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Verdacht gegen Blaumacher – Das können Chefs tun

In mehreren Umfragen gaben deutsche Arbeitnehmer zu, dass rund 6 bis 10 Prozent von Ihnen schon einmal blau machen, d.h. nicht zur Arbeit kommen, obwohl ihnen eigentlich nichts fehlt. Im Regelfall wird eine angebliche Krankheit vorgeschoben. Hochgerechnet auf die gesamte deutsche Bevölkerung planen sogar mehr als 2 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland, im laufenden Jahr noch blau zu machen.

Männer deutlich häufiger als Frauen. Der volkswirtschaftlicher Gesamtschaden beträgt nach der Studie im Jahr rund 1,4 Milliarden Euro. 61% wollen es sich „zu Hause einfach mal gut gehen lassen“, ca. 33% nutzen die Zeit für längst überfällige Arbeiten an Haus und Wohnung. Nach einer Umfrage der Zeitung Zeit haben 70% dabei noch nicht einmal ein schlechtes Gewissen. Zwar fehlen die Blaumacher im Median nur drei Tage im Jahr, eine Minderheit der Blaumacher (4%) fehlt aber mehr als 20 Tage im Jahr unberechtigterweise.

Doch Arbeitgeber müssen sich auch nicht alles gefallen lassen. Als Arbeitgeber oder als Chef kann man auch etwas dagegen tun. Was man als Chef gegen das Blaumachen machen kann und wie man die Quote im eigenen Betrieb wieder runterbekommt, erläutern wir im Folgenden:

Krankenkasse einschalten

Grundsätzlich kann man auch den medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten. Kommt die Kasse aber nach Lektüre der ärztlichen Diagnose zur Auffassung, dass mit dem Attest zu Arbeitsunfähigkeit alles seine Ordnung hat, wird sie erst gar kein Gutachten erstellen durch den Medizinischen Dienst erstellen lassen. Ist der Arbeitnehmer aber besonders häufig krank, oft nur kurze Zeit krank oder gerne vor und nach Wochenenden krank, ist die Kasse jedoch verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

Allerdings taucht hier in der Praxis auch ein Problem auf: Das Procedere bei der Krankenkasse und dem medizinischen Dienst dauert i.d.R. lange. Bis der medizinische Dienst dann den Angestellten lädt, dauert es mindestens mehrere Tage, wenn nicht Wochen. Bis dahin hat sich der Angestellte ggf. wieder gesund gemeldet und der medizinische Dienst kann rückwirkend nur schwerlich prüfen.

Dennoch lassen sich einige Angestellte von dieser Methode einschüchtern und sind zukünftig weniger oft krank. Andere sitzen das einfach aus.

Attest ab dem ersten Tag verlangen

Die meisten Arbeitgeber sehen regelmäßig in ihren Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen vor, dass der Arbeitnehmer erst dann ein ärztliches Attest vorlegen muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert. So ist das auch im §5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Was die meisten Arbeitnehmer allerdings übersehen, ist die Regelung, dass dieses großzügige Entgegenkommen nur so lange gilt, wie der Arbeitgeber nichts anderes anordnet. Denn § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG regelt auch, dass der Arbeitgeber ein Attest schon früher verlangen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2012 entschieden, dass der Arbeitgeber dafür noch nicht einmal einen besonderen Grund haben muss (Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11). Der Arbeitgeber muss also weder einen Grund oder Verdacht auf „Blaumachen“ haben, noch muss er einen solchen angeben oder begründen.

Wenn man als Chef dies nur für einen Arbeitnehmer anordnet, muss man daran auch keinen Betriebsrat beteiligen (LAG Nürnberg, 07.03.2012, 2 TaBV 60/10). Wird die Attestpflicht ab dem ersten Tag allerdings für alle oder eine Gruppe von Arbeitnehmern angeordnet, handelt es sich um eine Frage der Ordnung des Betriebs, so muss der Betriebsrat nach §87 I Nr. 1 BetrVG beteiligt werden, sofern ein Betriebsrat existent ist.

Prüfen muss man auch, ob nicht in Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen bestimmte Vorgehensweisen vereinbart sind).

Die meisten Arbeitnehmer melden sich weniger häufig krank, wenn man ab dem 1.Tag ein Attest beibringen muss. Einige hartgesottene Arbeitnehmer lassen sich aber auch davon nicht beeindrucken und kennen einen Arzt (woher auch immer), der großzügig mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen umgeht.

Die Gefahr bei einer Attestpflicht ab dem ersten Tag ist auch, dass manche Ärzte dann aus Vorsicht länger krankschreiben, als der Mitarbeiter überhaupt „blau machen“ wollte. Wer über Magengrummeln klagt, wird dann eine Woche krankgeschrieben, obwohl der Mitarbeiter nur 2-3 Tage zuhause anstreichen wollte.

Attest anzweifeln – Gefälligkeitsattest

Als Arbeitgeber kann man die Glaubwürdigkeit eines Attests anzweifeln und dies als Gefälligkeitsbescheinigung bezeichnen. Ohne weiteres darüber den Beweis zu führen ist allerdings oft schwierig, es sei denn, man hat Gründe wie die Folgenden:

  • Arbeitnehmer kündigt Krankheit an, z.B. nachdem der Chef Urlaub abgelehnt hat („Dann bin ich halt am Freitag krank“)
  • Krankheiten sind außergewöhnlich häufig vor und nach Urlauben
  • Arbeitnehmer verhält sich nachweislich so, wie es seine Krankheit nicht erwarten lässt oder gefährdet seine Genesung, dazu gehört z.B. die Arbeit auf einer anderen Baustelle, nächtliche Sauftouren oder nächtliche Arbeit in einer Diskothek
  • Die Krankschreibung selber ist fragwürdig und widerspricht üblichen Regelungen: z.B., wenn für mehr als 3 Tage rückwirkend krankgeschrieben wird
  • Der Arzt hat nachweislich den Patienten nicht untersucht oder ausreichende Maßnahmen ergriffen, um die Erkrankung zu verifizieren

In solchen Fällen kann man eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung aussprechen, – das kommt auf den Einzelfall an.

Problematisch ist immer der Beweis. Ein gerichtsfester Beweis muss her. Vor Gericht erinnert sich später ggf. die Kollegin doch nicht mehr so genau, dass sie den Kollegen nachts in der Disco hat arbeiten sehen und dann wird es schwierig.

Häufig landen solche Fälle vor Gericht, weil der Angestellte eine Kündigung nicht so ohne weiteres hinnimmt. Wenn dann nicht gerichtsfest und datenschutzkonform alles dokumentiert worden ist, kann der Schuss auch nach hinten losgehen.

Aufpassen: Normale Lebensführung ist erlaubt

Manche Arbeitgeber meinen, dass kranke Arbeitnehmer zwingend das Bett hüten müssen. Das ist so nicht richtig. Eine normale Lebensführung ist ihnen erlaubt. Muss der Arbeitnehmer nicht aus medizinischen Gründen das Bett hüten, so darf er auch mit dem Hund Gassi gehen oder Einkäufe verrichten. Er darf sich nur nicht genesungswidrig verhalten und muss das unterlassen, was eine schnelle Genesung gefährdet. Wer eine Grippe hat, wird nur schwerlich segeln dürfen. Verhält er sich bei wirklicher Krankheit genesungswidrig, stellt dies im Regelfall einen Abmahngrund dar, der erst im Wiederholungsfalle zur Kündigung führen darf.

Täuscht der Angestellte die Arbeitsunfähigkeit aber nur vor, so begeht er einen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers, was im Regelfall auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen dürfte.

Krankenbesuch zu Hause abstatten

Ein fürsorglicher Arbeitgeber wird sich um die Gesundheit seiner Angestellten sorgen. Wer Angestellte hat, die wiederholt krank sind, kann diese auch zuhause besuchen und einen Blumenstrauß vorbeibringen – verbunden mit allen Guten Wünschen zur Genesung. „Das Team freut sich schon wieder auf Sie“. Es besteht für den Angestellten allerdings keine Verpflichtung, den Chef in die Wohnung zu lassen. Allerdings sieht es sehr unglücklich aus, wenn der kranke Angestellte nicht zu Hause ist. Er könnte aber auch beim Arzt oder bei der Physiotherapie sein. Manchmal lohnt sich das Warten mit dem Blumenstrauß vor dem Haus, um diesen persönlich zu übergeben. Ansonsten gibt man den Strauß mit einer Grußkarte bei Nachbarn ab.

Dem blau machenden Angestellten ist es meistens peinlich und er überlegt, ob er nicht doch schon bald wieder gesund werden könnte.

Krankendaten systematisch auswerten

Grundsätzlich sollte man alle Krankendaten im Unternehmen auswerten:

  • Wer ist wie viele Tage im Jahr krank?
  • Auf wie viele Krankmeldungen verteilt sich das?
  • Welche Wochentrage sind primär davon betroffen?
  • Wieviel Krankmeldungen bis 3 Tage?

Erfasst man das systematisch als Arbeitgeber, kann man einen Betriebsdurchschnitt bilden und dann schauen, wer signifikant davon abweicht. Manch einer kann natürlich nichts dafür und ist einfach wirklich krank, so wie jeder Chef auch krank werden kann.

Jeder hat im Leben die Chance auf einen Bandscheibenvorfall, eine Magenverstimmung oder eine Grippe. Wer in den Skiurlaub fährt, hat auch eine gute Chance mit einem gebrochenen Bein zurückzukommen.

Wer systematisch auswertet, erkennt aber schnell diejenigen, die 10x im Jahr am Freitag und am Montag krank sind.

Die Sammlung solcher Krankheitsdaten ist ausdrücklich zulässig. Allerdings darf natürlich nur ein eingeschränkter Kreis im Unternehmen Einblick nehmen und die Daten dürfen keinesfalls öffentlich gemacht werden.

Kranken-Rückkehrgespräch führen

Wer öfter oder länger krank ist, wird vom Chef herzlich zu einem Kranken-Rückkehr-Gespräch eingeladen. Dabei setzt man sich zusammen, weil der Chef sich natürlich erkundigen möchte, ob man sich wirklich schon wieder fit fühlt und ob der Betrieb noch irgendetwas machen kann, damit es dem Arbeitnehmer besser geht.
Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die Art der Krankheit Auskunft zu geben, aber als Arbeitgeber ist es auch nicht verboten, zu fragen:

  • Ob sich der Mitarbeiter wirklich schon wieder zu 100% wohl fühlt oder ob man seitens des Betriebs noch irgendetwas tun kann
  • Ob Veränderungen der Bedingungen am Arbeitsplatz die Gesundheit fördern würden, um neuerliche Krankmeldungen gar nicht erst aufkommen zu lassen
  • Ob die Krankheit eine betriebliche Ursache haben

Damit kommt der Arbeitgeber ja seiner Fürsorgepflicht auch nach. Die meisten Arbeitnehmer werden dann ihre Krankheit schildern. Oder das, was sie schildern möchten.

Der Mitarbeiter bemerkt zumindest, dass Sie sein Fehlen bemerkt haben. Ein gesunder Mitarbeiter freut sich, dass Sie sich freuen, dass er wieder da ist.

Teilt der Mitarbeiter auf freiwilliger Basis etwas mit, darf man das auch erfassen.

Das kann dann wichtig sein, wenn der Mitarbeiter z.B. selbst eine negative Gesundheitsprognose erstellt. Dies erleichtert spätere krankheitsbedingte Kündigungen.

Man sollte allerdings vermeiden, dass das Rückkehrgespräch das einzig längere Gespräch ist, was man mit einem Angestellten führt.

Auf eigene Faust recherchieren?

Einige raten dazu, dass man als Chef auf eigene Faust recherchieren sollte und dem Angestellten hinterherfahren könnte. Abgesehen davon, dass die meisten Chefs ihre Zeit sinnvoller verbringen könnten, ist dies in der Regel unzulässig und könnte zu unangenehmen Folgen vor dem Arbeitsgericht führen – und zwar für den Arbeitgeber. Davon ist also gleich aus mehreren Gründen abzuraten.

Profis wegen möglichem Lohnfortzahlungsbetrug ermitteln lassen

Arbeitgeber dürfen immer dann einen Mitarbeiter durch einen Detektiv überwachen lassen, wenn sie ernsthaft Grund zur Annahme haben, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dazu braucht es konkrete Verdachtsmomente und nicht nur ein Bauchgefühl. Ein sauber arbeitendes Detektivbüro weiß genau, wie in solchen Fällen vorgegangen werden muss, um datenschutzkonform und gerichtsfest Dokumentationen aufzustellen, die vor Gericht auch Bestand haben. Detektivbüros können Verfolgungen und Observationen auch so vornehmen, dass es dem Arbeitnehmer nicht auffällt und dieser sich in Sicherheit wiegt. Die Observation ist auch nur eine Methode, um der Wahrheit näher zu kommen. Ein auf Lohnfortzahlungsbetrug spezialisiertes Detektivbüro wird noch weitere Methoden anwenden, um zu überprüfen, ob ein Lohnfortzahlungsbetrug vorliegt oder nicht.

Detektive haben dabei schon des Öfteren angeblich kranke Dachdecker auf anderen Dächern herumkraxeln sehen.
Oft erübrigen sich nach Beweisvorlage durch Detektive Arbeitsgerichtsprozesse, weil der Arbeitnehmer einem Auflösungsvertrag zustimmt oder einer Kündigung zustimmt.

Es gibt bereits mehrere Urteile, dass ein gar nicht arbeitsunfähiger Mitarbeiter, der die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat, später auch die Detektivkosten übernehmen muss, weil er vorsätzlich einen Schaden verursacht hat.

Gesunde Mitarbeiter belohnen

Es ist verboten, kranke Mitarbeiter zu bestrafen. Die meisten sind ja auch wirklich krank. Aber es ist nicht verboten, gesunde Mitarbeiter oder Mitarbeiter ohne viel Fehlzeiten zu belohnen. Mitarbeiter, die wenig krank sind oder gar durchweg gesund, kann man belohnen z.B. mit:

  • Zusätzlichen Pausen
  • Gesundheitsbezogene Sachzuwendungen, – dies kann z.B. ein Zuschuss zur Mitgliedschaft im Fitnessstudio sein

Flexible Arbeitszeiten einführen, wo es geht

Hört sich erstmal komisch an, aber: Wo es geht, sollte man flexible Arbeitszeiten einführen. Das reduziert den Krankenstand. Das gibt z.B. demjenigen, der am Freitagnachmittag bei seinem Schwager im Restaurant aushelfen will, die Möglichkeit, am Donnerstag länger zu arbeiten und Freitag früher zu kommen, sodass er ganz legal Freitagmittag geht, um dann noch woanders zu arbeiten. Ansonsten hätte er sich vielleicht Freitag krankgemeldet.

Flexible Arbeitszeiten senken auch das Burnout-Risiko im Betrieb und damit auch die echten Krankheitstage.

Schauen Sie sich die Mitarbeiter vor der Einstellung genauer an

Wer genauer hinschaut, bevor er neue Mitarbeiter einstellt, reduziert auch den Anteil der Blaumacher, die er sich einfängt. Häufig erkennt man das schon an gebrochenen Lebensläufen oder an ganz einfachen Fragen.

Wer einen neu einzustellenden Mitarbeiter bei Durchsicht seiner letzten Zeugnisse im Bewerbungsgespräch die Frage stellt „Was würde Ihr letzter Arbeitgeber eigentlich sagen, wenn ich da jetzt anrufe und ihn nach seiner Erfahrung mit Ihnen frage?“, wird zwar in einem Teil der Fälle eine abgebrühte und beruhigende Antwort erhalten, aber in einem anderen Teil auch die ehrliche Schilderung, was zum Arbeitsplatzverlust geführt hat, z.B. „Ich war ihm zu häufig krank“ oder „Ich hatte es im letzten Jahr öfter mit dem Magen“.

Professionelle Personalagenturen und auch Detektive machen Due Diligence Prüfungen, auf die man zumindest bei höher gruppierten Angestellten nicht verzichten sollte.

Fehlzeitenprojekt starten

Kommunizieren Sie im Betrieb offen die Fehlzeitenquote im Gesamtbetrieb (nicht pro Angestellten) und loben Sie eine Belohnung für eine signifikante Senkung aus, z.B. einen Tagesausflug, eine Weihnachtsfeier freien Kaffee oder Getränke für alle für ein Jahr oder etwas Ähnliches.

Das führt dazu, dass sich Angestellte, die blau machen, dann zumindest zum Teil schämen, wenn sie mit dazu beitragen, dass das Ziel nicht erreicht wird. Es muss allerdings auch ein operationales Ziel sein: Wer eine Fehlzeitenquote von 10% hat, wird diese nicht auf 5% senken können, aber vielleicht auf 8%.

Es muss ein für die Angestellten erreichbares Ziel sein.

Regelmäßig sollten die aktuellen Zahlen kommuniziert werden, z.B. monatlich oder wöchentlich.

Eigene Ursachen bekämpfen

Manche Krankenstände sind natürlich auch hausgemacht und gar nicht auf Blaumacher zurückzuführen, sondern eher ein Zeichen für nicht optimale Arbeitsverhältnisse. Das sollte man natürlich im Unternehmen auch klären:

  • Werden alle Vorschriften für den Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit eingehalten?
  • Gibt es einen Zusammenhang zwischen dem Anordnen von Überstunden und dem Anfall von Fehlzeiten?
  • Sind Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze optimal gestaltet?
  • Sind Mitarbeiter durch zu monotone Arbeiten ggf. auch unterfordert?
  • Sind Mitarbeiter überfordert?
  • Brauchen Mitarbeiter, die Kinder betreuen, andere Arbeitszeiten?

Teamentwicklungsseminare ansetzen

Manchmal kann es sich lohnen, zu prüfen, ob der Teamgedanke in einem Firmen-Team auch wirklich verankert ist. Weil blau machen geht ja immer auch zu Lasten der anderen Mitarbeiter, die dann die Arbeit mitmachen müssen. In einem richtigen Team würde man das nicht machen.

Manche Firmen setzen hier auf Teamentwicklungsseminare mit einem Coach oder einen 3-Tages-Segeltrip über das Wochenende auf dem Ijsselmeer mit Team-Coach. Während eines solchen Seminars oder Team-Trips wird das Arbeitsteam i.d.R. näher zusammengeschweißt. Im Regelfall führt dies zu:

  • Größerem Team-Zusammenhalt
  • Besseren Arbeitsergebnissen
  • Mehr Motivation
  • Weniger Fehlzeiten

Die Kosten für ein solches Seminar rechnen sich mindestens mittelfristig durch bessere Arbeitsergebnisse und weniger Fehlzeiten. Bei Banken und Versicherungen ist dies schon längst üblich.

Die harte Methode: Zuweisung anderer Arbeit nach § 106 GewO

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt ja nur, dass der Arbeitnehmer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aktuell nicht ausführen kann.

Der Arbeitgeber hat aber nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) das Recht, eine andere Tätigkeit zuzuweisen, sofern diese zum üblichen Tätigkeitsbild des Arbeitnehmers zählt und seine Genesung nicht gefährdet.

Kann ein Lagerarbeiter nicht mehr schwer heben, kann man ihn z.B. im Büro des Lagers beim Abheften einsetzen. Dieses Direktionsrecht hat der Arbeitgeber. Wichtig ist allerdings, dass die neue Beschäftigung auch im Bereich und im Rahmen der früher ausgeübten Tätigkeit ist. Den Vertriebsleiter Deutschland wird man also so nicht zum Hof-Fegen bekommen.

Manch Arbeitgeber spricht auch einfach mit dem Arzt, der ja auf der Krankmeldung steht. Der Arzt darf zwar nichts über die Krankheit sagen, aber der Arbeitgeber kann mitteilen, welche Arbeiten der Arbeitnehmer eigentlich macht. Manchmal stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer etwas ganz anderes beim Arzt gesagt hat. Auch kann er den Arzt fragen, ob denn eine andere Arbeit möglich wäre. Der Arzt muss nicht antworten, aber für hartnäckige Fälle empfiehlt sich auch dieses Vorgehen.

Technische Überwachung?

Hat der Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw, kommen manche Arbeitgeber auf die Idee, bei Verdacht auf strafbaren Lohnfortzahlungsbetrug auch das dem Arbeitnehmer überlassene Dienstfahrzeug mittels GPS-Überwachung hinsichtlich der Reisetätigkeit überwachen zu lassen. Dies unterliegt im Regelfall dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Das deutsche Recht sieht vor, dass man den Angestellten vorher darüber informiert und sich die technische Überwachung am Arbeitsplatz auch noch unterschreiben lässt. Diese ist ohnehin nur sehr eingeschränkt möglich. Davon sollte man also auch die Finger lassen. Es könnte zu Regressforderungen durch den Angestellten führen.

Weihnachtsgeld kürzen

Wenn es ans Geld geht, werden auch Blaumacher meist hellhörig. Man darf Kranken nicht das reguläre Gehalt kürzen, aber man kann im Betrieb von vorneherein regeln, dass bestimmte Gratifikationen wie z.B. Weihnachtsgeld bei Fehltagen gekürzt werden.

Manche Betriebe in Deutschland haben einen Passus im Arbeitsvertrag

„Jeder krankheitsbedingte Fehltag reduziert den Weihnachtsgeldanspruch um 25% eines durchschnittlichen arbeitstäglichen Entgelts.“

Fehlt der Arbeitnehmer dann einen Monat wegen Krankheit erhält er 25% weniger Weihnachtsgeld, fehlt er 4 Monate, gibt es gar kein Weihnachtsgeld für ihn.

Dauernd-Blaumacher überlegen sich dann, ob es wirklich klug ist, so häufig zuhause zu bleiben.

Gesetzlich ist eine Kürzung um bis zu 25% wie o.a. möglich.
18. Lohnfortzahlung kürzen?

Auch wenn der Arbeitgeber begründeten Zweifel an der Echtheit der Arbeitsunfähigkeit hat, darf er nicht ohne Weiteres den Lohn für die „Krankheitszeit“ zunächst einbehalten. Spätestens, wenn der Arbeitnehmer dann das Arbeitsgericht anruft, wird dieses im Regelfall zugunsten des Arbeitnehmers entscheiden und noch zusätzlich eine Strafe zu Lasten des Arbeitgebers verhängen. Das Gericht deutet dies als Selbstjustiz, die in Deutschland verboten ist. Wir kennen Fälle, wo Arbeitgeber dies im Glauben, im Recht zu sein, so gehandhabt haben und das Gericht dies anschließend nicht nur verworfen hat, sondern dies auch noch richtig teuer für den Arbeitgeber wurde.

Fazit: Für einen Arbeitgeber gibt es zahlreiche Methoden, einen „Blaumacher“ zu mehr Arbeit zu „motivieren“. In vielen Betrieben werden solche „Motivationen“ auch eingesetzt. Einige Dinge darf man als Arbeitgeber nicht tun, auch wenn man es gerne wollte. Es wird auch immer einen Bodensatz von Angestellten geben, die es sich einfach möglichst bequem im Nest des Arbeitgebers einrichten wollen – mit einer Maximalanzahl an freien Tagen. Gerne auch über den Urlaubsanspruch hinaus.

Der eine nutzt es für zusätzliche Freizeit, der andere arbeitet während dieser „Blaumach-Tage“ woanders oder in die eigene Schwarzgeld-Tasche. Wenn Angestellte das Rad aber überdrehen und sich durch Gebote und Motivation nicht dazu bringen lassen, ehrlich zu werden, dann verbleibt häufig nur der harte Weg über Abmahnung und Kündigung. Da der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast hat, muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig war oder z.B. woanders in ähnlicher Weise oder gesundheitsbelastend gearbeitet hat. Bei der Dokumentation darf man Persönlichkeitsrechte des Angestellten nicht verletzen. Hier wird es häufig am zielführendsten sein, den Fall bei begründetem Verdacht einem Detektivbüro zu übergeben, welches so einen Fall von Lohnfortzahlungsbetrug gerichtsfest belegt. Die Kosten dafür zahlt schlussendlich häufig noch der Arbeitnehmer selbst, – wenn er betrogen hat.

 

Müllsünder – Illegale Müllentsorgung während Corona

Illegale Entsorgung von Müll ist nicht nur ein Ärgernis, sondern wird auch während der Corona-Pandemie zum Dauer Problem.

Mülldetektive schaffen durch gezielte Maßnahmen bundesweit Abhilfe.

In der Regel ist der Mehrheit der Bevölkerung bewusst, wie im Sinne einer Nachhaltigkeit und einer gesunden Umwelt Müll fachgerecht entsorgt werden muss. Doch nicht alle haben Interesse daran, ihren Müll fachgerecht und umweltschonend zu entsorgen. So werden illegalen Müllhalden auf Ihrem Grundstück nicht nur zu einem Ärgernis, sondern auch zu einer nicht absehbaren finanziellen Belastung, da Sie für eine fachgerechte Entsorgung nun verantwortlich sind.

Viel Ärger – hohe Kosten! Dass es eine kostengünstiger und sogar eine kostenneutrale Lösung gibt, ist leider wenigen Betroffenen bekannt.

Detektive gegen illegale Müllentsorgung – unsere Detektei, die LB Detektive GmbH, ist mit dem Thema mehr als vertraut und bietet Hilfe für Sie an.

Wir haben uns nicht nur der Umwelt verschrieben, sondern Müllsündern den Kampf angesagt. Städte, Kommunen und Gemeinden sind sich der großen Problematik der illegalen Müllentsorgung bewusst und haben sich dieser Aufgabe mit Hilfe von privaten Detekteien angenommen. Im Kampf für die Umwelt stehen wir an Ihrer Seite, illegale Mülldeponien haben in unserer Natur nichts zu suchen. Professionelle Hilfe in Form von Detekteien führen in der Regel schnell zu einem erwünschten Natur- und Umweltschutz, der Folgeschäden bzw. -kosten verhindert.

Bundesweiter Detektiv Einsatz für Sie gegen die Müllsünder

Wir bieten ihnen einen bundesweiten Einsatz für Sie gegen die Müllsünder an. Wir sind nicht nur unkompliziert, sondern schaffen Lösungen für Sie und die Umwelt. Unsere Erfahrung und Fachkompetenz stehen Ihnen zur Verfügung. Präzision in unserer Arbeit für Sie, ist der Erfolg für den Naturschutz.

Seit Jahren beschäftigt sich unsere Wirtschaftsdetektei mit der Überführung illegaler Abfallsünder. Verdeckte Observation sogenannter illegaler Müllentsorgungs-Hotspots führen erfolgreich zur Identifizierung des Müllsünders.

Dass die Kosten unseres Einsatzes, durch ein BGH-Urteil bestätigt, als Prozesskosten geltend gemacht werden können, ist leider nur wenig bekannt. Bekannt ist jedoch, dass die Kosten beispielsweise einer illegalen Altölentsorgung mit der damit einhergehenden Kontamination des Erdreiches zu Beseitigungskosten ins uferlose führen können.

Bußgeldkatalog

Der Busgeldkatalog für die illegale Müllentsorgung dagegen ist so gering, dass es den Müllsünder nicht abschreckt oder aufhält. Die Sorglosigkeit aber auch die Unverfrorenheit mit der Müllsünder sich ihres Drecks entledigen ist erschrecken für jeden, der damit schon einmal konfrontiert wurde.

Und nicht nur wir als Detektei ist damit konfrontiert, sondern jeder, der sich beim Spaziergang in der Natur über den entsorgten Hausmüll ärgert. Es bedarf nicht allzu viel Naturverständnis, um zu wissen, dass diese Müllentsorgung uns alle angeht. Sie belastet unsere Natur und sehr Allgemeinbudget.

Mit entsprechender Kenntnis – die wir als Detektei aufweisen können – ist ein Müllsünder oft schnell überführt und wird sich strafrechtlich und kostentechnisch mit seiner verantwortungskosen Handlung auseinander zu setzen haben.

Was kann dein „Mülldetektiv“ für Sie tun

Nicht nur der öffentliche Raum – Gemeinden, Kommunen und Städte – sind betroffen von der illegalen Müllentsorgung, sondern zunehmen auch Privatpersonen. Während sich die öffentliche Hand der Unterstützungsmöglichkeit durch eine Detektei bewusst ist und sich dieser auch zunehmend bedient, steht das Einschalten einer Detektei bei Privatpersonen noch nicht im Vordergrund. Doch dem Ärger über dem auf dem eigenen Grundstück illegalen entsorgten Müll kann Abhilfe geschaffen und muss keineswegs hingenommen werden. Auch im Vorgarten immer wieder eingesammelter Müll muss nicht akzeptiert werden, denn auch das achtlose Wegwerfen einer Zigarettenkippe ist weder akzeptabel noch hinnehmbar. Nicht nur der persönliche Ärger belastet uns, so ist die Zigarettenkippe im Mund eines Kindes unter Umständen tödlich. Aber auch Mutter Natur wird sich Jahrzehnte mit dem Abbau des Zigarettenstummels beschäftigen müssen.

Ärgern Sie sich nicht – wir helfen und schaffen Abhilfe

Was ist eigentlich „illegale“ Müllentsorgung?

Wir haben ein gut ausgebautes Abfallentsorgungssystem. Nachhaltigkeit ist schon lange kein Fremdwort mehr. Das wir als Gemeinschaft unsere Umwelt schützen müssen, ist für den Großteil der Menschen bewusst und umso verständnisloser reagieren wir auf den Müll, der unsachgemäß entsorgt und in unser gut durchdachtes Abfallentsorgungssystem nicht zurückgeführt wird.

Alles was in unseren Abfallkreislauf nicht zurückgeführt wird, belastet die Umwelt und ist im schlechtesten Sinne strafbar.

Illegale Müllentsorgung ist strafbar!

Wie bei jedem Straftatbestand wird die Schwere des Vergehens festgestellt werden müssen. Grundsätzlich ist jedoch schon das Ablagern von Müll neben einem Müllcontainer natürlich strafbar.
Die bereits erwähnte achtlos weggeworfene Zigarettenkippe und unsachgemäß entsorgte Medikamente können in Kinderhänden tödlich wirken und gehen im Konfliktfall über eine Ordnungswidrigkeit hinaus. Sobald sich der Gefahrenbereich für Mensch oder Natur erhöht, sprechen wir von einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden wird.

Wir haben in der Bundesrepublik ein Kreislaufwirtschaftsgesetzt!
Unser Ordnungswidrigkeitsrecht wird auf Bundesebene durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrGW) in § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG geregelt.

Dieses Gesetzt regelt die Strafen und die damit verbundenen Bußgelder für die Entsorgung von Haus- oder Sperrmüll. Wir als Detektei sind wir mit den gesetzlichen Grundlagen vertraut und beraten Sie selbstverständlich gern.

Ordnungswidrigkeit oder Strafbarkeit bei illegaler Müllentsorgung
Wird Müll illegal entsorgt und führt über eine Ordnungswidrigkeit hinaus, so haben wir es mit einem nachhaltigen Folgeschaden zu tun. So ein Folgeschaden kann den Verursacher teuer zu stehen kommen. Achtlos entsorgtes Altöl beispielsweise führt zu einer starken Verunreinigung des Erdreiches oder sogar des Grundwassers. Wir brauchen sicherlich nicht ausführen, dass solch eine Missachtung der Natur und unseres nachhaltig durchdachten Müllentsorgungsprogrammes einen erheblichen Schaden mit sich bringt und somit auch entsprechend sanktioniert wird und werden muss. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich vorbehalten, auch eine drohende Verunreinigung als Straftatbestand zu ahnden.

Der Straftatbestand wird im Strafgesetzbuch in § 326 StGB definiert. Illegale Müllentsorgung jeglicher Art wird also sanktioniert, wenn es zu einer nachhaltigen Verunreinigung eines Gewässers, der Luft oder des Bodens kommt. Auch die drohende Verunreinigung berücksichtigt der Gesetzgeber als strafbare Handlung.

Kosten und ggfs. auch Strafe kommen auf den Müllsünder in jedem Fall zu. Je nach Tatbestand variieren sowohl die Kosten, als auch das Strafmaß.

Wem melde ich die illegal entdeckte Mülldeponie?

Jeder kann helfen, die Umwelt zu schützen. Illegale Mülldeponien können sie problemlos bei Ihren lokalen Ordnungs- oder und Umweltämtern melden. Viele Gemeinden haben in ihren lokalen Nachrichtenblättern eigens eine Rubrik, die das Melden illegaler Müllhaufen erleichtert. In allen Gemeinden ist das Problem inzwischen bekannt und wird auf unterschiedlichste Weise in Angriff genommen.

Aber auch die örtliche Polizei nimmt gerne Ihre Meldung in Bezug auf illegale Mülldeponien auf.

Was aber tun, wenn der Müll auf meinem Grundstück illegal abgeladen wird? Es ist nicht ungewöhnlich, dass Privatpersonen plötzlich vor einem Müllberg auf ihrem Grundstück stehen, der dort über Nacht entstanden ist. Hier hilft nur ein starker Auftritt, um dem Müllsünder Einhalt zu gebieten. Dafür stehen wir für Sie bereit. Das ist unsere Profession, für Sie und die Umwelt! Wir die Mülldetektive, wissen was zu tun ist.

Wir vertreten Sie und überwachen die Ihr Grundstück. Wir decken illegale Entsorgungspraktiken auf. Die LB Detektive GmbH schützt Sie und Ihren Grund und Boden.

Die LB Detektei® an Ihrer Seite – illegale Müllentsorgung ist kein Kavaliersdelikt!

Als privater Eigentümer von Land- und Waldgebieten kennen Sie illegale Mülldeponien, abgestellte und entsorgte Altfahrzeuge, oder Unmengen von Hausmüll. Es ist mehr als ein Ärgernis, es kostet Ihr Geld. Sie haben nicht nur den Schaden, sondern müssen auf eigene Kosten den illegalen Müll entsorgen und ggfs. für die Folgekosten eines konterminierten Bodens oder Gewässers aufkommen. Städte, Kommunen und Gemeinden wissen längst den Wert einer professionellen Detektei im Hinblick auf illegale Müllentsorgungsplätze zu schätzen. Eine Kosten-Nutzen-Rechnung die aufgeht.

Eine erfahrene Detektei unterstützt Sie mit kompetentem Wissen und umsichtigen Mitarbeitern. Wir helfen Ihnen, Müllsündern Einhalt zu gebieten und zivilrechtlich zu belangen, um Ihren Aufwand erstattet zu bekommen und Ihren Ärger vergessen zu können.

Wir schützen gemeinsam die Natur und unsere Umwelt.

Anzeichen für einen Seitensprung frühzeitig erkennen

Seitensprung – an welchen Anzeichen man Untreue erkennen kann

Wenn man in einer Beziehung lebt, in der man sich gegenseitig vertraut, ist das wunderschön, doch was ist, wenn das Vertrauen missbraucht wird? Was ist, wenn man glaubt, dass der andere vielleicht doch untreu geworden ist? Welche Anzeichen für Untreue gibt es, wie kann ich einen Seitensprung meines Partners erkennen?

Seitensprung tut weh

Wer seinem Partner vertraut und auch nur das Gefühl hat, hintergangen zu werden, ist meist verletzt. Schon das Gefühl zu haben, dass der andere (unabhängig vom Geschlecht) einen betrügt, ist für viele ein sehr schmerzliches Gefühl. Weil wir wissen, dass die Kenntnis von einem Seitensprung weh tut und wir uns dann verletzt und ausgenutzt fühlen, tendieren manche dazu, erste Anzeichen für einen Seitensprung zu ignorieren – getreu dem Motto „Was ich nicht weiß, tut mir auch nicht weh“. Langfristig ist dieses Leugnen erster Anzeichen aber keine gute Strategie, da immer unterschwellig Misstrauen in der Beziehung mitschwingt und diese dann belastet. Wenn man erste Anzeichen für einen Seitensprung bemerkt, ist es oft das Beste, das zu hinterfragen, bevor man sich vom Partner Liebe vorheucheln lässt, die gar nicht mehr da ist.

Typische Anzeichen für Seitensprung

Das typische Anzeichen für einen Seitensprung gibt es nicht, aber eine Vielzahl von Anzeichen, die darauf hindeuten können. Aber: Keines von ihnen ist ein hinreichendes Kriterium, welches für sich allein schon zwangsweise bedeutet, dass der Partner fremdgeht. Aber es sind Anzeichen dafür, dass der Partner fremdgehen könnte. Je mehr von diesen Anzeichen zusammenkommen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er es wirklich tut.

Was auf einen Seitensprung hindeuten könnte:

  •  Der Partner macht deutlich häufiger als früher abends Überstunden, hat abendliche „Geschäftsessen“ oder geht vermehrt auf „Geschäftsreisen“, was er zuvor nicht getan hat.
  •  Plötzlich kommen vom Partner neue Sexualpraktiken beim Geschlechtsverkehr ins Spiel
  •  Der Partner regt an, dass man sich doch mal wieder allein mit alten Freunden treffen solle oder etwas unternehmen soll
  •  Der Partner ist in letzter Zeit besonders freundlich und rücksichtsvoll und bringt überdurchschnittlich häufig Geschenke mit
  •  Das sexuelle Verlangen hat deutlich nachgelassen oder aber der Partner will deutlich mehr Sex
  •  Der Partner geht zum Telefonieren raus oder telefoniert heimlich
  •  Der Partner legt beim Telefonieren schnell auf, wenn wir reinkommen
  •  Das Handy ist plötzlich längere Zeit ausgeschaltet oder Akku angeblich immer häufiger leer
  •  Der Partner legt sich ein zweites Handy zu
  •  Der Partner verbringt deutlich mehr Zeit allein vor dem Computer
  •  Der Partner hat plötzlich eine neue Email-Adresse
  •  Das Telefon klingelt und wenn man dran geht, wird aufgelegt
  •  Der Partner fängt plötzlich an, einen Körperkult zu betreiben, den er vorher nicht betrieben hat, benutzt z.B. neuerdings Parfum, geht zur Maniküre oder geht gar ins Fitnessstudio
  •  Der Partner ist überdurchschnittlich häufig abweisend oder gar mies gelaunt
  •  Der Partner meidet den direkten Blickkontakt
  • Der Partner trifft sich angeblich deutlich häufiger mit Freunden allein
  • Der Partner schlägt vor, dass beide einmal allein verreisen sollten
  • Gemeinsame Freunde verhalten sich merkwürdig und tuscheln, wenn man als Paar dort auftritt

Wie gesagt: Für alle diese Veränderungen kann es auch eine natürliche Begründung geben, die gar nichts mit einem Seitensprung zu tun hat, weil der Partner z.B. in der Firma einen neuen Chef oder Kollegen bekommen hat, sodass er sich ggf. mehr ins Zeug legen muss.

Aufpassen

Kein grenzenloses Vertrauen – Vorwände überprüfen – Seitensprung ausschließen

Das Beste ist natürlich, wenn man seinem Partner grenzenlos vertrauen kann und auch seine Begründungen für plötzliche Verhaltensänderungen nicht hinterfragen muss. Kommen aber mehrere der o.a. Anzeichen für einen Seitensprung zusammen, also kommt er abends immer später nach Hause und er geht zum Telefonieren plötzlich aus dem Zimmer, dann könnte es an der Zeit sein, den Finger in die Wunde zu legen.

In einer funktionierenden Partnerschaft spricht man einfach darüber, aber nicht mit „Du Schwein betrügst mich“, sondern mit Sätze wie „Mir fällt auf, dass Du immer später aus dem Büro kommst und zum Telefonieren neuerdings andere Räume aufsuchst – muss ich mir da Gedanken machen?“

Ein treuloser Partner wird im Regelfall dann immer noch lügen und sich etwas zurechtbiegen. Nur ein kleiner Prozentsatz der Betrüger und Personen, die sich im Seitensprung üben, ändert dadurch sein Verhalten und beendet den Seitensprung. ES bleibt einem oft nichts anderes übrig, als den vermeintlichen „Seitenspringer “einmal auf einen möglichen Seitensprung hin zu überprüfen. Bevor man das tut, sollte man aber in sich gehen und sich fragen, ob das wirklich nötig ist, weil es einen innerlich zermürbt und auffressen kann. Vertrauen geht einfacher als Misstrauen.

Macht er/sie wirklich Überstunden oder hat er/sie einen Seitensprung?

Ob der Partner Überstunden im Büro macht, ist leicht herauszufinden:

  1. Man ruft abends im Büro unter einem Vorwand an und kann so herrlich überprüfen, ob er wirklich noch im Büro sitzt. Auf Geräusche, die auf eine Anrufweiterschaltung hindeuten, sollte man allerdings achten. Macht auch nur Sinn, wenn man ihn auf seinem Büro-Festnetz-Telefon anruft und nicht auf seinem Handy. Als Vorwand könnte man z.B. „Du ich mach gerade eh eine Pizza für mich…soll ich auch eine für Dich mit in den Ofen schieben oder wird es noch später “… nutzen. Das darf man nicht jeden Tag machen, sonst fällt es auf.
  2. Einfach mal den Partner vorm Büro abholen – ohne es ihm zu sagen, – dazu stellt man sich unauffällig in die Nähe des Büroausgangs, wo der Partner üblicherweise herauskommt, aber so, dass er es nicht gleich sieht… kommt er da den ganzen Abend nicht raus…und behauptet später, im Büro gewesen zu sein, wird es eng…

Wer voller Misstrauen dem Partner gegenüber ist und bereits mehrere Anzeichen für einen Seitensprung entdeckt hat, sich seiner Sache aber nicht sicher ist und wiederum zunächst keine Agentur beauftragen möchte, könnte eine, am besten entfernten Bekannten fragen, ob sie einmal den „Treuetest“ machen würde. Mit ein bisschen Fantasie wird man sicher schnell eine Idee haben, wie dieser Test aussehen könnte. Hier gibt es bestimmt unzählig viele Möglichkeiten. Natürlich darf der Partner diese Person nicht kennen. Eine einfache Idee, könnte sein, mit dem Auto vor dem Büro zu warten und eine Autopanne vorzutäuschen. Der „Fremdgeher“ wird ihr sicher gerne hilfreich zur Seite stehen, denn wer lässt schon eine Dame allein mit ihrem defekten Auto. Das ist doch Männersache. Die Bekannte könnte versuchen ein Date abzumachen, da sie sich ja unbedingt erkenntlich zeigen möchte. Sicher ist es keine sichere Methode, aber wenn der Mann sofort darauf anspringt, könnte es doch schon ein Indiz dafür sein, dass der Partner es nicht so genau nimmt mit der Treue bzw. sich schnell hinreißen lässt. Die Verabredung findet dann in einem vorher abgesprochenen Restaurant statt und die Bekannte wird versuchen den Partner „anzumachen „und dann plötzlich, vielleicht schon in einer eher unangenehmen Situation, stößt man ganz zufällig dazu. Ist man eine starke Persönlichkeit und kann diese Rolle gut spielen begibt man sich auch in dieses Restaurant und setzt sich mit an den Tisch, aber ohne eine Szene zu machen. Ein Einfaches „Oh Schatz, dass ich Dir hier treffe, trifft sich gut, ich wollte eh gerade eine Kleinigkeit essen gehen…ich darf mich doch sicher dazu setzen – was kannst Du denn hier empfehlen? “. Wer da ruhig und besonnen agiert, wird den anderen völlig perplex hinterlassen und in den Erklärungsmodus versetzen.

Wenn man sich dann noch dem Seitensprung mit „Ich bin Gaby, die Frau von Manfred, kennen wir uns? “ freundlich vorstellt, hat man Stil bewiesen. Der Seitensprung wird im Regelfall so perplex sein, dass der eigene Name genannt wird…

Anschließend sollte allerdings mit dem Partner ein ausführliches Gespräch erfolgen.

Mit einem Detektiv-Büro auf Seitensprung und Untreue überprüfen

Das Bequemste ist sicherlich, ein Detektivbüro zu beauftragen, welches den Partner überprüft. Hier muss man allerdings zunächst die Spreu vom Weizen trennen und ein seriöses und gutes Detektivbüro beauftragen, die unauffällig agieren und nicht auf der Parkbank vor dem Arbeitsplatz des Partners mit einem Fernglas sitzen.

Je nach Detektei und Aufwand können hier Kosten von bis zu 1.000, — bis 3.000, — Euro pro Tag / Observationsteam entstehen, das sollte vorher mit dem Detektivbüro vereinbart werden.

Ein Detektivbüro sollte man nur dann einschalten, wenn man bereits mehrere Anzeichen für einen Seitensprung bemerkt hat, aber noch das letzte Stückchen Sicherheit braucht.

Ein Detektivbüro bringt dann ggf. schnell Beweisfotos von turtelnden Pärchen beim Italiener oder küssenden Liebenden im Park oder eben auch den Beweis tatsächlicher Überstunden im Büro.

Ist etwas anders?

Freunde und Bekannte hinterfragen

Oft ist es bei Seitensprüngen so, dass viele davon wissen, nur der gehörnte Partner nicht. Freunde des untreuen Partners wissen häufig davon, schweigen aber mit schlechtem Gewissen. Oft müssen auch Freunde für ein Alibi herhalten. Statt mit der Motorradclique auszufahren – wie vorgegeben – ist der Partner dann mit einem Seitensprung in einem romantischen Restaurant essen oder macht einen Spaziergang am Flussufer. Hier hilft nur ein häufiger Kontakt zu den Freunden: Einfach mal dort anrufen, wenn der Partner gerade mit ihnen unterwegs sein soll, – sich dazu einen Vorwand ausdenken, der schlüssig klingt. Wenn man dann öfters auf Ausflüchte, Überraschung oder gar Unwissen trifft „Ne Du, der xyy ist gerade nicht hier “, weiß man schnell Bescheid, dass irgendwas im Argen liegt und muss der Angelegenheit weiter auf den Grund gehen. Viele Freunde stellen sich gerne für ein Alibi zur Verfügung, aber oftmals nur 1-2x. Wenn das dann öfter hinterfragt wird, wollen die meist auch nicht mehr für das üble Spiel herhalten.

Manchmal hilft auch ein „Prima Schatz, da komme ich gerne mit – möchte auch mal an so einer Motorradtour teilnehmen“– da darf man gespannt auf die Reaktion sein.

Affären brauchen Zeit – das sicherste Anzeichen für Untreue

Wer einen Seitensprung begeht, braucht vor allen Dingen eines dafür: Zeit. Zeit die man dem betrogenen Partner abknapsen muss. Dazu werden häufig Dinge erfunden, die es gar nicht gibt, z.B. neue Arbeitskollegen oder ein neues Hobby. Sport mit Freunden wird genauso gerne vorgeschoben wie Überstunden im Büro wegen dem neuen Arbeitskollegen oder dem neuen Chef. Manchmal werden auch häufigere Fitness-Studio-Besuche vorgeschoben. Hier muss man genau überprüfen, ob das Gesagte des Partners mit seinem Verhalten übereinstimmt:

  • Ist nach seinen angeblichen Fitness-Studio-Besuchen auch verschwitzte Sportkleidung in der Tasche oder das T-Shirt und Handtuch noch genauso gefaltet und sauber wie vor dem angeblichen Fitness-Studio-Besuch?
  • Sind seine Freunde tatsächlich nicht zuhause, wenn der Partner mit ihnen angeblich Squash spielt. Ein einfacher Anruf bei den Freunden zuhause entlarvt die Lüge schon.
  • Wissen die Arbeitskollegen, die man schon kennt, von dem neuen Kollegen, der angeblich da ist oder dem neuen Chef, der so viele Überstunden fordert. Bei nächster Gelegenheit sollte man es arrangieren, dass man bekannte Arbeitskollegen beiläufig trifft und dazu – beiläufig – befragt „Und wie kommst Du so mit dem neuen Chef zurecht?“ – wenn dann ein „Welcher neuer Chef?“ zurückkommt, weiß man Bescheid.

Seitensprung verändert Sexualverhalten

Ein Seitensprung verändert fast immer das Sexualverhalten in der bestehenden Partnerschaft. Hier kann das Pendel in zwei Richtungen ausschlagen:

  • Entweder der Partner will auf einmal neue Sexualpraktiken oder macht Dinge, die er jahrelang nicht gemacht hat oder
  • Der Partner zieht sich zurück und will weniger Sex und zieht sich als Begründung z.B. vor den Computer zurück, wo er noch etwas arbeiten müsse

Eine deutliche Änderung im Sexualverhalten – ist zusammen mit anderen Anzeichen – ein gutes Indiz für eine hohe Seitensprung-Wahrscheinlichkeit.

Erlebt man plötzlich ein geändertes Sexualverhalten, sollte man überprüfen, ob noch andere Anzeigen für einen möglichen Seitensprung zu verzeichnen sind, was in der Addition dann ein deutliches Signal für einen tatsächlichen Seitensprung sein könnte.
Neue Stellungen beim Sex, ungewöhnliche Orte für Sex und neue Vorlieben – all das kommt oft nicht von ungefähr.

Plötzlich geändertes Körperpflege-Verhalten als Zeichen für einen Seitensprung

Plötzlich geänderte Körperpflege-Methoden sind häufig ein Zeichen für einen Seitensprung, wenn sie mitten in einer Beziehung nach Jahren geändert werden. Aufmerksam werden sollte man z.B., wenn der Partner:

  • Statt Drogeriemarkt-Rasierwasser plötzlich täglich teures Parfum aufträgt
  • Der Partner sich deutlich häufiger duscht als vorher, gerne auch nach dem „Geschäftstermin “
  • Der Partner sich plötzlich unter den Armen oder im Schambereich rasiert, was er vorher nicht oder nicht so häufig gemacht hat
  • Der Partner sich deutlich häufiger oder auffälliger schminkt als zuvor
  • Der Partner seine Vorlieben bei der Unterwäsche wechselt und statt mit Feinripp mit dem Tanga ins Büro geht
  • Der Partner sich plötzlich Beine oder Brust rasiert, was vorher nicht passiert ist

Hier muss man hellhörig werden. Niemand verändert jahrelang liebgewonnene Gewohnheiten von allein – hier gibt es häufig einen externen Anlass und das könnte ein Seitensprung sein, der andere Anforderungen stellt oder für den man besonders glänzen möchte.

Seitensprung-Indikator Nr. 1: Handy, Tablet oder Emails

Der sicherste Indikator für einen Seitensprung ist oft das Handy oder Smartphone. Wer einen Seitensprung hat, kommuniziert auch mit diesem. Selbst, wenn der Fremdgeher dies oft nicht will, so wird der oder die Geliebte immer wieder den Drang haben, über das Handy zu kommunizieren. In einer funktionierenden Partnerschaft kann der Partner sich beruhigt in Facebook- oder WhatsApp-Profile des Partners einloggen und wird dort nichts entdecken. In einer funktionierenden Partnerschaft ist dies aber gar nicht nötig, da beide Partner Vertrauen haben und dies auch nicht missbrauchen. Bei einem Seitensprung missbraucht aber ein Teil der Partnerschaft das empfangene Vertrauen und dies kann man am ehesten im Handy feststellen. Bereits der Umgang mit dem Handy/Smartphone verändert sich häufig bei einem Seitensprung:

  • Schaltet der Partner plötzlich das Handy immer aus, wenn er zuhause ist?
  •  Nimmt der Partner plötzlich das Handy mit aufs Klo und es kommt zu längeren „Sitzungen „mit Handy, die es vorher nicht gegeben hat?
  •  Nimmt der Partner Anrufe plötzlich nicht mehr entgegen oder drückt sie weg?
  •  Gibt es plötzlich SMS oder Nachrichten-Gepiepse am Abend, was es vorher nicht gab?
  • Lässt der Partner das Handy plötzlich nicht mehr unbeobachtet und eingeschaltet in der Wohnung liegen?
  •  Hat der Partner plötzlich ein Zweithandy?
  • Hat der Partner plötzlich eine neue E-Mail-Adresse?
  • Löscht er eingehende Mails und Nachrichten plötzlich sofort?

Hier hilft nichts anderes als das Überprüfen seines Handys. Einfach mal draufschauen, wenn wieder eine Nachricht eingeht. Entweder so, dass der Partner es nicht merkt oder auch ganz bewusst „Sag mal, wer piept Dich eigentlich da dauernd an? “ und nach seinem Handy greifen. Hat der Partner nichts zu verbergen, wird er das Handy bereitwillig übergeben. Weigert sich der Partner und macht womöglich noch Vorwürfe, dass man kein Vertrauen habe, riecht das förmlich nach Seitensprung und weitere Überprüfungsmaßnahmen sind notwendig.

Teilgeständnisse sollen den großen Seitensprung verbergen

Manche Betrüger sind auch so dreist, dass sie von Teilen des Seitensprungs berichten, allerdings in einer harmlosen Variante…“Du, die haben mir da eine neue Kollegin aufs Auge gedrückt…die braucht ganz schön lange, bis die alles versteht und ich armer Tropf muss der alles erklären…“o.ä.

So kann der seitenspringende Fremdgeher ggf. auch mal ein Abendessen mit der angeblichen „Nur-Kollegin „begründen, ohne gleich aufzufallen.

Kommt dies öfter vor, hilft hier nur ein Griff in die Vollen: Einfach mal vorschlagen, dass man sich auch mal zu dritt treffen könnte…wäre doch schön, wenn man der neuen Kollegin mal die Landschaft in der neuen Stadt zeigt und sich bei einem gemeinsamen Essen näher kennenlernt. Wird abgelehnt, sollten alle Alarmglocken angehen und weitere Überprüfungsmaßnahmen gezogen werden. Überdies sollte man hinterfragen, warum der Partner dies nicht möchte. Fängt der Partner an zu stottern oder wird rot bei der Antwort, hat man gleich das nächste Indiz für einen Seitensprung.

Ist der Partner auf einmal unglaublich großzügig – ein Seitensprung soll verdeckt werden

Hat der Partner früher noch hinterfragt, ob man schon wieder eine neue Hose braucht und animiert nunmehr, doch mal wieder eine ausgedehnte Shopping-Tour mit der Freundin zu machen und sich was Neues zu kaufen, sollte man den Sinneswandel hinterfragen. Häufig will der fremdgehende Partner so sich entweder Zeit für sich und den Seitensprung erkaufen oder aber eigene höhere Ausgaben kaschieren.

Gleiches gilt, wenn plötzlich dazu animiert wird, mit Freunden oder Freundinnen doch auch mal allein ein paar Tage zu verreisen. Das hat häufig nur den Grund, dass der betrügende Part nur mehr Zeit für sich und den Seitensprung haben will. Mehr Zeit, wo er sicher sein kann, dass seine längeren Techtelmechtel nicht auffallen.

Oder der fremdgehende Partner will nur sein Gewissen beruhigen und animiert dazu, dass sich der Partner auch mal etwas gönnt. Plötzliche großzügige Geschenke sind ebenso verdächtig wie ein Animieren, doch mehr Geld für Shopping oder Reisen mit Freunden auszugeben. Hier stimmt meistens etwas nicht.

Wer vorher nicht großzügig war, sondern die Ausgaben fest im Blick hatte, wird nicht plötzlich seine Lebensweise ändern.

Partner tastet sich fragend um mögliches Verständnis für Seitensprung vor

Spätestens dann, wenn der Partner anfängt, Fragen zu stellen, wie man denn wohl auf einen Seitensprung reagieren würde, sollten alle Alarmglocken angehen. Dies ist meist die Vorstufe zum vollen Geständnis. Vielleicht hat der Partner sich auch schon mit dem Gedanken befasst, den Seitensprung einzuräumen, will aber den eigentlichen Partner nicht verlieren. Dann werden im Vorfeld häufig Fragen gestellt, mit denen sich der fremdgehende Partner vortasten will, mit welcher Reaktion seitens des gehörnten Partners wohl zu rechnen ist.

Wer auf solche Fragen mit „Dann kannst Du gleich Deine Sachen packen und gehen „antwortet, wird nie ein Geständnis erhalten. Zielführender sind Antworten wie „Muss man halt drüber reden, wenn es nur um ein bisschen Rein-Raus ging und man das beendet, sollte man damit in einer Partnerschaft fertig werden “. Dann sollte man schweigen und nicht weiterreden, um dem anderen die Möglichkeit zu geben, zu gestehen oder sich weiter vorzutasten.

Seitensprung: Oft hin- und hergerissen

Wer einen Seitensprung begeht, ist oft hin- und hergerissen und will keinem wehtun. Dem eigenen Partner nicht und dem Geliebten oder der Geliebten auch nicht. Als Konsequenz wird ein solches Seitensprung-Verhältnis oft über lange Zeiten beibehalten: Dem Seitensprung vermittelt man den Eindruck, dass die Beziehung ohnehin nicht mehr so großartig laufe und eh bald zu Ende ist und dem Partner spielt man heile Welt vor. Auf Dauer belastet das aber alle Beteiligten und irgendwann platzt die Bombe ohnehin.
Eigentlich sind dann viele dankbar, wenn die Bombe platzt, – dann hat das Versteckspiel ein Ende. Die dauernden Ausreden und Alibi-Konstruktionen sind ja auch anstrengend und nervenraubend. Das schlechte Gewissen plagt den Betrüger häufig. Die Frage, die sich stellt, ist nur: „Zu wem wechselt der seitenspringende Partner dann: zum Seitensprung oder zum eigentlichen Partner “.

Wer also bemerkt, dass er einen seitenspringenden Partner hat, sollte sich besonders bemühen, in interessant für den betrügenden Part zu erscheinen. Sich nicht gehen lassen, interessant anziehen und abwechslungsreiche Pläne für die Freizeitgestaltung präsentieren. Desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass man das Rennen zwischen Seitensprung und Beibehalten der Partnerschaft gewinnt.

Seitensprung: Auch an körperlichen Spuren feststellbar

Oft sind Seitensprünge auch körperlich feststellbar. Wer längere Zeit einen Seitensprung hat, bei dem kann ein aufmerksamer Partner dies auch sehen. Häufig treten die folgenden Zeichen auf:

  • Knutschflecken am Hals
  • Lippenstift am Kragen
  • Kratzspuren von Fingernägeln am Rücken
  • Fremde Haare im Reißverschluss oder Gürtelschnalle
  • Spermaspuren in der Unterhose
  • Fremde Gerüche am Partner – vom Parfüm/Aftershave des Seitensprungs

Dazu gibt es auch andere Anzeichen, die physisch feststellbar sind:

  • Hotelrechnungen im Sakko/Jacke/Hase
  • Restaurantquittungen in der Tasche
  • Vermehrte Geldabhebungen vom Konto
  • Leere Kondomhüllen in der Jacke/Hose

Hinterfragt man dies dann, kommen fadenscheinige Begründungen, die häufig bereits einer ersten Überprüfung nicht standhalten. Stehen auf der Hotelrechnungen zwei Frühstück-Berechnungen wird die Behauptung, dass er allein auf Geschäftsreise war, kaum zu halten sein. Zahlt er die angeblich dienstlich veranlasste Restaurantrechnung nicht mit seiner Firmenkreditkarte, sondern privat, hat das auch einen bitteren Beigeschmack.

DNA-/DNS-Test zum Untreue-Beweis

Hartgesottene Betrogene in einer Beziehung greifen auch zum DNA- oder DNS-Test. Damit kann man belegen, dass bestimmtes Gen-Material weder von einem selbst noch vom Partner ist. Finden sich z.B. im heimischen Aschenbecher auf einmal Zigarettenkippen, die mit Lippenstift versehen sind und nicht die Marke des Partners oder die eigene präferierte Marke darstellen, der Partner behauptet aber, dies selbst geraucht zu haben, kann man auch Zigarettenstummel auf DNA/DNS untersuchen lassen.

Gleiches gilt z.B. für Unterhosen, in den man Spuren fremder Körperflüssigkeiten vermutet. Fremdes Scheidensekret in Männerunterhosen ist genauso verräterisch wie Sperma in Frauenunterwäsche. Beides kann man einsenden an Institute, die DNS-/DNA-Untersuchungen machen, legt dazu eigene und die Haare des Partners und dann kein Abgleich gemacht werden. Ist das Ergebnis, dass eine dritte Person für die Körperflüssigkeiten oder andere Spuren verantwortlich ist, hat man auch einen wissenschaftlichen Beweis für das Fremdgehen.

Hier wird dann ein Herumlavieren und das Suchen von Ausreden schwer für den Fremdgeher.

Ein solcher Test sollte ggf. als letzte Maßnahme greifen, wenn man es amtlich haben möchte, dass der Partner fremdgeht. Auch hier müssen rechtliche Vorgaben im jeweiligen Land eingehalten werden.

Nicht alles, was möglich ist, ist auch erlaubt. Auch wenn vieles, was möglich ist, eindeutige Beweise liefert.

Treuetest-Agenturen zur Seitensprung-Festigkeit des Partners

Am Markt gibt es auch Treuetest-Agenturen, die den Partner auf Treue testen. Die meisten Treuetest-Agenturen werben damit, dass sie die Treue des Partners untermauern wollen, – sind aber tatsächlich gut geeignet, auch die Tendenz zur Untreue zu untermauern. Treuetest-Agenturen setzen sogenannte Treuetester, bzw. Treuetesterinnen ein, um festzustellen, ob der eigene Partner wirklich treu ist.

So kann man z.B. eine Treuetesterin auf den eigenen Ehemann ansetzen, um festzustellen, ob er schwach wird, wenn ihn eine Frau anflirtet. Oder ob er nach dem Motto „Gelegenheit macht Liebe“die erstbeste Fremdgeh-Möglichkeit nutzt, um den eigenen Partner zu betrügen. Sollte der Partner den Treuetest bestehen und nicht auf die Versuchung eingehen, muss er gar nicht erfahren, dass getestet wurde. Im anderen Fall wird ein Treuetester den Vorgang abbrechen und sich ggf. mit einer Ausrede aus der Affäre ziehen, wenn der Fall eindeutig werden scheint. Treuetests können auf vielfältiger Basis vonstattengehen: Von Emails mit der Bitte um Kontaktaufnahme bis zu scheinbar zufälligen Treffen im Supermarkt, auf der Arbeit oder beim Verlassen des Arbeitsplatzes. Treuetest-Agenturen sind da flexibel und einfallsreich. In einer funktionierenden harmonischen Partnerschaft mit ehrlichen Partnern wird ein Treuetest immer so ausgehen, dass der Getestete rechtzeitig die Reißleine zieht und sich nicht auf Abwege begibt.

Mit den Treuetest-Agenturen lässt sich das Verhalten des Treuetesters im Vorfeld abstimmen, also z.B. auch, inwieweit der Treuetester provozieren oder reizen soll. Eine Treuetest-Agentur darf man aber nicht mit einem Escort-Service vergleichen. Die Treuetester kommen üblicherweise aus einer völlig anderen Region als die zu testende Person, sodass zufällige Vorkenntnis der zu testenden Person unwahrscheinlich ist und man sich später vermutlich auch nie wieder begegnet. Treuetester, die auf Untreue testen, um die Bereitschaft zu einem Seitensprung abzufragen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und geben nur ihrer Agentur und dem Auftraggeber Auskunft.

Untreue ist der häufigste Trennungsgrund

Bevor man Maßnahmen ergreift, um herauszufinden, ob der Partner untreu ist, sollte man darüber nachdenken, was man wohl macht, wenn sich der Untreue-Verdacht bestätigt. Will man dann den Partner verlassen, die Beziehung auflösen? Hält man die Beziehung weiter aus, wenn man weiß, dass der Partner mindestens einmal Untreue bewiesen hat? Wie geht man mit dem Seitensprung um?
Kulturübergreifend ist Untreue der häufigste Trennungsgrund bei heterosexuellen Paaren. Das liegt daran, dass der betrogene Partner es oft nicht weiter in der Beziehung aushält und glaubt, einen Anspruch zu haben, den Partner für sich allein zu besitzen. Aber auch daran, dass man sich ausgenutzt fühlt und Vertrauen ausgenutzt wurde.

Männer und Frauen betrachten Untreue anders

Während Männer häufig körperliche Untreue der Partnerin absolut verwerflich finden und die Frau als Sexualpartner für sich allein haben wollen, ist für Frauen eine emotionale Untreue oft schwerwiegender, also eine grundsätzlich enge Beziehung und emotionale Hingezogenheit des Partners zu der Geliebten.
Untreue wird selten verziehen

Auch in einer scheinbar noch so modernen Gesellschaft wird Untreue faktisch selten so richtig verziehen. Es bleibt immer eine innere Verletzung und häufig kommt es auch zu Trennungen. Ein Wissenschaftsteam an einer norwegischen Universität (NTNU) wertete Befragungen von 92 Teilnehmern zu Untreue und dem möglichen späteren Verhalten aus: Die meisten Befragten gaben an, dass man Untreue wohl nicht verzeihen werde – unabhängig davon, wie diese im Einzelfall ausgestaltet war. Am ehesten noch wird Untreue verziehen, wenn der betrügende Partner die Schuld eingesteht und sich deutlich vom Seitensprung distanziert.
Bevor man also einen Seitensprung begeht und sich der Untreue hingibt, sollte man sich der Konsequenzen bewusst sein: Der Partner wird dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie vergessen, einem immer wieder auf das Brot schmieren und es kann tatsächlich zur Trennung führen.

Treue und nicht Untreue wird erwartet

In westlichen Gesellschaften erwarten zwischen 60 und 100% der Befragten in Umfragen Treue in einer Partnerschaft und damit monogames Verhalten, dies zeigen alle Studien, die in Europa und USA gemacht worden sind, – in einer Umfrage des Instituts Allensbach erwarteten 70% der Befragten Treue – als die wichtigste Eigenschaft eines idealen Lebensbegleiters.

Untreue tritt bei Männern häufiger auf als bei Frauen

Erstaunlich ist, dass Untreue bei Männern statistisch häufiger aufzutreten scheint als bei Frauen, dies geben jedenfalls alle Umfragen wieder. Auch in den USA, wo jährlich eine „General Social Survey „gemacht wird, geben 25 bis 50% der Männer an, in ihrem Leben schon einen Seitensprung in der Ehe gehabt zu haben, während dies nur bei 15 bis 25% der Frauen der Fall ist. Auch bei der Nachfrage nach einem Seitensprung in den letzten 12 Monaten liegen die Werte bei Männern doppelt bis dreimal so hoch wie bei Frauen. Bis zu 12% der Männer gaben an, in den letzten 12 Monaten in einer Ehe untreu gewesen zu sein.

Wahrscheinlichkeit, im Leben einen Seitensprung zu begehen

Auch die Untreue-Wahrscheinlichkeit, also die Wahrscheinlichkeit, im gesamten Leben einmal untreu zu werden, ist bei Männern deutlich größer als bei Frauen. Bei Männern liegt sie – je nach Auswertung zwischen 21 und 25%, während sie bei Frauen nur zwischen 11 und 16% liegt. Vereinfacht gesagt:
Jeder vierte Mann geht einmal im Leben fremd.

60% aller Seitensprünge fallen auf

Nach Studien ist davon auszugehen, dass rund 60% aller Seitensprünge irgendwann ans Tageslicht kommen und auffallen. Eine dauerhaft erfolgreiche Strategie, einen Seitensprung geheim zu halten, gibt es also eher selten. In den meisten Fällen kommen den betrogenen Partnern dem Seitenspringer selbst auf die Schliche, nur rund 25% der Betrüger beichten von sich aus. In rund 20% sorgt Kommissar Zufall für das Auffliegen des Seitensprungs

Seitensprung ist selten einmaliger Ausrutscher

In den meisten Fällen ist ein Seitensprung auch kein einmaliger Ausrutscher, – auch wenn das der betrügende Part so darstellen will. Die weitaus meisten Fremdgeher haben Affären, die mehr als einen Monat dauern und von mehrmaligen Treffen geprägt sind. Bei rund 25% der Fälle dauern solche Affären mehr als 6 Monate.

Wann finden die meisten Seitensprünge statt?

Es ist nicht etwa das verflixte siebte Jahr einer Beziehung, in dem die meisten Seitensprünge stattfinden, sondern das Risiko für Seitensprünge steigt laut einer Studie der Universität Göttingen schon nach dem dritten Beziehungsjahr messbar an. Beruhigend: Wenn man 10 Jahre mit einem festen Partner zusammen ist, sinkt das Seitensprung-Risiko.

Männer betrügen Frauen besonders häufig während der Schwangerschaft (fünfmal so häufig wie sonst). Frauen sind am empfänglichsten für Untreue-Gedanken während ihres Eisprungs, was mit den Hormonen Östrogen und Testosteron zusammenhängen dürfte, die sich luststeigernd auswirken.

Der Monat Mai scheint für erstmalige Seitensprünge besonders geeignet zu sein, – womit dies zusammenhängt, ist noch nicht wissenschaftlich ergründet. Auch Seitensprung-Agenturen haben dort die meisten Aufträge.

Gründe, warum Männer einen Seitensprung begehen

Fragt man fremdgehende Männer, warum sie fremdgegangen sind, kommt in Umfragen fast einhellig das folgende Ergebnis:

  1. Unzufriedenheit mit Sexualleben: Mit der eigenen Partnerin gibt es zu wenig oder zu langweiligen Sex
  2. Einsamkeit: Paare, die weniger Zeit miteinander verbringen, sondern z.B. beruflich bedingt häufig getrennt sind, neigen eher zu Seitensprüngen
  3.  Pure Langeweile: Manchmal geschieht ein Seitensprung aus purer Langeweile
  4. Marktwert testen: Männer wollen sich beweisen und stolz darauf sein, auch von anderen Frauen begehrt zu werden
  5. Gleiches mit gleichem vergelten: Ein Teil der Männer geht fremd, weil sie das bei der Frau auch vermuten
  6.  Gelegenheit macht Liebe: Männer sind manchmal zu schwach, einer Gelegenheit „nein“ zu sagen und lassen sich zu einem Seitensprung hinreißen, den sie eigentlich gar nicht wollten.

Gründe, warum Frauen einen Seitensprung haben

Bei Frauen liegen die Prioritäten, warum es zu einem Seitensprung kommt, etwas anders als bei Männern. Liest man die Untersuchungen und Studien zu den Begründungen für Seitensprünge bei Frauen, ergeben sich die folgenden Ursachen für Untreue bei Frauen:

  1. Unzufriedenheit mit dem Sexualleben: Frauen ist der eigene Partner oft zu langweilig, der Sex zu eintönig, zu kurz, zu schnell, zu wenig abwechslungsreich
  2. Emotionale Nähe zum Partner fehlt: Frauen wünschen sich oft mehr Nähe zum Partner, mehr Einfühlungsvermögen, mehr Verständnis und mehr Zuhören
  3. Rachegelüste: Frauen, die betrogen worden sind, suchen häufig selbst einen Seitensprung
  4. Selbstbestätigung einholen: Frauen, die vom eigenen Partner zu wenig Anerkennung und Liebe erfahren, sondern nur noch im Haushalt und Tagesablauf funktionieren sollen, suchen sich Bestätigung für das Existieren als Frau und Sexualobjekt von außen

Seitensprung begangen – was nun? Beichten oder Schweigen?

Wer sich einmal zu einem Seitensprung hat hinreißen lassen, steht häufig vor der Frage, wie man damit am besten umgeht? Dem eigenen Partner den Vorgang beichten oder einfach totschweigen?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal für alle Beziehungen beantworten, da es sehr von der Beziehung und der Emotionalität der Partner abhängt. Grundsätzlich ist ein Beichten des Seitensprungs vermutlich für viele Situationen die beste Variante, – aber nur dann, wenn er auch eindeutig und nachhaltig beendet worden ist. Aber auch in solchen Fällen muss man damit rechnen, dass der betrogene Partner einen verlässt. Manche Männer und Frauen können mit dem Wissen, betrogen worden zu sein, schlichtweg nicht leben. Gerade bei Frauen herrscht häufig ein Schmerz vor, dass die scheinbar heile Welt der Partnerschaft zerstört worden ist. Frauen und Männer können häufig nicht damit leben, gedemütigt worden zu sein, indem man hintergangen worden ist. Das Gefühl, körperlich und/oder sexuell nicht mehr attraktiv genug für den eigenen Partner gewesen zu sein, bleibt oft ein Leben lang.

Die Erkenntnis, dass auch der eigene Partner nur ein Mensch mit Fehlern und Schwächen ist, der auch einmal danebentreten kann und vielleicht aus „Gelegenheit macht Liebe“ schwach geworden ist, wird häufig von einem Gefühl von Schmerz übertüncht, der häufig zur Auflösung der Beziehung führt.

Wer das vermeiden möchte, kommt nicht umhin, den Seitensprung zu verschweigen, lebt aber ständig in der Angst, dass der Seitensprung irgendwann dem Partner begegnet und reinen Wein einschenkt. Sofern das nicht ausgeschlossen werden kann, ist es ratsam, den Seitensprung zu beichten und einzugestehen. Das macht dann nicht mehr erpressbar und man ganz beruhigt durch die Fußgängerzone laufen – ohne die Angst zu haben, dass zufällig der ehemalige Seitensprung um die Ecke kommt und den Partner zur Seite nimmt.

Anmerkung: Seitensprung männlich wie weiblich: Im obigen Text wurde teilweise aus Gründen der Lesefreundlichkeit darauf verzichtet, die männliche und weibliche Form zu verwenden. Tatsächlich gibt es Seitensprung und Untreue bei Männern und Frauen, wenngleich statistisch Männer häufiger dazu neigen, einen Seitensprung zu begehen.

 

Wie die Corona-Pandemie die ganze Gesellschaft verändert

Die Corona-Pandemie ist über die ganze Welt geschwappt und nahezu niemand war darauf vorbereitet, – auch vorherige Warnungen im Deutschen Bundestag zu Pandemien wurden schlichtweg ohne Handlung übergangen. Die Pandemie mit dem Corona-Virus hat nicht nur zu zahlreichen Todesfällen und Einschränkungen im täglichen Leben geführt, sondern die Gesellschaft verändert. Nicht nur, dass es Kritiker, Leugner und Corona-Versteher gibt, was die Gesellschaft spaltet, sondern die gesellschaftlichen Unterschiede werden in der Coronakrise noch deutlicher. Wer vorher schon sozial schwach war, wurde in der Krise noch schwächer und zahlreiche Menschen mussten auf einen Großteil des Einkommens verzichten.

Zuhause mit mehreren Familienmitgliedern „eingesperrt“ zu sein war auch für viele eine völlig neue Erfahrung.

Zugenommen haben unter anderem:

  • Häusliche Gewalt
  • Sexuelle Übergriffe
  • Kindesentzug
  • Partnerschaftsprobleme
  • Untreue

Corona: Viele Menschen kommen mit der Situation nicht zurecht

Viele Menschen kommen mit der Situation nicht zurecht: Die Miete bleibt gleich, aber das Einkommen sinkt, einige kommen in existenzielle Probleme. Zugleich steigen die Anforderungen: Plötzlich soll man sich um ein, zwei oder drei Kinder und deren Homeschooling-Aktivitäten kümmern und darf z.B. abends nicht mehr aus dem Haus. Das führt vielerorts zu Problemen. In manchen Haushalten wird versucht, den Einkommenswegfall durch Betrügereien und Diebstahl auszugleichen
Häusliche Gewalt in der Coronakrise trifft oft Frauen
In der Coronakrise sind häufig Frauen das Opfer häuslicher Gewalt, das hat sich nicht verändert.

Rund 80% der Opfer häuslicher Gewalt sind Frauen, – nur in rund 20% sind Männer betroffen. Keine Arbeit, zu wenig Geld und Einschränkungen in der Freizeitgestaltung, gepaart mit viel mehr Zeiten des engen „Aufeinanderhockens“ führt offensichtlich bei vielen zu Gewalt als Ventil. Die Polizei dokumentiert alleine eine fünfstellige Anzahl solcher Delikte im Jahr. Die Einschränkungen im Alltag, verbunden mit Zukunftsängsten und finanziellen Sorgen lösen bei vielen Stressreaktionen aus. Gewaltausbrüche und Aggressionen sind die Folge. Manche Frauenhäuser quollen zu Lockdown-Zeiten über, weil Frauen schlichtweg vor Männern fliehen mussten.

Missbrauchsfälle werden nicht oder später aufgedeckt

In Zeiten der Corona-Pandemie fallen auch Missbrauchsfälle weniger schnell auf, finden aber vermehrt statt – wissen auch Opferhilfe-Organisationen zu berichten. Kinder, die Opfer von Missbrauch geworden sind, sind vielleicht früher in der Kita oder der Schule einer Lehrerin oder dem Erzieher aufgefallen. In Zeiten von Homeschooling entfiel in vielen Fällen auch diese Instanz, sodass viele Taten unentdeckt bleiben. Die Verhaltensauffälligkeiten können nicht so schnell von Dritten bemerkt werden, weil der Kontakt zu Dritten beschränkt ist. Viele Menschen, die Hilfe benötigen, bekommen diese nicht, weil sie nicht wahrgenommen werden.

Auch hier berichten Detektivbüros über vermehrte Anfragen zur Aufklärung

Oft sind es laut Statistik Verwandte wie der Stiefvater oder Onkel, von dem man das nie denken würde, die sich des Missbrauchs schuldig machen. In Corona-Zeiten bleiben diese deutlich länger unentdeckt. Erst durch Observierung konnten einige Fälle durch private Ermittler aufgedeckt und belegt werden, die dann den Gang zu den Gerichten gefunden haben.

Kriminelle nutzen Zeit der Unsicherheit und des Homeshoppings
Kriminelle nutzen naturgemäß gerne die Zeit von Umbrüchen und Unsicherheiten aus. In den letzten zwei Jahren ist nach einer Studie von Price Waterhouse nahezu jedes zweite Unternehmen Opfer von Wirtschaftskriminalität geworden. In 48% der Unternehmen wird von solchen Aktivitäten berichtet. Die kriminellen Aktivitäten fallen in solchen Zeiten der Umorganisation und des Umbruchs nicht so schnell auf, was vielfältige Gelegenheiten für Straftaten bietet, allen voran:

  • Betrug
  • Unterschlagung
  • Warendiebstahl
  • IT-Delikte
  • Cyber-Angriffe

In Zeiten von Home-Office müssen Firmen ihre Netzwerke für Zugriffe von außen öffnen, was naturgemäß das Begehen von Cyber-Angriffen und das unberechtigte Eindringen in Firmennetzwerke leichter macht. Bekannt sind die unberechtigten Förder- und Hilfsanträge von Firmen, die gar nicht existierten oder konstruiert waren, aber einen deutlichen Teil der Betrugsaktivitäten machte z.B. der Überweisungsbetrug aus. Betrüger geben sich als Mitarbeiter im Homeoffice aus und veranlassen in der Buchhaltung eine Überweisung für eine dringend zu bezahlende Rechnung, die dann auf einem Betrügerkonto landet und abverfügt wird. In der Buchhaltung denkt man „Der Chef wird schon wissen, was er macht“ und führt die Überweisung aus und merkt erst zu spät, dass die Email gar nicht wirklich vom Vorgesetzten kam.

Betrüger haben sich zumeist vorher in Firmennetze eingehackt und kopieren Schreibstil und Methodik. Sie kennen dann auch Verantwortliche in der Firma und Abläufe, weil sie die E-Mail-Korrespondenzen und oft auch das Intranet gelesen haben.
Das Geld landet dann oft auf Konten, die unter Vorlage falscher Papiere eröffnet wurden oder ist schneller abverfügt, als man zugreifen kann.

Die Auftragsbücher einiger Detekteien sind voll von Aufträgen, bei denen Firmen geschädigt wurden. Durch akribische Arbeit der Detektive kann es gelingen, den Betrügern auf die Spur zu kommen und wenigstens einen Teil der Beute wieder sicherzustellen.

Eigene Mitarbeiter sind krimineller als externe Täter
Bei der Detektivarbeit bestätigt sich oft in der Aufklärung von Wirtschaftsstraftaten eine Statistik des Verbands der Versicherungswirtschaft, wonach 63% der Täter für Schäden in der Wirtschaft eigene Mitarbeiter verursacht haben, nur 37% gehen auf das Konto externer Personen. Beim Schadensvolumen ist es noch deutlicher: 75% der Schadenssumme geht auf das Konto der eigenen Angestellten. Es lohnt sich also, dort ein besonderes Auge darauf zu werfen und beim Aufkommen eines ersten Verdachts einen Wirtschaftsdetektiv mit der Aufklärung zu beauftragen. Ggf. auch durch Einschleusung von Mitarbeitern in das Unternehmen, um Schwachstellen zu identifizieren.

Welche Schäden verursachen eigene Mitarbeiter in der Coronakrise?

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass Mitarbeiter von Unternehmen strafrechtlich besonders in folgenden Formen tätig werden:

  • Buchhaltung/Inkasso/Kassenführung
  • Preisabsprachen / Schwarzgeldvereinnahmung
  • Logistik / Transport / Beschaffung
  • Kollusives Zusammenarbeiten Mitarbeiter mit Lieferanten
  • Ausnutzung dezentraler Organisationsstrukturen z.B. bei Tochtergesellschaften im Ausland

Wie kann man in der Corona-Pandemie Mitarbeiter zur Wachsamkeit schulen?

Betrüger selbst werden sich auch von Schulungen und Warnungen nicht abschrecken lassen, sie passen allenfalls das Verhalten an. Aber Mitarbeiter kann man durchaus sensibilisieren. Folgende Maßnahmen sollten ergriffen werden:

  • Prüfung aller betrieblichen Prozesse auf Schwachstellen
  • Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter
  • Wachsamkeit im Email-Verkehr, z.B. Links, Anhänge, geänderte Ansprechpartner, Phishing-Versuche
  • Erhöhte Vorsicht bei Download und Nutzung von Apps und sozialen Netzwerken

Betrugsdelikte nehmen in der Coronakrise massiv zu
Betrugsdelikte nehmen während der Coronakrise massiv zu, das war auch nicht anders zu erwarten. Viele Städte vermelden dramatische Anstiege. In stiegen die Betrugsdelikte z. B. im Jahr 2020 um 1.530 Fälle auf 9.206 Fälle – ähnliches gibt es auch aus anderen deutschen Städten. Neben einer vermehrten Anzahl von Menschen, die „schwarz fahren“, weil sie sich das Ticket schlichtweg nicht mehr leisten können, gibt es eine Vielzahl von Trickbetrügereien unterschiedlicher Gestaltung. Von geschädigten Senioren (Enkeltrick) über geschädigte Firmen: Betrüger sind erfinderisch und versuchen die Coronakrise für ihre Zwecke zu nutzen. Bei der Vielzahl der Delikte ist es für die Polizei schon oft schwierig, in jedem einzelnen Fall schnell in voller Tiefe zu ermitteln. Private Ermittler wie Wirtschaftsdetektive werden daher schon vermehrt angesprochen, ergänzend zu ermitteln.

Mehr Fälle häuslicher Gewalt in der Corona-Krise

Wie Wissenschaftler der Technischen Universität München und des RWI Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung während der ersten Covid-19-Welle schon herausgefunden haben, hat vor allen Dingen zu Zeiten der Ausgangs- und Kontaktbeschränkung häusliche Gewalt gegenüber Frauen deutlich zugenommen. Die Fälle traten besonders dann auf, wenn die Familien in Quarantäne mussten und akute finanzielle Sorgen die Situation zusätzlich belastete. Viele Fälle wurden aber auch gar nicht angezeigt. Selbst die UN hat über ihren Generalsekretär Antonio Guterres die Mitgliedsstaaten im April 2020 schon aufgefordert, etwas gegen die Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Corona-Pandemie zu tun.

Diebstahl von Schutzbekleidung, Masken und Desinfektionsmittel
In vermehrtem Maße kam es während der Pandemie auch zum Diebstahl und zur Unterschlagung von Schutzbekleidung, Mundschutz-Masken und Desinfektionsmittel, z.B. aus Krankenhäusern, Verwaltungen und Lagern. Vielfach konnte man nur durch erfahrene Detektive den Tätern auf die Schliche kommen. Im Trubel der Ereignisse haben einige Geschädigte die Straftaten einfach hingenommen.

Bestellerbetrug – vermehrt in der Corona-Pandemie

Deutlich zugenommen hat z.B. auch der Bestellerbetrug: Mit Hilfe ergaunerter Unternehmensdaten gibt sich ein Betrüger als bekannter und großer Kunde aus. Er ordert anschließend Waren im großen Stil – mit abweichender Lieferadresse – die Rechnung wird aber nie bezahlt, sondern nur die Ware schnell abgegriffen und verwertet.

Neue Techniken ermöglichen in Coronazeiten neue Betrugsformen
Auch Betrüger passen ihre Methoden der Zeit an, mittlerweile gibt es Sprachsynthesizer, mit denen sogar die Sprache von Firmenangehörigen, Kunden oder Lieferanten imitiert wurde (Lyrebird-Methode). Mittels Fake-Apps ist auch der Austausch von Gesichtern in Nachrichten möglich. Durch Versand von In-App-Mails mit Links oder Malware erlangen Betrüger nützliche Informationen über Firmen, Netzwerke, Kunden und Lieferanten, die dann für Betrügereien aller Art genutzt werden können.

WhatsApp-Sprachnachrichten mit Anweisungen sollte man in diesen Zeiten grundsätzlich misstrauen und etwaige Aufträge durch telefonischen Rückruf unter bekannten Rufnummern bestätigen lassen, um unliebsame Überraschungen zu verhindern.

Corona-Pandemie ist schon schlimm genug – viele Täter verschlimmern es noch

Während die einen in der Corona-Pandemie aus Verzweiflung Straftaten begehen, weil sie sonst schlichtweg nicht wissen, wie sie die Miete zahlen können, nutzen andere Straftäter die Unsicherheiten in der Corona-Pandemie aus und betrügen wie noch nie. Der Hang zum Online-Ordern macht es vielen Betrügern leicht: Sie setzen einfach Fake-Shops ins Internet, die begehrte Waren zum kleinen Preis beinhalten, aber nach Vorkasse-Vereinnahmung einfach nicht liefern. So können in kurzer Zeit Millionen Euros abgegriffen werden, wie aufgeklärte Fälle einiger Detektive aufzeigen.

In der Corona-Pandemie heißt es also: Wachsam sein im Privatleben und im Gewerbe und bei Verdacht schnelle Aufklärung veranlassen.

Bleiben Sie weiterhin gesund.

 

 

Lohnfortzahlungsbetrug : Möglichkeiten und Rechtsprechung

Hier wird Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht,   um die Fortzahlung des vereinbarten Lohns für mindestens 6 Wochen zu erreichen, obwohl in dieser Zeit die Arbeitsleistung nicht erbracht wird und eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit gar nicht vorliegt. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber ist eigentlich konzipiert worden, um kranke Mitarbeiter in den ersten 6 Wochen finanziell abzufedern, bevor dann meist die Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse einsetzt, die allerdings Abstriche vom Gehalt beinhaltet.

Lohnfortzahlungsbetrug als Straftat begeht derjenige, der den Arbeitgeber willentlich und wissentlich über seine Arbeitsunfähigkeit täuscht, um in den Genuss der Lohnfortzahlung zu kommen. Diese Betrugsform rechtfertig nach § 626 BGB eine sofortige fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. (Definition Lohnfortzahlungsbetrug)

Lohnfortzahlungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt

Der Lohnfortzahlungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat nach § 263 StGB. Überdies rechtfertigt der Lohnfortzahlungsbetrug im Regelfall eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach §626 BGB.

Ausgestaltung des Lohnfortzahlungsbetrugs

In der Praxis unterscheidet man zwischen zwei Ausgestaltungen des Lohnfortzahlungsbetrugs:

a) Arbeitnehmer täuscht Arbeitsunfähigkeit vor, um bei anderen Arbeitgebern während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit zu arbeiten. Häufig wird daher bei dem Zweitarbeitgeber auch noch schwarz gearbeitet, d.h. Sozialabgaben und Steuern werden nicht abgeführt.

b) Arbeitnehmer täuscht Arbeitsunfähigkeit vor, um zuhause oder an einem Urlaubsort mehr Freizeit zu haben, ggf. auch seinen Urlaub zu verlängern oder einen Urlaub nicht als Urlaub, sondern als Krankheitstage verbuchen zu lassen, womit ihm nach Rückkehr aus dem Urlaub immer noch Urlaub zusteht.

In beiden Fällen wird der Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen geschädigt. Beide Ausgestaltungen sind strafbar und kommen in nahezu allen Branchen vor. Der Arbeitgeber wird dabei willentlich und wissentlich getäuscht und geschädigt.

Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse: Straftatbestand

Was vielen nicht bewusst ist, ist die Tatsache, dass der Einsatz eines gefälschten Arzt-Attestes, z.B. durch Vortäuschung von Krankheiten bei einem Arzt, einen gesonderten Straftatbestand erfüllt, nämlich den „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“. Dies ist in §279 StGB gesondert geregelt und kann mit Freiheitsstrafe sanktioniert werden.

§ 279 StGB

Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch wenn praktisch in jeder Stadt ein sogenannter „Doc Holiday“ bekannt ist, der bereitwilliger als andere beim Ausstellen von Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigungen ist, stellt der Einsatz solcher leichtfertig ausgestellter Bescheinigungen, die durch Vortäuschen einer Krankheit erlangt worden sind, eine Straftat dar, die bei Anzeige und Beweisführung zu einer Strafe führen, die von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe reichen kann. Im Regelfall ist man bei Entdeckung seinen Arbeitsplatz durch fristlose Kündigung los.

Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug reicht nicht – Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Der bloße Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug reicht allerdings regelmäßig nicht aus, um den Arbeitnehmer zu kündigen und führt auch häufig nicht zu einer Strafverfolgung. Der Arbeitgeber ist – will er den Arbeitnehmer kündigen – auf Beweise angewiesen, die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Lohnfortzahlungsbetrug nachweisen. Liegt eine ärztliche „Krankschreibung“ vor, so muss diese Krankschreibung angezweifelt werden. Das bloße Anzweifeln reicht jedoch nicht, – die vorgetäuschte Krankheit muss auch bewiesen werden.

Anzeichen für Lohnfortzahlungsbetrug erkennen

Es gibt einige Anzeichen, die auf Lohnfortzahlungsbetrug hinweisen. Jedes dieser Anzeichen ist für sich genommen, aber noch kein Beweis für den Betrug, sondern sollte beim Arbeitgeber nur zur Vorsicht mahnen:

  • Häufige Krankschreibungen – attestiert von ständig wechselnden Ärzten
  • Unspezifische Symptome, die nur schwer auf Plausibilität zu prüfen sind, wie z.B. Migräne, Magenschmerzen, Rückenschmerzen
  • Häufige Krankschreibungen vor oder nach dem Wochenende
  • Häufige Krankschreibungen vor oder nach dem Urlaub oder auch im Urlaub
  • Häufige Krankmeldungen an Brückentagen oder rund um Feiertage
  • Krankmeldungen zu Zeiten, an denen Urlaub nicht genehmigt worden ist
  • Betriebliche Ausfallzeiten durch Krankheit von mehr als 5%

Natürlich gibt es auch Arbeitnehmer, die einfach das Pech haben, häufig zu erkranken. Aber statistisch ist es unwahrscheinlich, dass jemand immer zufällig Montag und Dienstag krank wird oder immer 3 Tage nach Urlaubsrückkehr.

Aber auch hier gilt: Ein bloßer Verdacht reicht allein nicht aus, um arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, – der Arbeitgeber muss den Betrug auch nachweisen, was oft eine besondere Herausforderung ist.

Hier greifen die Erfahrungen und Möglichkeiten einer Detektei, die auf Lohnfortzahlungsbetrug spezialisiert ist. Mit Hilfe einer Detektei kann der Nachweis erbracht werden, dass Lohnfortzahlungsbetrug besteht, was dann zur rechtssicheren Kündigung des Arbeitsverhältnisses und ggf. auch Schadenersatzforderungen führen kann.

Lohnfortzahlungsbetrug durch Detektei nachweisen lassen:  Möglichkeiten

Wer als Arbeitgeber einen Verdacht hat, dass sein Arbeitnehmer sich zu Unrecht die Lohnfortzahlung erschleicht, obwohl er in Wirklichkeit gar nicht krank ist, muss dies auch beweisen können. Bei der Erlangung von Beweisen kann eine Detektei hilfreich sein, die sich auf die Aufdeckung und den Nachweis rund um Lohnfortzahlung versteht.

Dabei ist es förderlich zur Nachweisführung, die Detektei möglichst frühzeitig einzuschalten und möglichst wenig Leute über die Einschaltung der Detektive zu informieren. So ist gewährleistet, dass die Detektei gute Chancen hat, den Arbeitnehmer des Betrugs zu überführen und dieser nicht von Kollegen vorgewarnt wird.

Im Regelfall wird eine mehrtägige Ganztagsüberwachung des Arbeitnehmers durch die Detektei erforderlich sein. Häufig gelingt es dann, ein nicht gesundheitsförderliches Verhalten des Arbeitnehmers oder gar Schwarzarbeit bei dritten Arbeitgebern nachzuweisen. Besonders häufig kommen ungerechtfertigte Krankmeldungen z.B. in Handwerk und Gastronomie vor, – der Klassiker ist der Dachdecker, der beim eigentlichen Arbeitgeber „krankfeiert“, aber auf fremden Dächern schwarz Geld hinzuverdient. Eine Foto- und Videodokumentation einer Detektei, die gerichtsverwertbar erstellt wurde, führt dann zu einer unangreifbaren fristlosen Kündigung und auch zur Schadenersatzpflicht.

Nach der Rechtsprechung hat ein Arbeitnehmer während einer „Krankschreibung“ auch alles zu unterlassen, was seine Genesung gefährden könnte – Detekteien können auch dort gesundheitsgefährdendes Verhalten in nennenswertem Umfang nachweisen und so einen bloßen Verdacht des Arbeitgebers erhärten und mit Beweisen hinterlegen.

Rechtsprechung zu Lohfortzahlungsbetrug

Da Lohnfortzahlungsbetrug jeden Tag in Deutschland vorkommt und es zu zahlreichen Kündigungen und Prozessen in Zusammenhang mit ungerechtfertigten Krankmeldungen kommt, gibt es eine gesicherte Rechtsprechung in Deutschland zu diesem Thema, woraus man Schlüsse für das eigene Verhalten als Arbeitgeber ziehen kann.

Überwachung nur bei konkreten Anhaltspunkten einer Straftat
Das Bundesarbeitsgericht hat unter Az. 8 AZR 1007/13 im Jahr 2015 entschieden, dass Arbeitnehmer nur dann vom Arbeitgeber (bzw. von einer durch ihn beauftragten Detektei) überwacht werden dürfen, wenn einer konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat vorhanden ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte darf man Mitarbeiter nicht überwachen lassen, – dies könnte als ungerechtfertigte Persönlichkeitsrechtsverletzung interpretiert werden, die sogar zu Entschädigungspflichten führen kann. Bei der Erhebung solcher personenbezogenen Daten, die bei einer Überwachung entstehen, ist zudem das Bundesdatenschutzgesetz, hier u.a. §32 zu beachten.

Seriöse Detekteien handeln nach natürlich rechtskonform und so, dass Beweise auch gerichtsverwertbar sind.

Arbeitgeber können Attest ab erstem Krankheitstag verlangen

Häufig finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen Formulierungen, dass erst ab dem dritten Tag einer Krankmeldung eine solche durch ein ärztliches Attest belegt werden muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat allerdings unter Az. 5 AZR 886/11 schon im Jahr 2012 festgelegt, dass Arbeitgeber auch das Recht haben, vom ersten Tag an eine ärztliche Bescheinigung zu fordern. Bei vielen Arbeitnehmern, die häufig 2 Tage „krank“sind, hilft die Anordnung einer solchen Pflicht, die Krankheitstage merklich zu reduzieren.

Arbeitgeber dürfen auch ohne sachlichen Grund die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ab dem ersten Tag verlangen. Natürlich muss man bei der Gestaltung des Verlangens darauf achten, dass die Anordnung nicht willkürlich oder nach Schikane aussieht. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz muss befolgt werden, – so darf man z.B. nicht nur von Mitarbeitern eines bestimmten Geschlechts oder Hautfarbe eine solche frühzeitige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Gibt es einen Betriebsrat, muss man bei einer generellen Anordnung einer solch frühen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Nr. 1 Betr.VG beachten.

Wer krank ist und schwarzarbeiten will, darf gekündigt werden

Nicht nur, wer sich krankmeldet und woanders schwarzarbeitet, darf fristlos gekündigt werden, sondern auch derjenige, der nur anbietet, während dieser Zeit schwarz zu arbeiten, riskiert seinen Arbeitsplatz, so urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht in 2009 (Az. 6 Sa 1593/08). Allerdings muss man aufpassen, dass man das Angebot des Schwarzarbeiters als Detektiv nicht etwa bewusst provoziert, was zu Beweisverwertungsverboten führen könnte. Bei einer erfahrenen Detektei liegt allerdings das Wissen um solche Urteile vor und es werden rechtskonforme Beweise geliefert, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich anbietet, Schwarzarbeit während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit zu verrichten.

Wer Krankheit ankündigt, darf fristlos entlassen werden

Im Eifer des Gefechts äußern Arbeitnehmer manchmal unbedacht im Falle eines nicht genehmigten Urlaubs „dann bin ich halt dann krank“ oder ähnlich. Das sollten sich Arbeitnehmer allerdings gründlich überlegen, da der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahr 2009 geurteilt hat, dass bereits die Ankündigung einer zukünftigen Krankheit ein Grund für eine fristlose Kündigung sein kann (Az. 2 AZR 251/07). Ein weiterer Fall einer eindeutigen Rechtsprechung zum Lohnfortzahlungsbetrug.

Arbeitnehmer muss Detektivkosten übernehmen

Die Einschaltung einer Detektei, um Beweise für Lohnfortzahlungsbetrug gegen den Arbeitnehmer zu sammeln, kostet naturgemäß Geld. Häufig sind eine Beobachtung und Auswertung des Verhaltens des Arbeitnehmers über mehrere Tage notwendig. Wenn ein Arbeitnehmer eine Krankheit nur vortäuscht, haben mehrere Gerichte schon geurteilt, dass der Arbeitnehmer dann auch die Detektivkosten diesbezüglich übernehmen müsse, weil er die Kosten für die Detektei schuldhaft verursacht hat.

Man darf den Arbeitnehmer beim Lohnfortzahlungsbetrug fotografieren

Als Beweis dienen während des Lohnfortzahlungsbetrugs in erster Linie:

  • Fotos
  • Videos
  • Berichte von Detektiven über Tagesabläufe etc.

In Einzelfällen wehren sich betroffene Arbeitnehmer manchmal und wollen eine Foto- oder Videodokumentation unterbinden oder gar die Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend machen.

Im Regelfall kommen die Arbeitnehmer mit solchen Strategien vor Gericht aber nicht durch, da das Interesse des Arbeitgebers an der Dokumentation eines Rechtsverstoßes höhe wiege als das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Ansonsten könnte ja auch ein Bankräuber geltend machen, dass man ihn bei seiner Tat nicht aufnehmen dürfe, weil das seine Persönlichkeitsrechte verletze.
Dies haben Gerichte in zahlreichen Fällen zugunsten der Arbeitgeber so entschieden, so z.B. deutlich auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Az. 7 Sa 197/08 aus 2008.

Dort ging es um einen angeblichen arbeitsunfähigen und kranken Mitarbeiter, der während seiner „Krankheit“aber noch kräftig genug war, um an einer Auto-Waschanlage zu arbeiten, was fotografisch dokumentiert wurde. Sein Versuch, solche Fotos verbieten zu lassen, lief ins Leere. Das Gericht urteilte zugunsten des Arbeitgebers. Das Gericht urteilte wörtlich:

Die Speicherung der Fotos über seine punktuelle persönliche Beobachtung stellt unter den gegebenen Umständen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Es bestand aus Sicht des Vorgesetzten der konkrete Verdacht, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und damit einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen haben könnte.

Kellnern während der Krankheit führt zur Kündigung – wenn der Betriebsrat angehört wurde

Immer wieder werden Arbeitnehmer dabei ertappt, wie sie während einer angemeldeten Arbeitsunfähigkeit dennoch anderswo in der Gastronomie arbeiten, z.B. bei Bekannten, Verwandten oder gar in eigener Gastronomie. Das führt im Regelfall zur Berechtigung einer fristlosen Kündigung. In Betrieben mit Betriebsrat muss man natürlich die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes einhalten und z.B. den Betriebsrat dazu anhören. Allerdings ist an der Kündigung selbst – wenn die Formalien eingehalten wurden – oft nichts zu rütteln. Wer anderswo arbeitet, obwohl er eigentlich „krank „sein will, begeht Lohnfortzahlungsbetrug und darf fristlos entlassen werden. So urteilte auch das Bundesarbeitsgericht in 2008 (Az 2 AZR 965/06) in einem Fall, in dem ein Kraftfahrer sich immer wieder arbeitsunfähig meldete, dann aber ein eingeschaltetes Detektivbüro nachweisen konnte, dass er in einem gastronomischen Betrieb arbeitete. Fotografisch wurde dokumentiert, wie er Gäste bediente, die Geschirrspülmaschine leerte und weitere Tätigkeiten verrichtete. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats war unwirksam, eine erneut ausgesprochene Kündigung mit ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats wurde jedoch für wirksam erklärt.

Attest kann ab dem ersten Tag der Krankheit verlangt werden

In §1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist es eigentlich schon geregelt: Der Arbeitgeber darf auch ab dem ersten Tag der Krankheit eine ärztliche Bescheinigung fordern. Dennoch klagen immer wieder Arbeitnehmer dagegen und bekommen dann im Regelfall nicht Recht.

§1 Entgeltfortzahlungsgesetz: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

Eine Arbeitnehmerin hatte sich nach abgelehntem Dienstreiseantrag für einen Tag krankgemeldet, woraufhin ihr der Arbeitgeber am Folgetag aufgab, zukünftig ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin und verlor vor dem Landesarbeitsgericht Köln in 2011 (Az 3 Sa 597/11) und auch vor dem Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 886/11 aus 2012).

Arbeitnehmer darf während der Krankschreibung seine Gesundheit nicht weiter gefährden

Einem Arbeitnehmer ist es während einer Arbeitsunfähigkeit nicht verboten, das Haus zu verlassen. Auch muss er während einer Krankheit nicht zwangsläufig das Bett hüten. Allerdings muss sich ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer so verhalten, dass er so schnell wie möglich wieder gesund wird und damit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Damit hat er alles zu unterlassen, was seine Genesung gefährdet. Der Arbeitnehmer muss auch auf die berechtigten Belange des Arbeitgebers Rücksicht nehmen, der zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.

Wer diese Rücksichtnahme unterlässt und während seiner „Krankschreibung“Tätigkeiten verrichtet, die einer schnellen Genesung im Weg stehen, muss sich gefallen lassen, dass ihm außerordentlich gekündigt wird, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 2.3.2006 (Az 2 AZR 53/05) inhaltlich.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zum gesundheitsfördernden Verhalten rechtfertigt mindestens eine Abmahnung, – in schweren Fällen auch eine fristlose Kündigung. Allerdings muss der Verstoß gerichtsfest erhoben werden, hier leistet die Einschaltung einer Detektei wertvolle Dienste.

Entgeltfortzahlung nur bei unverschuldeter Ursache

Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat man nur, wenn einen an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Bei Vorsatz oder grobem Verschulden ist die Fortzahlung ausgeschlossen, dies ist in § 3 EFZG geregelt:

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Nicht den Lohn weiterzahlen muss ein Arbeitgeber, z.B., wenn:

  • Der Arbeitnehmer sich bei einer besonders gefährlichen Nebentätigkeit verletzt hat
  • Der Arbeitnehmer bei einer selbst verursachten Schlägerei verletzt wurde
  • Verkehrsunfälle selbst verschuldet wurden, z.B. unter Drogen oder Alkohol oder im Winter mit Sommerreifen in Schneegebieten gefahren wird. Zur Verweigerung der Lohnfortzahlung reicht es aber z.B. auch aus, wenn man, ohne nach rechts und links zu gucken über die Straße läuft und dann angefahren wird (LAG Hamm, Az. 7 Sa 549/83)
  • Der Arbeitnehmer einen fremden Hund streichelt, der ihn dann beißt, obwohl er auf die Gefährlichkeit des Tieres hingewiesen worden ist. (Arbeitsgericht Wetzlar, Az. NZA RR 1996,5)

Häufig verschweigen Arbeitnehmer die selbst gelegte Ursache für Arbeitsunfähigkeit. Das Einschalten der Detektei kann hier oft schnell Klarheit bringen und den Arbeitgeber vor den Ansprüchen des Arbeitnehmers schützen, die dieser selbst verursacht hat.

Maler- und Tapezierarbeiten zuhause sind auch Betrug

Wer sich im Betrieb mit einer Krankschreibung „frei nimmt“, um in dieser Zeit in Ruhe sein eigenes Haus zu modernisieren, z.B. mit der Vornahme von Maler- und Tapezierarbeiten, darf gekündigt werden. Dies stellte z.B. das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Az Sa 979/99 fest

Rechnung der Detektei bei Lohnfortzahlungsbetrug als Betriebsausgabe absetzbar

Wer, um Lohnfortzahlungsbetrug im Unternehmen zu vermeiden, eine Detektei einsetzt, um Arbeitnehmer zu überwachen, kann die Kosten der Detektive als Gewerbetreibender oder Freiberufler in der Regel als Betriebsausgabe absetzen – Finanzgericht Hessen Az. 8 K 3370/88

Attest ohne Untersuchung gilt als erschüttert

Normalerweise hat ein ärztliches Attest über eine Arbeitsunfähigkeit zunächst eine hohe Beweiskraft. Diese ist allerdings erschüttert, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass der Arzt das Attest ohne Untersuchung ausgestellt hat. Gleiches gilt für eine Rückdatierung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt, so das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 7 Sa 762/01) im Jahr 2002.

Was kann eine Detektei bei Lohnfortzahlungsbetrug machen?

Arbeitnehmer, die sich durch vorgetäuschte Krankheiten die Lohnfortzahlung erschleichen und so den Arbeitgeber betrügen, verursachen jährlich einen immensen Schaden bei den Arbeitgebern. Andere Arbeitnehmer müssen dann oft die Arbeit des „blau machenden“Kollegen mitmachen oder der Arbeitgeber muss strukturell schon mehr Mitarbeiter beschäftigen, damit die Blaumacherquote ausgeglichen wird.

Es ist daher das legitime Interesse des Arbeitgebers, solche betrügerischen Krankmeldungen zu unterbinden. Wer einen konkreten Anfangsverdacht hat, darf als Arbeitgeber auch den Mitarbeiter durch einen Detektiv überwachen lassen, urteilte u.a. auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) Kassel mit Az 8 AZR 5/97.

Detektive können auch im Umfeld des Arbeitnehmers ermitteln oder als verdeckte Ermittler oder Testkunden auftreten. Darüber muss ein Arbeitgeber auch den Betriebsrat vorher nicht informieren, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az. 1 ABR 26/90).

Die Dreistigkeit mancher Arbeitnehmer ist kaum noch zu überbieten, teilweise wird unverfroren die Schwarzarbeit in Anzeigenblättern oder Internetforen angeboten und dann während einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit ausgeführt. Detektive können dies bei Ihrer Arbeit belegen und auch durch Testaufträge gerichtsfest machen – oder aber tatsächliche Kundenaufträge und Arbeiten für andere Kunden nachweisen.

Was zählt vor Gericht in Sachen Lohnfortzahlungsbetrug und Detektei?

Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer kommen, zählen vor Gericht als Beweise:

  • Ermittlungsberichte der Detektei
  • Fotoaufnahmen der Detektei
  • Videoaufnahmen der Detektei
  • Sonstige Dokumentationen der Detektive
  • Durch die Detektei beschaffte Aussagen dritter Zeugen

Die Detektei ist bei vorliegendem Lohnfortzahlungsbetrug fast ausnahmslos immer in der Lage, dies auch gerichtsfest zu dokumentieren. Erst durch die Erhebung von gerichtsfesten Beweisen wird für das Gericht aus einem Verdacht ein Beleg für eine Straftat.

Häufig lenken Arbeitnehmer aber schon ein, wenn der Bericht einer Detektei vorliegt.

Man muss nicht eigene Angestellte auf den Arbeitnehmer ansetzen

Natürlich könnte man auch eigene Angestellte auf den abtrünnigen Arbeitnehmer ansetzen, aber dies hinterlässt häufig einen faden Beigeschmack und birgt immer das Risiko, dass der Angestellte vorgewarnt wird und sich dann sein Fehlverhalten schlechter beweisen lässt.

Von daher ist es vernünftiger, eine unabhängige Detektei mit der Überwachung des Arbeitnehmers bzw. Beweiserhebung für den Lohnfortzahlungsbetrug zu beauftragen. Zwischenzeitlich wurde auch von Gerichten mehrfach in Prozessen geklärt, dass der Arbeitgeber externe, kostenpflichtige Detekteien mit der Ermittlung beauftragen darf und nicht auf die Überwachung durch eigene Anstellte setzen muss (z.B. auch im Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Sa 540/99)

Wie geht die Detektei in Sachen Lohnfortzahlungsbetrug vor?

  • Wichtig ist, dass die Detektei so frühzeitig wie möglich eingeschaltet wird. Also z.B. nicht am letzten Tag einer vermuteten unredlichen Krankschreibung, sondern eher am ersten Tag
  • Eine Besprechung zwischen Arbeitgeber und Detektei wird angesetzt und kann so stattfinden, dass andere Arbeitnehmer nichts davon bemerken. Dabei werden bisher vorliegende Anhaltspunkte und der Grund für den Verdacht benannt. Die Detektei erhebt bislang vorliegende Fakten.
  • In der Detektei findet eine Besprechung mit den Detektiven statt und der Einsatz wird geplant, Aufgaben ggf. aufgeteilt. Eine Strategie zur lückenlosen Überwachung wird gefunden und umgesetzt.
  • Mögliche Alternativbeschäftigungsorte werden gesondert überwacht, dies kann sein: anderer Arbeitgeber, eigener Hausbau, Fitnessstudio-Besuche
  • Während des gesamten Einsatzes und auch der Vorbesprechung ist DISKRETION das oberste Gebot, um weder dem Arbeitgeber noch der Detektei zu schaden. Die beste Überwachung ist immer die, die alles entdeckt, aber selbst nicht entdeckt wird. Dazu steht geeignetes Personal, Methoden und auch technisches Gerät zur Verfügung. Der Mitarbeiter erfährt während der Überwachung nicht, dass er überwacht wird.
  • Während des Einsatzes werden gerichtsfeste Beweise erhoben, z.B. in Form von Fotos, Videos, aber ggf. auch Zeugenbefragungen. Das Vorgehen wird mit dem Arbeitgeber vorher abgestimmt. Bei der Erlangung von Beweisen steht immer im Vordergrund, dass nicht nur ein Beleg für eine Straftat (Lohnfortzahlungsbetrug) gesucht und dokumentiert wird, sondern dieser auch vor Gericht verwendet werden darf. Die Detektei-Mitarbeiter sind entsprechend geschult, sodass dort keine handwerklichen Fehler entstehen können.

Die Einsätze einer Detektei erfolgen gesetzeskonform, seriös und mit hoher Qualität. Nur so ist gewährleistet, dass Beweise vor Gericht nicht „auseinandergenommen „werden können.

Frische Luft allein ist keine Straftat

Arbeitnehmer, die wegen angeblicher Arbeitsunfähigkeit der Arbeit fernbleiben, unterliegen keinem Verbot, dass ihnen den Ausgang an der frischen Luft verbietet. Sie dürfen nach ständiger Rechtsprechung sowohl spazieren gehen, den Hund ausführen und auch einkaufen. Allerdings alles in Maßen: Wer seinen Wocheneinkauf mit vielen schweren Kisten und einen anschließenden Baumarktbesuch in der Arbeitsunfähigkeit erledigt, muss sich ebenso fragen lassen, ob das der Gesundheit förderlich ist, wie derjenige, der an einem Marathonlauf teilnimmt.

Bei schweren körperlichen Arbeiten in seiner Freizeit gefährdet der Mitarbeiter regelmäßig seine Gesundung, was er mit Rücksicht auf den Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit nicht darf.
Als geschulte Detektei wissen die eingesetzten Detektive ganz genau, was unkritisch ist und welches Verhalten des Arbeitnehmers rechtlich angreifbar ist. Auch wenn keine Verpflichtung zum Betthüten oder Zuhause-Bleiben für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer besteht, so darf er dennoch nicht seine zeitnahe Gesundung gefährden und schon gar nicht gleichartige Tätigkeiten wie beim eigentlichen Arbeitgeber woanders ausführen.
Der Dachdecker, der in seiner Arbeitsunfähigkeit woanders Dächer deckt, macht sich nicht nur verdächtig, sondern ist praktisch schon des Lohnfortzahlungsbetrugs überführt.

Attest ohne Arztbesuch – die Detektei kann es aufdecken

Manche Atteste erfüllen auch schon den Tatbestand des Ausstellens falscher Gesundheitszeugnisse, z.B., wenn der Patient gar nicht körperlich beim Arzt vorstellig geworden ist, sondern das Attest ohne vorherige Untersuchung ausgestellt wurde. Der Arzt hat so gar nicht die Gelegenheit gehabt, den Patienten zu untersuchen, um eine fundierte Diagnose zu erstellen. Häufig sind solche Ärzte schon aus der Schulzeit bekannt. Werden solche Atteste bei Behörden oder Versicherungen vorgelegt, ist der Straftatbestand spätestens dann erfüllt und kann sogar mit Freiheitsstrafe belegt werden.

Die Beweislage ist dafür nicht immer einfach, bei wiederholtem Fehlverhalten ist es für die Detektei oft aber möglich, ein solches Verhalten nachzuweisen. Dies kann auch mit Testbesuchen oder -anrufen beim Arzt erfolgen, die gerichtsfest dokumentiert werden – oder mit Befragungen von Patienten, die die Praxis verlassen. Laienermittlungen sollte man jedoch tunlichst unterlassen, um sich nicht selbst strafbar zu machen und womöglich Schadenersatzansprüchen des Arztes ausgesetzt zu sein.

Bei ordentlichen Beobachtungen und Ermittlungen gelingt aber immer wieder auch die Überführung von Ärzten, die es mit der Ehrlichkeit nicht ganz so genau nehmen und eher wirtschaftliche Interessen als medizinische Interessen verfolgen. So hat das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 21 K 381/09) z.B. einen Arzt verurteilt, der Patienten wahrheitswidrig bescheinigte, alle 14 Tage in psychotherapeutischer Behandlung zu sein. Der Arzt wurde zu einer Geldbuße verurteilt.

Rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Ärzte

Manche Ärzte stellen auch rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, was sie eigentlich nicht sollen. Der Bundesmantelvertrag für Ärzte sieht dies explizit nicht vor. Verstöße gegen solche Regeln können als Beihilfe zum Betrug gewertet werden.

Durch Einschaltung einer Detektei können ggf. auch solche Verstöße und Zusammenhänge aufgedeckt werden.

Statt eigener Recherche lieber Detektei einschalten

Statt selbst auf eigene Faust zu recherchieren und dokumentieren, sollte man lieber eine Detektei einschalten und dieser die Beschaffung von Beweisen überlassen. Dies hat zwei Vorteile:

  1. Die Detektei weiß, welche datenschutzrechtlichen Vorschriften (z.B. nach §32 Bundesdatenschutzgesetz) regelmäßig eingehalten werden müssen und wie man eine Überwachung und Beweiserhebung rechtssicher und gerichtsverwertbar erstellt. Es droht nicht die Gefahr, dass das Gericht oder die Gegenseite etwaige Beweise in der Luft zerreißt oder als nicht verwertbar einstuft.
  2. Die Berichte, Fotos und Videos der Detektei gelten als unabhängiger Beweis von dritter Seite und wiegen vor Gericht in der Regel mehr, als wenn der Arbeitgeber selbst aussagt „habe ich gesehen “.

Wer also sichergehen will, dass seine Beweise und Dokumentationen wasserdicht vor Gericht sind, überlasst das Sammeln und Dokumentieren lieber einer professionellen Detektei, wenn es um Lohnfortzahlungsbetrug durch Arbeitnehmer geht.
Schlecht erhobene Beweise könnten sonst durch ein Beweisverwertungsverbot oder auch ein Sachvortragsverwertungsverbot belegt werden, was dann nach viel Mühe wie ein in sich zusammenfallendes Kartenhaus wirkt. Der lachende Dritte ist dann der Arbeitnehmer, von dem sie wissen, dass er sie betrügt, aber dies nicht beweisen können.

Die meisten Arbeitnehmer sind ehrlich und rechtschaffen. Wer aber unter einem betrügenden Arbeitnehmer leidet, will nicht vor Gericht auch noch in seine schadenfrohen, lachenden Augen schauen müssen. Daher bietet sich die Einschaltung einer in Lohnfortzahlungsbetrug erfahrenen Detektei förmlich an.

Jemand, der nicht betrügt, kann auch nicht überführt werden

Ein Mitarbeiter, der tatsächlich bei der Lohnfortzahlung nicht betrügt, kann natürlich auch durch eine Detektei nicht überführt werden. Überführt werden können nur Täter, die sich tatsächlich strafbar machen und vertragswidriges Verhalten an den Tag legen. Wer bei einer Erkältung in kurzer Hose im kalten Badesee schwimmen geht oder bei Bandscheibenvorfall Dächer deckt, muss sich auf eine fristlose Kündigung gefasst machen und kann von einer Detektei auch gut überführt werden.

Das bloße Ausführen eines Hundes oder Betreten eines Waschsalons während einer Arbeitsunfähigkeit ist hingegen kein Grund für die Annahme eines Lohnfortzahlungsbetrugs. Dies ist die Erfahrung, die ein Arbeitgeber macht, der aufgrund solchen Verhaltens seiner Mitarbeiterin glaubte, nachweisen zu können, dass diese betrüge. Diesen „Nachweis“hat das Gericht nicht anerkannt, auch unter dem Wissen nicht, dass die Mitarbeiterin in einem Jahr mehrmals an immer unterschiedlichen Krankheiten gelitten hatte – vom Bandscheibenvorfall bis zur Bronchialerkrankung. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil aus 2015 (Az. 8 AZR 1007/13) festgestellt, dass Spazierengehen, einen Hund begrüßen und das Aufsuchen eines Waschsalons nicht als Beweis für Lohnfortzahlungsbetrug ausreichen. Der Arbeitgeber musste für den falschen Verdacht sogar noch Geld zahlen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt allerdings nur die ohnehin bis dahin schon bestehende Rechtsprechung, dass Arbeitnehmer nicht zwanghaft im Bett bleiben müssen. Sie dürfen nur nicht während der Arbeitsunfähigkeit für andere Arbeiten und nicht die Gesundung gefährden. Ein Spaziergang an der frischen Luft ist häufig der Gesundung eher zuträglich.

Von Detektiven als Lohnfortzahlungsbetrug aufgedeckt

Tatsächlicher Lohnfortzahlungsbetrug kommt jedoch sehr häufig in Deutschland vor. Detektive haben u.a. aufgedeckt:

  • Den Arbeitnehmer, der als Hotelbeschäftigter vorgab krank zu sein, aber in der Gastwirtschaft eines Verwandten kellnerte
  • Den Dachdecker, der regelmäßig krank war, aber in der Zeit auf eigene Rechnung schwarz Dächer woanders deckte und dies sogar mit dem Firmen-VW-Bus
  •  Die Arbeitnehmerin, die im Urlaub erkrankt sein wollte, aber tatsächlich noch zu allerhand Freizeitaktivitäten unter Einsatz von Händen und Füßen in der Lage war, sich aber für einen Schreibtischjob nicht in der Lage sah
  • Den Arbeitnehmer, der sich regelmäßig arbeitsunfähig meldete, um nebenbei seine eigene Selbstständigkeit aufzubauen – unter Finanzierung durch die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Bemerkenswerterweise im gleichen Metier wie sein Arbeitgeber, also als Konkurrent
  • Den Arbeitnehmer, der heimlich schwarz die offiziellen Angebote seines Arbeitgebers im handwerklichen Bereich mit Untergeboten versah und so schwarz seinem Arbeitgeber Aufträge abluchste, die er während der Zeiten der angeblichen Arbeitsunfähigkeit absolvierte
  • Den Arbeitnehmer, der die Zeit der angeblichen Arbeitsunfähigkeit mit einem Windsurf-Kursus füllte
  • Den Arbeitnehmer, der zu krank für das Büro sein wollte, aber auf der eigenen Hausbaustelle den Spaten und die Maurerkelle schwang
  • Den Arbeitnehmer, der seinen Kindern beim Auszug aus einer Wohnung die Wohnung neu anstrich und tapezierte, – während er arbeitsunfähig sein wollte.

Alle diese Fälle konnten durch Detektive gut belegt werden und führten zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers, die dieser dann auch nicht mit Erfolg bestreiten konnte.

Wichtig für die gute Arbeit eines Detektivs ist die lückenlose Dokumentation, die gerichtsfest und rechtssicher erfolgen muss. Unter Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften, aber unter Beachtung der Interessen des Arbeitgebers.

Was kostet ein Detektiv gegen Lohnfortzahlungsbetrug?

Will man gute Detektivarbeit leisten, um Lohnfortzahlungsbetrug aufzudecken, braucht man gute Detektive, die geschult sind. Häufig müssen mehrere Detektive und Fahrzeuge gleichzeitig eingesetzt werden, weil es ansonsten auffällt, wenn einem immer dasselbe Fahrzeug folgt.

Der Einsatz eines Detektivbüros kostet natürlich Geld. Im Rahmen einer Vorbesprechung wird der Kostenansatz besprochen und ggf. auch Pauschalen und/oder Höchstgrenzen vereinbart.

Gegenüberstellen muss man allerdings den Schaden, den ein Mitarbeiter beim Lohnfortzahlungsbetrug verursacht und die Kosten der Beweisführung. Im Regelfall ist der Schaden durch den betrügenden Mitarbeiter viel größer als die Kosten der Aufdeckung und Beweisführung.

Damit wird der Einsatz einer Detektei im Falle eines vermuteten Lohnfortzahlungsbetrugs auch ökonomisch sinnvoll, weil er den kostenträchtigen Betrug beendet.

Berücksichtigen muss man auch, dass Lohnfortzahlungsbetrug im Betrieb schnell Nachahmer findet und „ansteckend“wirkt. Macht es einer, machen es bald viele und der Schaden für das Unternehmen wächst. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, so früh wie möglich zu agieren und den Lohnfortzahlungsbetrug zu bekämpfen.

Ein abschreckendes Beispiel einer sofortigen Entlassung nach Einsatz einer Detektei führt im Regelfall dazu, dass für einige Zeit so schnell kein zweiter Mitarbeiter einen solchen Versuch wagt.
Überdies kann man im Regelfall die Kosten der Detektei dem betrügenden Mitarbeiter auferlegen, wie mehrere Gerichte geurteilt haben. Der betrügende Mitarbeiter hat mit seinem Betrug selbst willentlich und wissentlich die Ursache für den Einsatz der Detektei gelegt. Von daher muss er auch den Schaden (die Detektivkosten) tragen.

Krankschreibungsbetrug ist meist doppelter Betrug

Der Lohnfortzahlungsbetrug durch falsche Krankschreibungen ist meist gleich doppelter Betrug: Der Arbeitnehmer entzieht seinem Arbeitgeber die Arbeitskraft, die er bezahlt, aber keine Leistung bekommt und gleichzeitig arbeitet der Arbeitnehmer für die Konkurrenz oder als Konkurrenz gegen das Arbeitgeberunternehmen. So schaden ein Lohnfortzahlungsbetrüger seinem Arbeitgeber gleich in doppelter Hinsicht und steckt andere Arbeitnehmer im Betrieb noch an, die sich ebenfalls großzügig krankmelden, weil sie es ansonsten als ungerecht empfinden, dass bei dem Kollegen häufige Krankmeldungen toleriert werden, sie selbst aber nie krankfeiern.
Ein Grund mehr, bei dem Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug zügig eine Detektei einzuschalten.

Was sind Gründe für Lohnfortzahlungsbetrug?

In verschiedenen Befragungen der letzten Jahre wurden immer wieder Gründe für das „Blaumachen „abgefragt. Dabei werden immer wieder ähnliche Angaben gemacht:

  • Ein Großteil der Befragten gab an, dass es die Kollegen „ja auch so machen “.
  • Weil man eine Krankschreibung erst ab dem dritten Tag brauche, betrachte man es als sein gutes Recht, auch mal 1-2 Tage „blau zu machen “.
  • Besonders häufig sind junge Leute zwischen 18 und 34 arbeitsunfähig, gerne nach Wochenenden, an denen eine Party anstand
  • Blau machen ist besonders beliebt bei den unteren Lohngruppen, die sich ungerecht bezahlt fühlen, z.B. unter Leiharbeitern, Auszubildenden und Praktikanten
  • Einige Mitarbeiter, die hart arbeiten und viele Überstunden machen, sehen das „Blaumachen „nicht als Lohnfortzahlungsbetrug, sondern als Notwehr, um die eigene Gesundheit zu erhalten
  • Mitarbeiter sehen das „Blaumachen „als selbstgewählten Ausgleich für unbezahlte Überstunden

Die Maßnahme eines Arbeitgebers, bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest zu verlangen, muss nicht immer zum gewünschten Erfolg von weniger Krankheitstagen führen. In einigen Betrieben, in denen das getestet worden ist, trat der umgekehrte Erfolg ein: Die Mitarbeiter fehlten durchschnittlich länger. Der Grund ist: Statt bei Magenunwohlsein einen Tag ohne Attest zuhause zu bleiben, gingen die Mitarbeiter dann zum Arzt, der sie – um richtig gesund zu werden – für fünf Tage krankschrieb. Bevor man als Arbeitgeber für den gesamten Betrieb eine sofortige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag einführt, sollte man sich dies also gründlich überlegen.