Pflichten und Rechte der Lohnfortzahlung

In Falle der Krankheit eines Arbeitnehmers haben sowohl der Arbeitnehmer selbst als auch sein Arbeitgeber verschiedene Rechten und Pflichten. Diese Rechten und Pflichten umfassen zum Beispiel den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung. In manchen Fällen begehen Arbeitnehmer jedoch einen Lohnfortzahlungsbetrug, indem sie sich trotz körperlicher und geistiger Gesundheit krankmelden oder gar eine Krankschreibung eines Arztes erwirken. Solche Fälle können für Arbeitgeber zu erheblichen finanziellen Verlusten führen und die Aufklärung wird aus diesem Grund dringlich. Denn nur mit einem einwandfreien Nachweis des Lohnfortzahlungsbetrugs kann auch ein Schadensersatz erreicht werden und der betrügerische Mitarbeiter rechtlich sicher gekündigt werden.

Woher stammt das Recht auf Lohnfortzahlung?

Der Ursprung der Lohnfortzahlung geht auf die Zeiten der Industrialisierung zurück. Vor allem die Sozialgesetzgebung unter Bismarck im ausgehenden 19. Jahrhundert brachte einige Entwicklungen in Gang. Mit der Einrichtung der Krankenkassen entstand der Anspruch auf Krankengeld. Eine Lohnfortzahlung wurde für einzelne Berufsgruppen schon zu diesem Zeitpunkt möglich. Für die Allgemeinheit galt diese Vorschrift dann ab 1900. Allerdings war sie für viele Arbeitnehmer in der Praxis kaum relevant, da die Arbeitgeber dieses Recht durch individuelle Vereinbarungen, mit Ausnahme des jeweiligen leitenden Angestellten, leicht umgehen konnten.

Die meisten Arbeitnehmer konnten zu diesem Zeitpunkt also noch nicht von einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall profitieren. Ausnahmen galten für einzelne Tarifverträge. 1957 kam es dann zu einer gesetzlichen Festlegung, nachdem in Schleswig-Holstein viele Arbeiter über fast vier Monate gestreikt hatten. Diese in Kraft tretende Regelung garantierte den Arbeitnehmern ab dem 3. Krankheitstag eine Zahlung in Höhe von 90% des üblichen Lohns. Diese Lohnfortzahlung erstreckte sich über bis zu 6 Wochen. Erst 1970 wurde die heutige Regelung erreicht, die allen abhängig Beschäftigten ab dem ersten Krankheitstag und für bis zu 6 Wochen den vollen Lohn zusichert. Nach diesen sechs Wochen wird den Arbeitnehmern von den Krankenkassen ein Krankengeld ausgezahlt.

Diese bis heute gültige Regelung hat allerdings nur Gültigkeit, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet erkrankt und arbeitsunfähig wird. Daher gilt sie nicht bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch fahrlässiges Verhalten des Arbeitsnehmers entstanden ist. Hierunter fallen zum Beispiel manche Unfälle im Straßenverkehr. Auch Freizeitunfälle sind nicht in die Regelung zur Lohnfortzahlung eingeschlossen. Für den Anspruch ist die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt notwendig. Diese wird in Abhängigkeit von den jeweiligen beruflichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers ausgestellt.

In anderen Ländern gibt es keine ähnlich umfangreiche Regelung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. In vielen Ländern treten die Zahlungen erst nach einigen Tagen in Kraft oder das Gehalt wird bei einer Arbeitsunfähigkeit von Anfang an nur zu einem gewissen Prozentsatz gezahlt. In einigen Ländern sind dagegen individuelle Vereinbarungen ohne gesetzliche Grundlage üblich.

Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer im Falle einer Lohnfortzahlung?

Für das Arbeitsklima in einem Betrieb ist es unerlässlich, dass Arbeitnehmer ihre Rechte nicht in betrügerischer Absicht ausnutzen. Dazu gehören auch die Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Vor allem den anderen Arbeitnehmern gegenüber ist das korrekte Verhalten eine Sache der Fairness, da sie in jedem Fall die Arbeit des krankgemeldeten Kollegen mit übernehmen müssen. Um diese Fairness zu erreichen, gelten folgende Pflichten für einen erkrankten Arbeitnehmer:

  • Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt am ersten Tag der Erkrankung, informieren.
  • Diese Meldepflicht muss auch bei einer Erkrankung im Urlaub eingehalten werden, damit verlorene Urlaubstage zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden dürfen.
  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitteilen.
  • Die Diagnose muss der Arbeitgeber nur in einem Fall von konkreter Ansteckungsgefahr offenbaren.
  • Der Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Hier sind allerdings keine Arbeitstage, sondern Kalendertage gemeint. Ein Wochenende oder Feiertag zählt also auch zu dieser Frist.
  • Im Urlaub muss direkt für den ersten Erkrankungstag eine Bescheinigung vorgelegt werden.
  • Dauert die Erkrankung länger als in der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, muss der Arbeitnehmer für eine lückenlos anschließende Folgebescheinigung sorgen.
  • Der Arbeitnehmer muss alle Tätigkeiten und Verhaltensweisen vermeiden, die die Genesung behindern oder verzögern können.

Neben den genannten Pflichten hat ein erkrankter Arbeitnehmer jedoch auch Rechte. Dabei muss jeder Fall von Arbeitsunfähigkeit einzeln betrachtet werden. Je nach Erkrankung können unterschiedliche Tätigkeiten und Verhaltensweisen die Genesung fördern oder im Gegenteil behindern oder verzögern. Dies gilt auch für Nebentätigkeiten, die von der Erkrankung nicht beeinträchtigt werden.

Bei Verstößen gegen diese Pflichten riskiert ein Arbeitnehmer den Verlust seiner Arbeitsstelle, da er dann einen Lohnfortzahlungsbetrug begeht. Dieser Tatbestand kann die fristlose Kündigung rechtfertigen. Auch ein Vortäuschen der Erkrankung ist eine mögliche Rechtfertigung. In diesem Falle liegt eventuell auch ein Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse vor.

Welche Voraussetzungen gelten für den Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Damit der Anspruch auf Lohnfortzahlung auch in Kraft treten kann, müssen in der Regel verschiedene nachfolgend genannte Bedingungen erfüllt sein. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst.

  • Das Arbeitsverhältnis muss länger als 4 Wochen bestehen.
  • Es liegt kein Fall von Lohnfortzahlungsbetrug vor.
  • Die Arbeitsunfähigkeit wurde nicht selbst verschuldet.
  • Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Sechs-Wochen-Frist darf keine Fortsetzungserkrankung vorliegen.
  • Bei einer Wiederholungserkrankung muss der Arbeitnehmer zwischen den Krankmeldungen mindestens 6 Monate lang gearbeitet haben. Ist dies nicht der Fall müssen seit dem Beginn der ersten Erkrankung mindestens 12 Monate vergangen sein.

Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitgeber?

Auch für den Arbeitgeber gelten verschiedene Pflichten und Rechte im Fall der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen. Eine solche Regelung sollte im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Dann kann der Arbeitgeber rechtlich sicher eine Abmahnung bei einer Nichteinhaltung dieser Vereinbarung aussprechen. Eine Wiederholung der Nichtbeachtung kann auch Anlass für eine rechtlich sichere fristlose Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers sein. Liegt Ihnen als Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des jeweiligen Mitarbeiters vor, können Sie die Lohnfortzahlung einstellen.

Grundsätzlich ruht das Direktionsrecht des Arbeitgebers bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers. Sie können jedoch in dringenden Fällen den Kontakt zu dem erkrankten Mitarbeiter aufnehmen und eine Antwort im Rahmen der krankheitsbedingten Möglichkeiten erwarten.

Haben Sie als Arbeitgeber den konkreten Verdacht, dass ein Lohnfortzahlungsbetrug vorliegt, können Sie Maßnahmen ergreifen, um diesen Verdacht zu bestätigen. Hierfür können Sie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten, der durch ärztliche Untersuchungen die Arbeitsunfähigkeit überprüft. Dies ist jedoch häufig nicht erfolgreich. Eine andere Möglichkeit ist die Zusammenarbeit mit unserer Detektei. Unsere Mitarbeiter überprüfen Ihren Verdacht mit geeigneten Maßnahmen. Dabei bewegen sie sich immer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und können auch Sie zu den geltenden Bestimmungen informieren. Kontaktieren Sie uns unproblematisch per Telefon oder Email und wir vereinbaren einen kostenlosen Beratungstermin zu Ihrem Anliegen.

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