. Allerdings gaben zwölf Prozent der Frauen und 18 Prozent der Männer an, dass sie schon einmal in Versuchung für einen Seitensprung waren. 27 Prozent der Männer und knapp ein Drittel aller Frauen haben dieser Versuchung mindestens einmal nachgegeben und sind somit fremdgegangen.

Die vermutete oder tatsächliche Untreue eines oder beider Partner ist einer der häufigsten Gründe dafür, dass Beziehungen und Ehen zerbrechen. Allerdings ist es für die betrogene Person häufig schwierig, sich über die Untreue des Partners Klarheit zu verschaffen. Eine Detektei kann dabei helfen, den Seitensprung oder eine Zweitbeziehung aufzudecken. Durch seine Arbeit erbringt ein Privatdetektiv den Nachweis, dass der Partner tatsächlich fremdgegangen ist.

Seitensprung und Zweitbeziehung – die Ungewissheit wirkt zermürbend

Der Verdacht der Untreue kann für den Partner, der ihn hegt, zermürbend wirken. Auch das Klima in der Beziehung wird hierdurch vergiftet, da Vertrauen und ein offener Umgang miteinander nicht mehr möglich sind. Der Auftrag an eine Detektei und die Ergebnisse ihrer Arbeit können hier befreiend wirken.

Natürlich ist für eine Ehe oder Beziehung nicht nur die Vermutung von Untreue, sondern auch ihr Nachweis eine immense Belastungsprobe. Aber: Gewissheit über den Seitensprung verschafft beiden Partnern auch den Raum, um echte Entscheidungen zu treffen. Falls sie sich dazu entschließen, ihrer Beziehung noch eine Chance zu geben, sind die wichtigsten Voraussetzungen dafür Ehrlichkeit und das tatsächliche Ende der Zweitbeziehung. Ein Privatdetektiv kann mit seinen Recherchen hierzu einen Beitrag leisten.

In jedem Fall gewinnen Sie durch die Arbeit einer Detektei Klarheit darüber, was in Ihrer Beziehung im Hintergrund passiert. Viele Menschen weigern sich über lange Zeit, die Untreue ihres Partners wahrzunehmen, was sie allerdings meist nicht dauerhaft vor den Folgen schützt. Wenn Sie es schaffen – gegebenenfalls zusammen mit einem Privatdetektiv – das bestehende Informationsdefizit auszuräumen, ist es Ihrem Partner nicht mehr möglich, Sie irgendwann vor vollendete Tatsachen zu stellen. Sie stellen damit Ihren eigenen Handlungs- und Entscheidungsspielraum wieder her.

Untreue aus rechtlicher Sicht

Der Nachweis, den eine Detektei über einen Seitensprung erbringt, kann auch in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein. Zwar wurde das Schuldprinzip im deutschen Scheidungsrecht bereits 1977 abgeschafft – einmal abgesehen von Härtefällen kann eine Ehe geschieden werden, wenn die Partner sie auch nach dem Ablauf eines Trennungsjahrs als zerrüttet und endgültig gescheitert betrachten. Untreue muss als Scheidungsgrund somit nicht vor dem Scheidungsrichter nachgewiesen werden.

Trotzdem kann der Nachweis des Ehebruchs durch einen Privatdetektiv vor Gericht bedeutsam sein – beispielsweise dann, wenn der Partner das Scheitern der Ehe nach dem Trennungsjahr nicht akzeptiert und sich gegen die Scheidung wehrt. In diesem Fall muss der Partner, der sich scheiden lassen will, die unwiderrufliche Zerrüttung der Ehe durch die Angabe konkreter Gründe belegen.

Die Dokumentation eines Ehebruchs durch eine Detektei liefert hierfür Argumente, die auch die Gerichte akzeptieren. Ebenso kann Untreue dazu führen, dass ein eigentlich unterhaltsberechtigter Partner seinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verliert.

Allerdings reicht hierfür ein einmaliger Seitensprung nicht aus. Eine nachhaltige Verletzung der ehelichen Pflichten sehen die Gerichte erst bei einer Zweitbeziehung über einen längeren Zeitraum oder fortlaufender Untreue mit wechselnden Partnern als gegeben an. In beiden Fällen muss der untreue Partner möglicherweise auch die Kosten für den Privatdetektiv tragen, der gegen ihn ermittelt hat.

Anzeichen für Untreue

Anzeichen für Untreue können ebenso vielfältig wie unspezifisch sein. Hierzu gehören beispielsweise die folgenden Ereignisse und Verhaltensweisen:

  • Ihr Partner oder Ihre Partnerin sind am Arbeitsplatz plötzlich stärker als gewöhnlich eingebunden, machen bis tief in die Nacht hinein Überstunden oder sind – anders als zuvor – sehr häufig auf Dienstreisen unterwegs.
  • Das Handy wird deutlich intensiver genutzt als bisher – allerdings versuchen Ihr Partner oder Ihre Partnerin, ihre Kommunikation und auch die Telefonrechnung vor ihnen zu verstecken. Chatverläufe, Nachrichten und Anrufe werden umgehen gelöscht. Vielleicht hat das Telefon auch eine neue PIN, die Sie nicht kennen oder ist erstmals PIN-geschützt.
  • Auf dem Girokonto oder der Kreditkartenabrechnung werden höhere Abhebungen und Zahlungen ausgewiesen, deren Verwendungszweck für Sie nicht nachvollziehbar ist.
  • Bei Gesprächen über den Tag tauchen Widersprüche auf. Möglicherweise ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin auch immer wieder über längere Zeiträume nicht erreichbar, ohne dass es dafür eine schlüssige Erklärung gibt.
  • Anders als früher sind sie auf einmal sehr stark an eigenständigen Unternehmungen interessiert und wünschen sich, dass Sie sich den gleichen Freiraum nehmen.
  • Das äußere Erscheinungsbild spielt für Ihren Partner oder Ihre Partnerin eine größere Rolle als bisher. Sie kleiden sich neu ein, kaufen schicke Wäsche, ändern ihren Stil und sind deutlich öfter beim Friseur oder im Fitnessstudio.
  • Die Sexualität zwischen Ihnen und Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin hat sich verändert. Möglicherweise hat sie deutlich abgenommen oder findet nicht mehr statt. Alternativ sind für Ihren Partner oder Ihre Partnerin auf einmal Sexualpraktiken von Interesse, die in Ihrer Beziehung bisher keine Rolle spielten.
  • Sie finden Anzeichen intimer Berührungen anderer Personen: Lippenstift am Hemd, ein unbekanntes Haar oder einen fremden Duft. Möglicherweise kommt Ihr Partner nach einem langen Arbeitstag oder Terminen häufig frisch geduscht nach Hause.

Die Liste solcher Anzeichen für einen Seitensprung lässt sich beliebig fortsetzen – ein sicherer Beleg für Untreue ist damit allerdings nicht verbunden. In den meisten Fällen führt auch nicht zum Erfolg, wenn Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin direkt mit Ihrer Untreue-Vermutung konfrontieren. In der Regel werden sie abstreiten, dass sie eine Affäre haben und Ihnen vorwerfen, dass Sie ihnen grundlos nicht vertrauen.

Spätestens an diesem Punkt müssen Sie eine Entscheidung treffen: Möchten Sie die vermutete Untreue Ihres Partners auf sich beruhen lassen oder entscheiden Sie sich für die Zusammenarbeit mit einer Detektei, die Ihnen meist bereits nach kurzer Zeit Gewissheit bringt?

Untreue aufdecken – wie arbeitet eine Detektei?

Wenn Sie planen, eine Detektei zu beauftragen, um der möglichen Untreue Ihres Partners nachzugehen, ist Diskretion das oberste Gebot. Von Ihrem Plan, einen Privatdetektiv zu involvieren, sollte niemand wissen – auch nicht Ihre beste Freundin oder Ihr bester Freund. In der Praxis einer Detektei kommt es nicht allzu selten vor, dass sich diese Personen als Bestandteil des Problems erweisen. Ein Privatdetektiv kann Ihnen vor allem dann schnell, effektiv und sicher helfen, wenn niemand von Ihrem Verdacht und Ihrer Zusammenarbeit mit einer Detektei erfährt. Auch Ihr möglicherweise untreuer Partner sollte sich in seinem Handeln sicher fühlen.

Vor Ihrem verbindlichen Auftrag an eine Detektei steht ein Vorgespräch, in dem ein Privatdetektiv zusammen mit Ihnen die Problematik und grundlegende Eckdaten des Falls klärt. Die Kontaktaufnahme zu einer Detektei kann telefonisch oder im Rahmen eines persönlichen Termins erfolgen. Voraussetzung dafür, dass ein Privatdetektiv für Sie tätig werden kann, ist der Nachweis Ihres berechtigten Interesses an der Ermittlung. Wenn es nicht gegeben ist, würde der Schutz der Persönlichkeitsrechte Ihres Partners überwiegen. Bei einem begründeten Verdacht auf Untreue geht der Gesetzgeber jedoch grundsätzlich davon aus, dass die Einschaltung einer Detektei berechtigt ist.

Im nächsten Schritt wird durch den Privatdetektiv der sogenannte Observationszeitraum definiert. Die hierfür erforderlichen Informationen ermittelt Ihre Detektei im persönlichen Gespräch und mittels Fragebogen. Erfasst werden hier beispielsweise die Gewohnheiten des potenziellen Ehebrechers, seine Alltagswege und seine regelmäßigen Kontakte zu Personen. Außerdem verschafft sich die Detektei einen Überblick über seine räumliche Umgebung, um die Observation exakt zu planen.

An der eigentlichen Beobachtung ist niemals nur ein Privatdetektiv beteiligt. Vielmehr realisiert ein Team der Detektei eine zeitlich und räumlich umfassende Ermittlung. Die Observation erfolgt meist mit mehreren verdeckt arbeitenden Fahrzeugen, sodass bei der Zielperson kein Verdacht entsteht. Dabei erfolgen die Ermittlungen durch einen Privatdetektiv grundsätzlich ergebnisoffen. Dem Mandanten werden sowohl belastende als auch entlastende Ergebnisse übermittelt.

Wichtig: Bei Ermittlungen zu Untreue und Ehebruch muss ein Privatdetektiv die rechtlich erlaubten Grenzen dafür exakt beachten. Verboten sind beispielsweise das Abhören von Telefonen, der Einsatz von Spy-Software auf dem Smartphone oder das Anbringen von GPS-Sendern am Auto. Innerhalb dieser Grenzen stehen einer Detektei jedoch zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, den Verdacht auf Untreue zu erhärten oder zu widerlegen. In der Regel wird der Privatdetektiv Sie telefonisch fortlaufend über den aktuellen Stand der Dinge informieren. Außerdem erstellt die Detektei einen schriftlichen Tätigkeitsbericht, der auch Foto- und Videomaterial enthält.

O’zapft is! – und wenn es wirklich nur um die Beobachtung auf einem Volksfest geht?

Über den Umfang der Ermittlungen durch einen Privatdetektiv bestimmen Sie. Eine professionelle Detektei wird mindestens deutschlandweit, in der Regel jedoch auch in internationalem Rahmen für ihre Kunden tätig. Wenn es nur um die Beobachtung Ihres Partners auf einem Volksfest geht, wird hierdurch der Rahmen für die Ermittlungen abgesteckt. In diesem Fall begleitet dokumentieren ein Privatdetektiv oder ein Team der Detektei alle Aktivitäten der Zielperson während und nach ihrem Besuch des Festes. Hierbei wird durch die Detektei ebenso wie bei allen anderen Ermittlungen absolute Diskretion gewahrt. Wenn Ihr Verdacht auf Untreue sich als unbegründet herausstellt, wird Ihr Partner von der Observation nie etwas erfahren.

Was versteht man unter Abhörschutz oder Lauschabwehr?

Wer glaubt, dass Abhören und der Einbau von Wanzen in Privatwohnungen oder Firmengebäude nur im Fernsehen und in Kinofilmen vorkommt, der täuscht sich. Immer wieder werden Abhöreinrichtungen oder Kameravorrichtungen in Privaträumen und Betriebsgebäuden gefunden, installiert von:

  • Ehemaligen Angestellten
  • Angestellten, die innerlich schon gekündigt haben
  • Wettbewerbern
  • Ex-Partnern
  • Misstrauischer Partner
  • Spannern und Voyeuren
  • Stalkern

Unter Abhörschutz und Lauschabwehr verstehen wir als LB Detektive GmbH unsere Dienstleistung, durch geschulte Experten Räumlichkeiten und Objekte auf das Vorhandensein solcher Abhöreinrichtungen zu untersuchen und Abhörmaßnahmen sowie den Diebstahl digitaler Daten zu verhindern.

Abhören ist Teil der Realität – Abhörschutz ist wichtig

Abhören und heimliche gefilmt werden, ist Realität in Deutschland. Nur ein Bruchteil der Fälle kommt an die Öffentlichkeit.

Abhöreinrichtungen und Spy-Kameras sind heutzutage so klein und für jedermann leicht erhältlich, dass man im Privatleben und im Gewerbe immer damit rechnen muss, abgehört, belauscht oder gar gefilmt zu werden. Hier einige Beispiele:

  • Anfang 2021 stand ein 28-Jähriger aus Hockenheim vor Gericht, der bei zwei jungen Frauen, bei denen er zu Besuch war, Mini-Kameras eingebaut hat, um sie heimlich zu filmen.
  • In der ARD hat man im Juli 2020 dem Thema „Wie Frauen auf öffentlichen Toiletten heimlich gefilmt werden – Spanner-Videos“ eine eigene Sendung gewidmet.
  • In Halle wurden Gäste einer öffentlichen Sauna heimlich nackt gefilmt – die Videos tauchten später auf Pornoseiten auf, u.a. hatte die BILD-Zeitung berichtet.
  • In Südkorea wurden 1.600 Hotelgäste heimlich gefilmt, wie 2019 bekannt wurde.

Aber auch in der Wirtschaft nehmen Lauschangriffe und Datendiebstahl kräftig zu. Nach einer Untersuchung von Bitkom wurden in Deutschland bereits 3 von 4 Unternehmen Opfer von Sabotage, Datendiebstahl oder Spionage. Der Schaden der Wirtschaft wird auf über 100 Milliarden Euro geschätzt.

Bundesamt warnt vor Abhörgefahren

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt ausdrücklich vor den Gefahren durch vermehrten Einsatz von Abhörgeräten in den Betrieben. Abhörschutz im Betrieb sollte man daher ernst nehmen und zum Grundbestandteil eines Sicherheitskonzepts machen. Nicht nur große DAX-Konzepte lassen regelmäßig Geschäftsräume und -Fahrzeuge auf Abhörgeräte untersuchen.

Auch die Bundesnetzagentur hat die Gefahr durch Abhörgeräte, z.B. gepaart mit GPS-Trackern erkannt. Dennoch sind die Geräte in Deutschland leicht im Internet bestellbar und können auch leicht in Kfz oder Firmenräumen eingebaut werden. Die Bundesnetzagentur geht zwar gegen Anbieter und Käufer solcher Geräte in Deutschland vor. Aber nur, wenn Sie Kenntnis davon hat. Im Bereich Abhörschutz und Lauschabwehr detektieren die Spezialisten von LB Detektive auch solche Geräte im Auto oder im Büro.

Fallzahlen illegaler Abhörgeräte in Deutschland

Alleine die Fallzahlen, die die Bundesnetzagentur z.B. im Jahresbericht 2019 aufweist, lassen zum Thema „Illegales Abhören in Deutschland“ aufhorchen:

  • 4.145 Angebote hat man löschen lassen
  • 1.289 Verfahren gegen Käufer illegaler Abhörgeräte hat man angestrengt
  • 271 Käufer haben illegale Abhöreinrichtungen freiwillig nach Einschreiten der Behörde vernichtet
  • Gegen 880 Verkäufer / Hersteller hat man ermittelt

(Quelle: Bundesnetzagentur, Jahresbericht 2019, Seite 73)

Das ist nur die Spitze des Eisbergs, zeigt aber wie groß die Gefahr in Deutschland ist, illegal abgehört zu werden. Geräte dazu sind kaum größer als eine Streichholzschachtel und immer noch frei über das Internet zu erwerben.

Auch der Staat ist nicht ganz inaktiv, so wurde laut Bundesamt für Justiz allein im Jahr 2019 in 5.234 Fällen das Abhören von Telekommunikationseinrichtungen vorgenommen. (Quelle: Bericht zur Telekommunikationsüberwachung 2019 des Bundesamts für Justiz)

Nach Spiegel-Informationen soll auch der BND Filialen deutscher Unternehmen in der EU abgehört haben. Diese staatlichen Abhöraktionen kommen noch zusätzlich zu dem Risiko, von Wettbewerbern oder Privatpersonen abgehört zu werden.

Auswahl bekannter Fälle von Wirtschaftsspionage

  • Wirtschaftsspione aus China haben einen Maschinenbauer aus dem deutschen Weingarten ausspioniert, der auf hydraulische Pressen spezialisiert war. Ein aus China stammender Mitarbeiter hat im Unternehmen dafür die Grundlagen gelegt. Der Fall wurde 2008 bekannt.
  • Im Jahr 2018 wurde ein Fall bei Lanxess in Deutschland publik – auch hier gelangten Geschäftsgeheimnisse nach China und die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen ehemalige Angestellte des Konzerns.

Welche Unternehmen und Privatpersonen sind besonders vom Abhören betroffen?

Einem besonderen Risiko, abgehört zu werden, sind Unternehmen ausgesetzt, die

  • Die technisch anspruchsvolle Produkte herstellen
  • Die neue Produkte entwickeln
  • Die Produkte herstellen oder entwickeln, die man auf dem Weltmarkt gut verkaufen kann, z.B. Produkte, die man im Automobilbau einsetzen kann
  • Besonders wer innovativ ist und High-Tech zur Produktion einsetzt oder produziert, ist gefährdet, dass sein Unternehmen ausgespäht wird.
  • An der Börse gehandelt werden und mögliche übernahme-Kandidaten sind

Besonders große Unternehmen und Mittelstandsunternehmen sind gefährdet, in den Fokus von Spionage zu geraten und damit zum Opfer bei Abhör-Aktionen zu werden. Abhörschutz und Lauschabwehr ist dort besonders wichtig.

Bei Privatpersonen sind besonders gefährdet:

  • Vermögende Personen
  • Geschäftsführer und Personen in leitenden Positionen
  • Personen, die erpressbar sind
  • Personen, die sich von Partnern getrennt haben
  • Personen, die im Streit mit Haushaltsangehörigen oder ehemaligen Haushaltsangehörigen leben
  • Prominente
  • Politiker
  • Würdenträger

Abhörschutz und Lauschabwehr – Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung

Wie bei jedem Einsatz unserer Detektive der LB Detektive GmbH wird auch ein Einsatz in Sachen Abhörschutz und Lauschabwehr von uns in drei Phasen unterteilt:

1) Vorbereitung Lauschabwehr / Abhörschutz
2) Durchführung
3) Nachbereitung

Zunächst klären wir in einem ausführlichen Gespräch die Ausgangslage/Konfliktlage mit Ihnen. Dabei wird geklärt, ob Sie bereits Maßnahmen zum Abhörschutz ergriffen haben und wenn ja, welche. Wenn Sie einen Anhaltspunkt haben, warum Sie glauben, dass Sie abgehört werden oder zum Opfer von Datendiebstahl werden, können Sie uns dies gerne mitteilen.

Anschließend legen wir fallbezogen einen Einsatzplan fest und können auch die Kosten abschätzen, um gemeinsam mit Ihnen einen Kostenrahmen festzulegen. Gemeinsam mit Ihnen wird festgelegt, was alles untersucht wird und welche Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden können, um zukünftiges Abhören zu unterbinden, bzw. gleich auffallen zu lassen.

Anschließend führen wir den Einsatz bei Ihnen durch, – dabei benutzen wir die neuesten technischen Geräte und setzen Experten mit Fachwissen und dementsprechender Ausbildung wie unseren Geschäftsführer der Sachverständiger für Abhörschutz und Cyber-Security ist ein, der herausfinden wird, ob Sie bereits abgehört oder ausgespäht werden.

Ist der Einsatz beendet, erstellen wir einen entsprechenden Bericht oder gegen Aufpreis auch ein Gutachten inkl. Messprotokolle und ergreifen ggf. vorbeugende Maßnahmen und analysieren im Nachgang unseren Einsatz, um unser Vorgehen ständig zu optimieren.

Ablauf der Lauschabwehr und Wanzensuche nach Beauftragung

Wenn Sie uns als LB Detektive GmbH mit der Lauschabwehr und Wanzensuche beauftragt haben, was meist nach einem ausführlichen Telefonat (gerne auch per Videochat) geschieht, kümmert sich unser speziell geschultes Expertenteam bestehend aus einem Geprüften Sachverständigen für Abhörschutz und- Cyber-Security und einem Messtechniker für Lauschabwehr und Abhörschutz um Ihr Anliegen.

Wir gehen dabei in drei Phasen vor:

1) Klärung der organisatorischen Details, ggf. auch Besichtigung des zu prüfenden Objekts zur Festlegung der anfallenden Kosten und Beauftragung
2) Durchführung der Prüfung – mit zahlreichen messtechnischen Einrichtungen
3) Erstellung Abschlussbericht mit Messprotokollen, ggf. Bilddokumentation und Überreichung Empfehlungskatalog für Präventivmaßnahmen

Zur Lauschabwehr im Rahmen eines perfekten Abhörschutzes gehören viele unterschiedliche Maßnahmen, die wir dann in Ihrem Objekt durchführen, u.a.:

  • Überprüfung der Räume auf Wanzen, Abhörsender und Abhöreinrichtungen
  • Überprüfung von Handy/Smartphone und Mobilgeräten auf Handywanzen, Schadsoftware, Manipulationen oder Spionagesoftware. Überprüfung auf Trojaner und Überprüfung installierter Apps
  • Überprüfung von Netzwerken wie WLAN und LAN auf Manipulationen und Datenabgriffe
  • Überprüfung Telefone, ggf. VoIP-Systeme auf Manipulationen
  •  Überprüfung von Fahrzeugen auf versteckte Abhörvorrichtungen, Kameras oder GPS-Tracker
  • Einsatz von Messgeräten zur Entdeckung von Sendern im NF- und HF-Bereich (von 0 bis 40 GHz), wie sie von versteckten Audio- oder Videosendeanlagen genutzt werden
  • Prüfung von stromführenden Leitungen auf Anzapfungen und Manipulationen
  • Sichtprüfung Schalter, Steckdosen, Verteilerdosen, abgehängte Decken etc. auf Spionage-Installationen

Wir setzen bei der Lauschabwehr nicht nur auf visuelle Prüfungen, sondern setzen hochentwickelte neuste Technik vom Jahr 2021 als aktiver Abhörschutz („Sweep“) ein, wie z.B.:

  • Endoskop Kameras, um Hohlräume zu überprüfen
  • Frequenzscanner
  • Spektrum Analysatoren
  • Netzwerkscanner
  • Telefonanalysatoren
  • Wärmebildkameras
  • Monitoring-Software
  • IT-Screening
  • Non-Linear-Junction-Detektoren zum Auffinden von elektronischen Bauteilen

Unsere Maßnahmen zum Abhörschutz, IT-Screening und zur Lauschabwehr führen wir bundesweit durch – auf Wunsch und Absprache auch europaweit, z.B. bei Niederlassungen im EU-Ausland und der Schweiz.

Wenn unsere Detektive bei Ihnen fündig werden und z.B. Abhörvorrichtungen entdecken, wird dies – nach Spurensicherung – sorgfältig dokumentiert, damit Sie ggf. im Rahmen einer Strafanzeige hinreichend dokumentiertes Material in der Hand haben. Die Abhöreinrichtungen werden deinstalliert, sodass Sie nicht mehr weiter abgehört werden.

Unser Team für Lauschabwehr im Hause der LB Detektive kann kurzfristig auch bei Ihnen Überprüfungen vornehmen. Nutzen Sie die Möglichkeit der für Sie kostenlosen Erstberatung unter Tel. 0800 333 98 99 (Mo.-Sa, 8 – 22 Uhr) für die Kontaktaufnahme.

Auch IMSI-Catcher werden entdeckt

Üblicherweise von Geheimdiensten und Polizeieinheiten genutzt, nutzen mittlerweile auch Wirtschaftsspione sogenannte IMSI-Catcher zum Abfangen von Mobilfunkverkehr. Im normalen Smartphone-Gebrauch fällt es zunächst gar nicht auf, dass die Signale von einem IMSI-Catcher eingefangen werden, geben aber einem Wirtschaftsspion wertvolle Informationen, da komplette Gespräche unbemerkt mitgehört werden können.

Da IMSI-Catcher im Internet bestellbar sind, ist die Angst, damit abgehört zu werden, durchaus real.

Im Rahmen unserer Abhörschutz-Untersuchungen entdecken wir auch eingesetzte IMSI-Catcher in Ihrem Umfeld, die Ihr Telefon dazu bringen, sich dort – ähnlich wie beim nächsten Sendemast – „einzuloggen“.

NLJD-Technik findet auch ausgeschaltete Wanzen

Mit der NLJD-Technik finden unsere Detektive selbst ausgeschaltete Wanzen oder Sender, die in Wandverkleidungen, Türen oder sonst wo verbaut sind. Über diese nicht linearen Halbleiterdetektoren werden Wellen ausgesandt, die von ggf. vorhandenen Wanzen oder Sendern messbar reflektiert werden. Dadurch können wir diese Abhöreinrichtungen selbst dann orten, wenn sie nicht in Betrieb, also ausgeschaltet sind. Die Non Linear Junction Detector (NLJD) – Technik wird auch von Geheimdiensten und Sicherheitsdiensten angewandt, z.B. zur Untersuchung von Konferenzräumen im Vorfeld von G20-Meetings etc.

Im Rahmen der Lauschabwehr und des Abhörschutzes kann man auf solche Detektoren nicht verzichten, wenn man effizient arbeiten möchte.

Passiver Abhörschutz sollte nicht vernachlässigt werden
Gegen Wirtschaftsspionage kann man auch aktiv vorbeugen, wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Büro- und Geschäftsräume sowie Ihre Privaträume vor unerwünschten Abhörmaßnahmen zu schützen. Dazu kann – nach der Überprüfung aller technischen Geräte – auch gehören:

  • Installation sicherer Kommunikationsmöglichkeiten, z.B. durch Einrichtung von Verschlüsselungsmaßnahmen, z.B. für E-Mail und Telefonie
  • Unterdrückung elektromagnetischer Wellen
  • Z.B. auch Integration eines Kupfernetzes in Wände
  • Einweisung in Selbstgebrauch von Wanzenfindern
  • Dauerhaft perfekter Abhörschutz ist herausfordernd

Da es technisch sehr schwer ist, einen Raum dauerhaft abhörsicher zu machen, untersuchen wir bei gefährdeten Mandanten regelmäßig die Räumlichkeiten auf Abhöreinrichtungen und Möglichkeiten. Wer absoluten dauerhaften Abhörschutz in einem Raum haben möchte, muss folgendes beachten:

  • Raum sollte keine Fenster aufweisen – als Schutz vor Lasermikrofonen/Richtmikrofonen
  • Raum muss in Massivbauweise erstellt sein
  • Metallgittergeflecht (Faraday-Käfig) ist in Wänden, Boden und Decke erforderlich
  • Doppelter Fußboden sowie abgehängte Decken sollten vermieden werden
  • Tische und Stühle sollten keine Hohlräume (z.B. in Füßen, Ständern, etc.) aufweisen, alternativ aus transparentem Plexiglas bestehen
  • Auf sonstige Möbel wie auch Bilder und Ziergegenstände sollte weitgehend verzichtet werden
  • Raum sollte für jedwede andere Nutzung gesperrt sein
  • Personen, die Zugang zum Raum haben, sollten protokolliert werden
  • Elektronische Geräte sollten im Raum nicht vorhanden sein, z.B. Auch keine Smartphones, Notebooks etc.)
  • Vor jeder kritischen Benutzung sollte der Raum dennoch untersucht werden

Die Erfüllung der obigen Anforderungen ist im Privat- und Bürobereich jedoch schwierig, weswegen sich die meisten Mandanten auf einen regelmäßigen „Sweep“, d.h. die Untersuchung auf Abhöreinrichtungen verlegt haben. Ergänzend werden Maßnahmen ergriffen, die das Abhören deutlich erschweren. Die Berater der LB Detektive GmbH erläutern Ihnen gerne vor Ort, was in Ihrem konkreten Fall technisch machbar und empfehlenswert wäre.

Sie haben den Verdacht, abgehört oder ausgespäht zu werden – was tun?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie Opfer eines Abhörangriffs, Lauschangriffs oder Datenabgriffs sind, gilt die goldene Grundregel:
NIEMALS AUS DEM VERMEINTLICH ABGEHÖRTEN OBJEKT HERAUS ÜBER DEN ABHÖRANGRIFF SPRECHEN UND AUCH NICHT VON DORT KONTAKT ZU UNS AUFNEHMEN.

Die Gefahr ist zu groß, dass ein Spion oder Abhörer sonst sein Verhalten danach ausrichtet und Beweise vernichtet oder das Erheben von Beweisen erschwert.

Tun Sie also nichts, was einen potenziellen Angreifer oder Spion aufmerksam macht. Auch sollten Sie nicht selbst mit „Wanzenfindern“ für Laien versuchen, nach versteckten Vorrichtungen zu suchen. Schon die Bestellung eines solchen Gerätes und erst recht der Einsatz könnte denjenigen aufmerksam machen, der Sie abhört. Überlassen Sie Abhörschutz und Lauschabwehr lieber Profis.

Informieren Sie uns ggf. telefonisch von einer Leitung oder Handy, welches mit großer Wahrscheinlichkeit nicht abgehört wird.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie abgehört werden oder auch nur Mails abgegriffen werden:

1) Nutzen Sie NICHT das eigene Telefon, Smartphone, Faxgerät oder Computer, um mit uns Kontakt aufzunehmen.
2) Sprechen Sie zunächst mit niemandem über den Verdacht – Sie können nicht wissen, ob Sie damit z.B. auch den Abhörer direkt oder indirekt informieren
3) Fahren Sie Rechner herunter
4) Wenn Sie uns anrufen, sorgen Sie dafür, dass Ihr Telefon oder Handy in einem anderen Raum sind, um zu vermeiden, dass darüber mitgehört wird

Die größte Gefahr, abgehört zu werden, geht oft von Personen aus dem nahen und direkten Umfeld aus. Das kann der Partner sein, die Assistentin, aber auch scheinbar vertrauenswürdige Mitarbeiter, die das Vertrauen missbrauchen.

Daher gilt: Haben Sie Anzeichen bemerkt, die dafürsprechen, dass Sie abgehört werden, sollten Sie niemanden über Ihre Erkenntnisse informieren, sondern uns (LB Detektive GmbH) einschalten, um herauszufinden, ob und in welchem Ausmaß Abhörmaßnahmen oder Datenabgriff gegen Sie vorhanden sind. Unsere Detektive können oft auch herausfinden, wer dafür verantwortlich ist.

Lauschabwehr für Unternehmen

Der Konkurrenzdruck am Markt ist groß und neue Entwicklungen kosten Geld. Das verleitet manch einen Marktteilnehmer dazu, sich das Wissen von anderen Firmen auf unlauterem Weg zu besorgen. Wirtschaftsspionage ist heute eine reale Gefahr für Unternehmen. Jedes Jahr gibt es mehrere Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten, wo es um Konkurrenzausspähung geht, die z.B. durch Detektive aufgedeckt wurde. Konkurrenten versuchen, sich über Abhörmaßnahmen Vorteile im Wettbewerb zu beschaffen.
Dagegen hilft ein professioneller Abhörschutz und Maßnahmen zur Lauschabwehr.

Ein Experten-Team der LB Detektive kann für Unternehmen:

  • Büro- und Geschäftsgebäude, aber auch Labore oder Werkstätten auf versteckte Abhöreinrichtungen untersuchen
  • In Büroräumen versteckte Kameras, Minisender oder Abhörwanzen finden
  • Die Telefonanlage inkl. Verkabelung und IT daraufhin überprüfen, ob manipuliert wurde
  • Car-Screening vornehmen: Geschäftsfahrzeuge daraufhin untersuchen, ob versteckte Abhörvorrichtungen, Kameras oder GPS-Tracker verbaut sind
  • Firmen-Netzwerken LAN und WLAN auf Manipulationen und Eingriffe überprüfen
  • Konferenzräume und Konferenzen vor Abhöraktionen schützen
  • Firmen-Rechner, PC, Notebooks, Tablets auf Spionagesoftware, Keylogger und sonstige Manipulationen prüfen
  • Handys, Smartphones auf Spionagesoftware und Schad-Apps prüfen
  • Internet of Things-Geräte (z.B. „Smart Home“) auf Manipulationen und auch Möglichkeiten für DDOS-Angriffe prüfen, z.B. Drucker, Überwachungskameras, Leuchten, Steuereinheiten etc.

Lauschabwehr Konferenzen extern und intern

Wir prüfen auf Wunsch z.B. auch vor Meetings oder Konferenzen in Hotels, auf Messen oder in Businesscentern, ob dort Ausspähmaßnahmen ergriffen worden. Bei dort ständig wechselnden Besuchern ist es für Dritte besonders leicht, Abhörgeräte oder versteckte Kameras zu installieren. Gleiches gilt auch für Konferenzräume in Unternehmen, die von wechselnden Personen genutzt werden.

Wir schützen Ihre Besprechung wirkungsvoll – sprechen Sie uns an.

Lauschabwehr von Privatpersonen

Da Abhörgeräte, versteckte Kameras und Minisender nicht nur immer kleiner werden, sondern auch frei über das Internet bestellt werden können, kommen auch im Privatbereich immer mehr Lauschangriffe vor, die häufig lange unbemerkt bleiben. Selbst bei Ebay und Amazon sind solche Geräte leicht zu bestellen. Doch häufig wird auch das eigene Smartphone unbemerkt zur Abhörwanze – ohne, dass man es bemerkt.

Nicht nur exponierte Personen wie Vermögende oder Prominente sind von solchen Abhöraktionen betroffen, sondern im Prinzip eine Vielzahl von Menschen.

Besonders häufig kommen Abhörmaßnahmen im Rahmen von Trennungs- oder Scheidungsverfahren vor, wenn es darum geht, verdeckte oder nicht angegebene Einkommen oder Vermögen zu ermitteln. Manchmal sind es auch Nachbarn, die einfach nur neugierig sind oder Spanner und Voyeure.

Doch man ist solchen Abhörmaßnahmen und versteckten Funkkameras nicht wehrlos ausgesetzt:

Wir untersuchen auch Privaträume professionell auf das Vorhandensein von Abhörgeräten, versteckten Kameras, Funksendern und auch auf unerwünschte Datenabgriffe.

Die LB Detektive GmbH führt dies zu einem vorher vereinbarten Festpreis bei Ihnen durch und kann die Prüfung ganz diskret vornehmen, – z.B. auch zu Zeiten, wo sonst niemand im Haus ist.
Für Privathaushalte wird üblicherweise in Sachen Lauschabwehr vorgenommen:

  • Prüfung von IT und Smartphones auf Manipulationen
  • Funkprüfung inkl. Hochfrequenzscan auf versteckte Funksender
  • Aufspüren von Wanzen und Spy-Kameras in Privaträumen
  • Lauschabwehr-Prüfung
  • Prüfung von Telefonen und Telefon-Einrichtungen wie z.B. Router, ggf. auch WLAN

Jeder, der Zutritt zu Ihrem Haus hat, ob Nachbar, Freunde von Kindern, Partner, Putzkraft oder Handwerker kann heute in wenigen Sekunden eine Abhöreinrichtung installieren.

Auch wer sein Smartphone auch nur kurz aus den Augen lässt, läuft Gefahr, dass dort Schadsoftware installiert wird. Dies geht mittlerweile auch schon über den Erhalt von Nachrichten.
Wir finden es für Sie heraus und finden oft auch den Urheber.

Kosten für Lauschabwehr und Abhörschutz

Der Schaden durch eine erfolgreiche Abhöraktion ist oft groß: Wettbewerber nutzen Ihre Technik, von der Sie sich einen Marktvorsprung erhofft haben oder Ihre Ex-Partnerin kann Vermögen oder Einkommen nachweisen, was zu teureren Abfindungen oder Unterhaltszahlungen führt. Auch Informationen über bestimmte Personen, die zur falschen Zeit an Paparazzi durchgestochen werden oder von diesen gar gewonnen werden, können Karrieren beenden.

Die Kosten für eine professionelle Lauschabwehr und den Abhörschutz sind dagegen im Verhältnis sehr überschaubar.

Welche Kosten im Einzelfall auf Sie zukommen, wird nach einem Gespräch, ggf. auch Besichtigung des Objekts von der LB Detektive GmbH vorher klar kommuniziert. Die Kosten richten sich nach dem Umfang und Art der Prüfungen und der Größe des Objekts.
Wir rechnen nur den erforderlichen Prüfaufwand ab und stellen keine Phantasiepreise in Rechnung.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass Angebote von 500,00 € für eine Abhöruntersuchung niemals der Realität entsprechen können, genauso wenig, wenn der angebliche Spezialist bereits nach 2 – 3 Stunden bei z.b. einer 100qm Wohnung mit der Abhöruntersuchung fertig ist. Leider gibt es wie in jeder Branche schwarze Schafe die ahnungslose Laien hier aufs Glatteis führen wollen und diese Abzocken.

Wie lange dauert eine Untersuchung im Rahmen von Abhörschutz/Lauschabwehr?

Wie lange unser Expertenteam für eine gründliche Untersuchung eines Objekts auf versteckte Abhörgeräte, Funksender oder Kameras benötigt, hängt von den Gegebenheiten vor Ort ab. Im Regelfall sind Objekte von ca. 100 qm aber gut innerhalb eines Tages in 6- 10 Std abzuarbeiten. Im Detail hängt das dann davon ab, wie viele technische Geräte ggf. noch untersucht werden müssen, wie z.B.:

  • Smartphones
  • Notebooks
  • Rechner
  • Router
  • Telefone
  • Smarthome-Geräte

Wie schnell können Sie vor Ort sein, um Räume auf Abhörgeräte zu untersuchen?

Durch unsere bundesweit 11 Niederlassungen können wir schnell vor Ort sein. In dringenden Fällen schaffen wir es in der Regel, die Untersuchung in 24h-72h nach Information zu beginnen. Sprechen Sie uns einfach über Telefon 0800 – 333 98 98 (Mo.-Sa., 8-22 Uhr) an und wir finden einen zeitnahen Termin, um Ihrem Verdacht nachzugehen.

Fazit:

Abhörschutz und Lauschabwehr ist heute notwendiger denn je.

Durch immer kleinere Spionagegeräte, die leicht über das Internet bestellt werden können, kann jeder zum Spion werden: Ob Nachbar, Ex-Partner, Paparazzi oder Wettbewerber. Die zahlreichen jedes Jahr aufgedeckten Fälle beweisen eine reale Gefahr durch Abhören. Sowohl versteckte Kameras wie auch das Abhören gehören mittlerweile auch in Deutschland zum Alltag.

Die LB Detektive GmbH ist mit Expertenwissen und professionellem Gerät an Ihrer Seite, wenn es darum geht, aufzuklären, ob und inwieweit Sie auch abgehört werden. Auch beraten wir gerne, was Sie präventiv und zum Schutz unternehmen können.

Verdacht gegen Blaumacher – Das können Chefs tun

In mehreren Umfragen gaben deutsche Arbeitnehmer zu, dass rund 6 bis 10 Prozent von Ihnen schon einmal blau machen, d.h. nicht zur Arbeit kommen, obwohl ihnen eigentlich nichts fehlt. Im Regelfall wird eine angebliche Krankheit vorgeschoben. Hochgerechnet auf die gesamte deutsche Bevölkerung planen sogar mehr als 2 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland, im laufenden Jahr noch blau zu machen.

Männer deutlich häufiger als Frauen. Der volkswirtschaftlicher Gesamtschaden beträgt nach der Studie im Jahr rund 1,4 Milliarden Euro. 61% wollen es sich „zu Hause einfach mal gut gehen lassen“, ca. 33% nutzen die Zeit für längst überfällige Arbeiten an Haus und Wohnung. Nach einer Umfrage der Zeitung Zeit haben 70% dabei noch nicht einmal ein schlechtes Gewissen. Zwar fehlen die Blaumacher im Median nur drei Tage im Jahr, eine Minderheit der Blaumacher (4%) fehlt aber mehr als 20 Tage im Jahr unberechtigterweise.

Doch Arbeitgeber müssen sich auch nicht alles gefallen lassen. Als Arbeitgeber oder als Chef kann man auch etwas dagegen tun. Was man als Chef gegen das Blaumachen machen kann und wie man die Quote im eigenen Betrieb wieder runterbekommt, erläutern wir im Folgenden:

Krankenkasse einschalten

Grundsätzlich kann man auch den medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten. Kommt die Kasse aber nach Lektüre der ärztlichen Diagnose zur Auffassung, dass mit dem Attest zu Arbeitsunfähigkeit alles seine Ordnung hat, wird sie erst gar kein Gutachten erstellen durch den Medizinischen Dienst erstellen lassen. Ist der Arbeitnehmer aber besonders häufig krank, oft nur kurze Zeit krank oder gerne vor und nach Wochenenden krank, ist die Kasse jedoch verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

Allerdings taucht hier in der Praxis auch ein Problem auf: Das Procedere bei der Krankenkasse und dem medizinischen Dienst dauert i.d.R. lange. Bis der medizinische Dienst dann den Angestellten lädt, dauert es mindestens mehrere Tage, wenn nicht Wochen. Bis dahin hat sich der Angestellte ggf. wieder gesund gemeldet und der medizinische Dienst kann rückwirkend nur schwerlich prüfen.

Dennoch lassen sich einige Angestellte von dieser Methode einschüchtern und sind zukünftig weniger oft krank. Andere sitzen das einfach aus.

Attest ab dem ersten Tag verlangen

Die meisten Arbeitgeber sehen regelmäßig in ihren Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen vor, dass der Arbeitnehmer erst dann ein ärztliches Attest vorlegen muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert. So ist das auch im §5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Was die meisten Arbeitnehmer allerdings übersehen, ist die Regelung, dass dieses großzügige Entgegenkommen nur so lange gilt, wie der Arbeitgeber nichts anderes anordnet. Denn § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG regelt auch, dass der Arbeitgeber ein Attest schon früher verlangen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2012 entschieden, dass der Arbeitgeber dafür noch nicht einmal einen besonderen Grund haben muss (Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11). Der Arbeitgeber muss also weder einen Grund oder Verdacht auf „Blaumachen“ haben, noch muss er einen solchen angeben oder begründen.

Wenn man als Chef dies nur für einen Arbeitnehmer anordnet, muss man daran auch keinen Betriebsrat beteiligen (LAG Nürnberg, 07.03.2012, 2 TaBV 60/10). Wird die Attestpflicht ab dem ersten Tag allerdings für alle oder eine Gruppe von Arbeitnehmern angeordnet, handelt es sich um eine Frage der Ordnung des Betriebs, so muss der Betriebsrat nach §87 I Nr. 1 BetrVG beteiligt werden, sofern ein Betriebsrat existent ist.

Prüfen muss man auch, ob nicht in Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen bestimmte Vorgehensweisen vereinbart sind).

Die meisten Arbeitnehmer melden sich weniger häufig krank, wenn man ab dem 1.Tag ein Attest beibringen muss. Einige hartgesottene Arbeitnehmer lassen sich aber auch davon nicht beeindrucken und kennen einen Arzt (woher auch immer), der großzügig mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen umgeht.

Die Gefahr bei einer Attestpflicht ab dem ersten Tag ist auch, dass manche Ärzte dann aus Vorsicht länger krankschreiben, als der Mitarbeiter überhaupt „blau machen“ wollte. Wer über Magengrummeln klagt, wird dann eine Woche krankgeschrieben, obwohl der Mitarbeiter nur 2-3 Tage zuhause anstreichen wollte.

Attest anzweifeln – Gefälligkeitsattest

Als Arbeitgeber kann man die Glaubwürdigkeit eines Attests anzweifeln und dies als Gefälligkeitsbescheinigung bezeichnen. Ohne weiteres darüber den Beweis zu führen ist allerdings oft schwierig, es sei denn, man hat Gründe wie die Folgenden:

  • Arbeitnehmer kündigt Krankheit an, z.B. nachdem der Chef Urlaub abgelehnt hat („Dann bin ich halt am Freitag krank“)
  • Krankheiten sind außergewöhnlich häufig vor und nach Urlauben
  • Arbeitnehmer verhält sich nachweislich so, wie es seine Krankheit nicht erwarten lässt oder gefährdet seine Genesung, dazu gehört z.B. die Arbeit auf einer anderen Baustelle, nächtliche Sauftouren oder nächtliche Arbeit in einer Diskothek
  • Die Krankschreibung selber ist fragwürdig und widerspricht üblichen Regelungen: z.B., wenn für mehr als 3 Tage rückwirkend krankgeschrieben wird
  • Der Arzt hat nachweislich den Patienten nicht untersucht oder ausreichende Maßnahmen ergriffen, um die Erkrankung zu verifizieren

In solchen Fällen kann man eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung aussprechen, – das kommt auf den Einzelfall an.

Problematisch ist immer der Beweis. Ein gerichtsfester Beweis muss her. Vor Gericht erinnert sich später ggf. die Kollegin doch nicht mehr so genau, dass sie den Kollegen nachts in der Disco hat arbeiten sehen und dann wird es schwierig.

Häufig landen solche Fälle vor Gericht, weil der Angestellte eine Kündigung nicht so ohne weiteres hinnimmt. Wenn dann nicht gerichtsfest und datenschutzkonform alles dokumentiert worden ist, kann der Schuss auch nach hinten losgehen.

Aufpassen: Normale Lebensführung ist erlaubt

Manche Arbeitgeber meinen, dass kranke Arbeitnehmer zwingend das Bett hüten müssen. Das ist so nicht richtig. Eine normale Lebensführung ist ihnen erlaubt. Muss der Arbeitnehmer nicht aus medizinischen Gründen das Bett hüten, so darf er auch mit dem Hund Gassi gehen oder Einkäufe verrichten. Er darf sich nur nicht genesungswidrig verhalten und muss das unterlassen, was eine schnelle Genesung gefährdet. Wer eine Grippe hat, wird nur schwerlich segeln dürfen. Verhält er sich bei wirklicher Krankheit genesungswidrig, stellt dies im Regelfall einen Abmahngrund dar, der erst im Wiederholungsfalle zur Kündigung führen darf.

Täuscht der Angestellte die Arbeitsunfähigkeit aber nur vor, so begeht er einen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers, was im Regelfall auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen dürfte.

Krankenbesuch zu Hause abstatten

Ein fürsorglicher Arbeitgeber wird sich um die Gesundheit seiner Angestellten sorgen. Wer Angestellte hat, die wiederholt krank sind, kann diese auch zuhause besuchen und einen Blumenstrauß vorbeibringen – verbunden mit allen Guten Wünschen zur Genesung. „Das Team freut sich schon wieder auf Sie“. Es besteht für den Angestellten allerdings keine Verpflichtung, den Chef in die Wohnung zu lassen. Allerdings sieht es sehr unglücklich aus, wenn der kranke Angestellte nicht zu Hause ist. Er könnte aber auch beim Arzt oder bei der Physiotherapie sein. Manchmal lohnt sich das Warten mit dem Blumenstrauß vor dem Haus, um diesen persönlich zu übergeben. Ansonsten gibt man den Strauß mit einer Grußkarte bei Nachbarn ab.

Dem blau machenden Angestellten ist es meistens peinlich und er überlegt, ob er nicht doch schon bald wieder gesund werden könnte.

Krankendaten systematisch auswerten

Grundsätzlich sollte man alle Krankendaten im Unternehmen auswerten:

  • Wer ist wie viele Tage im Jahr krank?
  • Auf wie viele Krankmeldungen verteilt sich das?
  • Welche Wochentrage sind primär davon betroffen?
  • Wieviel Krankmeldungen bis 3 Tage?

Erfasst man das systematisch als Arbeitgeber, kann man einen Betriebsdurchschnitt bilden und dann schauen, wer signifikant davon abweicht. Manch einer kann natürlich nichts dafür und ist einfach wirklich krank, so wie jeder Chef auch krank werden kann.

Jeder hat im Leben die Chance auf einen Bandscheibenvorfall, eine Magenverstimmung oder eine Grippe. Wer in den Skiurlaub fährt, hat auch eine gute Chance mit einem gebrochenen Bein zurückzukommen.

Wer systematisch auswertet, erkennt aber schnell diejenigen, die 10x im Jahr am Freitag und am Montag krank sind.

Die Sammlung solcher Krankheitsdaten ist ausdrücklich zulässig. Allerdings darf natürlich nur ein eingeschränkter Kreis im Unternehmen Einblick nehmen und die Daten dürfen keinesfalls öffentlich gemacht werden.

Kranken-Rückkehrgespräch führen

Wer öfter oder länger krank ist, wird vom Chef herzlich zu einem Kranken-Rückkehr-Gespräch eingeladen. Dabei setzt man sich zusammen, weil der Chef sich natürlich erkundigen möchte, ob man sich wirklich schon wieder fit fühlt und ob der Betrieb noch irgendetwas machen kann, damit es dem Arbeitnehmer besser geht.
Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die Art der Krankheit Auskunft zu geben, aber als Arbeitgeber ist es auch nicht verboten, zu fragen:

  • Ob sich der Mitarbeiter wirklich schon wieder zu 100% wohl fühlt oder ob man seitens des Betriebs noch irgendetwas tun kann
  • Ob Veränderungen der Bedingungen am Arbeitsplatz die Gesundheit fördern würden, um neuerliche Krankmeldungen gar nicht erst aufkommen zu lassen
  • Ob die Krankheit eine betriebliche Ursache haben

Damit kommt der Arbeitgeber ja seiner Fürsorgepflicht auch nach. Die meisten Arbeitnehmer werden dann ihre Krankheit schildern. Oder das, was sie schildern möchten.

Der Mitarbeiter bemerkt zumindest, dass Sie sein Fehlen bemerkt haben. Ein gesunder Mitarbeiter freut sich, dass Sie sich freuen, dass er wieder da ist.

Teilt der Mitarbeiter auf freiwilliger Basis etwas mit, darf man das auch erfassen.

Das kann dann wichtig sein, wenn der Mitarbeiter z.B. selbst eine negative Gesundheitsprognose erstellt. Dies erleichtert spätere krankheitsbedingte Kündigungen.

Man sollte allerdings vermeiden, dass das Rückkehrgespräch das einzig längere Gespräch ist, was man mit einem Angestellten führt.

Auf eigene Faust recherchieren?

Einige raten dazu, dass man als Chef auf eigene Faust recherchieren sollte und dem Angestellten hinterherfahren könnte. Abgesehen davon, dass die meisten Chefs ihre Zeit sinnvoller verbringen könnten, ist dies in der Regel unzulässig und könnte zu unangenehmen Folgen vor dem Arbeitsgericht führen – und zwar für den Arbeitgeber. Davon ist also gleich aus mehreren Gründen abzuraten.

Profis wegen möglichem Lohnfortzahlungsbetrug ermitteln lassen

Arbeitgeber dürfen immer dann einen Mitarbeiter durch einen Detektiv überwachen lassen, wenn sie ernsthaft Grund zur Annahme haben, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dazu braucht es konkrete Verdachtsmomente und nicht nur ein Bauchgefühl. Ein sauber arbeitendes Detektivbüro weiß genau, wie in solchen Fällen vorgegangen werden muss, um datenschutzkonform und gerichtsfest Dokumentationen aufzustellen, die vor Gericht auch Bestand haben. Detektivbüros können Verfolgungen und Observationen auch so vornehmen, dass es dem Arbeitnehmer nicht auffällt und dieser sich in Sicherheit wiegt. Die Observation ist auch nur eine Methode, um der Wahrheit näher zu kommen. Ein auf Lohnfortzahlungsbetrug spezialisiertes Detektivbüro wird noch weitere Methoden anwenden, um zu überprüfen, ob ein Lohnfortzahlungsbetrug vorliegt oder nicht.

Detektive haben dabei schon des Öfteren angeblich kranke Dachdecker auf anderen Dächern herumkraxeln sehen.
Oft erübrigen sich nach Beweisvorlage durch Detektive Arbeitsgerichtsprozesse, weil der Arbeitnehmer einem Auflösungsvertrag zustimmt oder einer Kündigung zustimmt.

Es gibt bereits mehrere Urteile, dass ein gar nicht arbeitsunfähiger Mitarbeiter, der die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat, später auch die Detektivkosten übernehmen muss, weil er vorsätzlich einen Schaden verursacht hat.

Gesunde Mitarbeiter belohnen

Es ist verboten, kranke Mitarbeiter zu bestrafen. Die meisten sind ja auch wirklich krank. Aber es ist nicht verboten, gesunde Mitarbeiter oder Mitarbeiter ohne viel Fehlzeiten zu belohnen. Mitarbeiter, die wenig krank sind oder gar durchweg gesund, kann man belohnen z.B. mit:

  • Zusätzlichen Pausen
  • Gesundheitsbezogene Sachzuwendungen, – dies kann z.B. ein Zuschuss zur Mitgliedschaft im Fitnessstudio sein

Flexible Arbeitszeiten einführen, wo es geht

Hört sich erstmal komisch an, aber: Wo es geht, sollte man flexible Arbeitszeiten einführen. Das reduziert den Krankenstand. Das gibt z.B. demjenigen, der am Freitagnachmittag bei seinem Schwager im Restaurant aushelfen will, die Möglichkeit, am Donnerstag länger zu arbeiten und Freitag früher zu kommen, sodass er ganz legal Freitagmittag geht, um dann noch woanders zu arbeiten. Ansonsten hätte er sich vielleicht Freitag krankgemeldet.

Flexible Arbeitszeiten senken auch das Burnout-Risiko im Betrieb und damit auch die echten Krankheitstage.

Schauen Sie sich die Mitarbeiter vor der Einstellung genauer an

Wer genauer hinschaut, bevor er neue Mitarbeiter einstellt, reduziert auch den Anteil der Blaumacher, die er sich einfängt. Häufig erkennt man das schon an gebrochenen Lebensläufen oder an ganz einfachen Fragen.

Wer einen neu einzustellenden Mitarbeiter bei Durchsicht seiner letzten Zeugnisse im Bewerbungsgespräch die Frage stellt „Was würde Ihr letzter Arbeitgeber eigentlich sagen, wenn ich da jetzt anrufe und ihn nach seiner Erfahrung mit Ihnen frage?“, wird zwar in einem Teil der Fälle eine abgebrühte und beruhigende Antwort erhalten, aber in einem anderen Teil auch die ehrliche Schilderung, was zum Arbeitsplatzverlust geführt hat, z.B. „Ich war ihm zu häufig krank“ oder „Ich hatte es im letzten Jahr öfter mit dem Magen“.

Professionelle Personalagenturen und auch Detektive machen Due Diligence Prüfungen, auf die man zumindest bei höher gruppierten Angestellten nicht verzichten sollte.

Fehlzeitenprojekt starten

Kommunizieren Sie im Betrieb offen die Fehlzeitenquote im Gesamtbetrieb (nicht pro Angestellten) und loben Sie eine Belohnung für eine signifikante Senkung aus, z.B. einen Tagesausflug, eine Weihnachtsfeier freien Kaffee oder Getränke für alle für ein Jahr oder etwas Ähnliches.

Das führt dazu, dass sich Angestellte, die blau machen, dann zumindest zum Teil schämen, wenn sie mit dazu beitragen, dass das Ziel nicht erreicht wird. Es muss allerdings auch ein operationales Ziel sein: Wer eine Fehlzeitenquote von 10% hat, wird diese nicht auf 5% senken können, aber vielleicht auf 8%.

Es muss ein für die Angestellten erreichbares Ziel sein.

Regelmäßig sollten die aktuellen Zahlen kommuniziert werden, z.B. monatlich oder wöchentlich.

Eigene Ursachen bekämpfen

Manche Krankenstände sind natürlich auch hausgemacht und gar nicht auf Blaumacher zurückzuführen, sondern eher ein Zeichen für nicht optimale Arbeitsverhältnisse. Das sollte man natürlich im Unternehmen auch klären:

  • Werden alle Vorschriften für den Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit eingehalten?
  • Gibt es einen Zusammenhang zwischen dem Anordnen von Überstunden und dem Anfall von Fehlzeiten?
  • Sind Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze optimal gestaltet?
  • Sind Mitarbeiter durch zu monotone Arbeiten ggf. auch unterfordert?
  • Sind Mitarbeiter überfordert?
  • Brauchen Mitarbeiter, die Kinder betreuen, andere Arbeitszeiten?

Teamentwicklungsseminare ansetzen

Manchmal kann es sich lohnen, zu prüfen, ob der Teamgedanke in einem Firmen-Team auch wirklich verankert ist. Weil blau machen geht ja immer auch zu Lasten der anderen Mitarbeiter, die dann die Arbeit mitmachen müssen. In einem richtigen Team würde man das nicht machen.

Manche Firmen setzen hier auf Teamentwicklungsseminare mit einem Coach oder einen 3-Tages-Segeltrip über das Wochenende auf dem Ijsselmeer mit Team-Coach. Während eines solchen Seminars oder Team-Trips wird das Arbeitsteam i.d.R. näher zusammengeschweißt. Im Regelfall führt dies zu:

  • Größerem Team-Zusammenhalt
  • Besseren Arbeitsergebnissen
  • Mehr Motivation
  • Weniger Fehlzeiten

Die Kosten für ein solches Seminar rechnen sich mindestens mittelfristig durch bessere Arbeitsergebnisse und weniger Fehlzeiten. Bei Banken und Versicherungen ist dies schon längst üblich.

Die harte Methode: Zuweisung anderer Arbeit nach § 106 GewO

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt ja nur, dass der Arbeitnehmer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aktuell nicht ausführen kann.

Der Arbeitgeber hat aber nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) das Recht, eine andere Tätigkeit zuzuweisen, sofern diese zum üblichen Tätigkeitsbild des Arbeitnehmers zählt und seine Genesung nicht gefährdet.

Kann ein Lagerarbeiter nicht mehr schwer heben, kann man ihn z.B. im Büro des Lagers beim Abheften einsetzen. Dieses Direktionsrecht hat der Arbeitgeber. Wichtig ist allerdings, dass die neue Beschäftigung auch im Bereich und im Rahmen der früher ausgeübten Tätigkeit ist. Den Vertriebsleiter Deutschland wird man also so nicht zum Hof-Fegen bekommen.

Manch Arbeitgeber spricht auch einfach mit dem Arzt, der ja auf der Krankmeldung steht. Der Arzt darf zwar nichts über die Krankheit sagen, aber der Arbeitgeber kann mitteilen, welche Arbeiten der Arbeitnehmer eigentlich macht. Manchmal stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer etwas ganz anderes beim Arzt gesagt hat. Auch kann er den Arzt fragen, ob denn eine andere Arbeit möglich wäre. Der Arzt muss nicht antworten, aber für hartnäckige Fälle empfiehlt sich auch dieses Vorgehen.

Technische Überwachung?

Hat der Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw, kommen manche Arbeitgeber auf die Idee, bei Verdacht auf strafbaren Lohnfortzahlungsbetrug auch das dem Arbeitnehmer überlassene Dienstfahrzeug mittels GPS-Überwachung hinsichtlich der Reisetätigkeit überwachen zu lassen. Dies unterliegt im Regelfall dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Das deutsche Recht sieht vor, dass man den Angestellten vorher darüber informiert und sich die technische Überwachung am Arbeitsplatz auch noch unterschreiben lässt. Diese ist ohnehin nur sehr eingeschränkt möglich. Davon sollte man also auch die Finger lassen. Es könnte zu Regressforderungen durch den Angestellten führen.

Weihnachtsgeld kürzen

Wenn es ans Geld geht, werden auch Blaumacher meist hellhörig. Man darf Kranken nicht das reguläre Gehalt kürzen, aber man kann im Betrieb von vorneherein regeln, dass bestimmte Gratifikationen wie z.B. Weihnachtsgeld bei Fehltagen gekürzt werden.

Manche Betriebe in Deutschland haben einen Passus im Arbeitsvertrag

„Jeder krankheitsbedingte Fehltag reduziert den Weihnachtsgeldanspruch um 25% eines durchschnittlichen arbeitstäglichen Entgelts.“

Fehlt der Arbeitnehmer dann einen Monat wegen Krankheit erhält er 25% weniger Weihnachtsgeld, fehlt er 4 Monate, gibt es gar kein Weihnachtsgeld für ihn.

Dauernd-Blaumacher überlegen sich dann, ob es wirklich klug ist, so häufig zuhause zu bleiben.

Gesetzlich ist eine Kürzung um bis zu 25% wie o.a. möglich.
18. Lohnfortzahlung kürzen?

Auch wenn der Arbeitgeber begründeten Zweifel an der Echtheit der Arbeitsunfähigkeit hat, darf er nicht ohne Weiteres den Lohn für die „Krankheitszeit“ zunächst einbehalten. Spätestens, wenn der Arbeitnehmer dann das Arbeitsgericht anruft, wird dieses im Regelfall zugunsten des Arbeitnehmers entscheiden und noch zusätzlich eine Strafe zu Lasten des Arbeitgebers verhängen. Das Gericht deutet dies als Selbstjustiz, die in Deutschland verboten ist. Wir kennen Fälle, wo Arbeitgeber dies im Glauben, im Recht zu sein, so gehandhabt haben und das Gericht dies anschließend nicht nur verworfen hat, sondern dies auch noch richtig teuer für den Arbeitgeber wurde.

Fazit: Für einen Arbeitgeber gibt es zahlreiche Methoden, einen „Blaumacher“ zu mehr Arbeit zu „motivieren“. In vielen Betrieben werden solche „Motivationen“ auch eingesetzt. Einige Dinge darf man als Arbeitgeber nicht tun, auch wenn man es gerne wollte. Es wird auch immer einen Bodensatz von Angestellten geben, die es sich einfach möglichst bequem im Nest des Arbeitgebers einrichten wollen – mit einer Maximalanzahl an freien Tagen. Gerne auch über den Urlaubsanspruch hinaus.

Der eine nutzt es für zusätzliche Freizeit, der andere arbeitet während dieser „Blaumach-Tage“ woanders oder in die eigene Schwarzgeld-Tasche. Wenn Angestellte das Rad aber überdrehen und sich durch Gebote und Motivation nicht dazu bringen lassen, ehrlich zu werden, dann verbleibt häufig nur der harte Weg über Abmahnung und Kündigung. Da der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast hat, muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig war oder z.B. woanders in ähnlicher Weise oder gesundheitsbelastend gearbeitet hat. Bei der Dokumentation darf man Persönlichkeitsrechte des Angestellten nicht verletzen. Hier wird es häufig am zielführendsten sein, den Fall bei begründetem Verdacht einem Detektivbüro zu übergeben, welches so einen Fall von Lohnfortzahlungsbetrug gerichtsfest belegt. Die Kosten dafür zahlt schlussendlich häufig noch der Arbeitnehmer selbst, – wenn er betrogen hat.