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Unerlaubte Nebentätigkeit: Gegen Schwarzarbeit rigoros vorgehen

Grundsätzlich geht es den Arbeitgeber nichts an, was seine Arbeitnehmer mit ihrer Freizeit unternehmen. Auch gegen einen Nebenjob ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Handelt es sich allerdings um eine unerlaubte Nebentätigkeit, muss der Arbeitgeber keinesfalls tatenlos zusehen. Besonders delikat wird es für den Arbeitgeber, wenn sein Arbeitnehmer einer Schwarzarbeit nachgeht.

Wann eine Schwarzarbeit vorliegt

Von einer Schwarzarbeit spricht man immer dann, wenn Arbeitnehmer und -geber bzw. Auftragnehmer und -geber die Tätigkeit nicht korrekt anmelden, um so Steuern zu sparen, staatliche Leistungen zu missbrauchen (z. B. Arbeitsloser, der schwarz arbeitet) oder um keine Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen. Oft begehen die Beteiligten je nach individueller Konstellation gleich mehrere Straftaten.

Probleme der Schwarzarbeit

Eines der größten Probleme der Schwarzarbeit ist der enorme Schaden, der jedes Jahr dadurch verursacht wird – 2013 waren es laut WirtschaftsWoche etwa 777 Millionen Euro Schaden, für die Schwarzarbeiter verantwortlich waren.

Direkt zu spüren bekommen dies aber auch die Arbeitgeber. Im Regelfall erfahren sie von der unerlaubten Nebentätigkeit nichts, selbst wenn eine entsprechende Meldepflicht im Arbeitsvertrag festgehalten wurde – schließlich möchte der Mitarbeiter sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen. Lässt dann nach und nach die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach, beispielsweise weil er zu lange und zu häufig arbeitet und damit seien Erholung gefährdet, ist dies für den Arbeitgeber zunächst nicht nachzuvollziehen.

Noch dicker kommt es für den Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner unerlaubten Nebentätigkeit eine Verletzung zuzieht. Schwarzarbeiter sind während des Nebenjobs meist nicht versichert. Wird er nun krankgeschrieben, wird er kaum zugeben, dass dies bei der unerlaubten Nebentätigkeit geschehen ist. Die Lohnfortzahlung für seinen angeblichen „Haushaltsunfall“ oder seine „Sportverletzung“ zahlt der ohnehin schon geprellte Arbeitgeber. Darüber hinaus muss er dann auch noch für adäquaten Ersatz sorgen bzw. intern umstrukturieren, um die liegen gebliebenen Arbeiten anderweitig erledigen zu lassen.

Gegen eine unerlaubte Nebentätigkeit vorgehen

Arbeitgeber haben durchaus disziplinarische Möglichkeiten, um gegen Arbeitnehmer vorzugehen, die eine unerlaubte Nebentätigkeit ausüben. Hier lassen sich mehrere mögliche Fälle unterscheiden:

• Insbesondere in Handwerksbetrieben kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer Leistungen bei Kunden nicht offiziell über die Firma abrechnen, sondern das Geld einfach selbst einstecken und den Auftrag unter den Tisch fallen lassen. In diesem Fall liegt nicht nur Schwarzarbeit vor, sondern zugleich verletzt der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistungspflicht und macht dem Arbeitgeber Konkurrenz. Eine fristlose Kündigung ist in diesem Fall sehr häufig das probate Mittel.
• Übt der Arbeitnehmer seine unerlaubte Nebentätigkeit während seiner Freizeit aus, so stellt dies keinen Kündigungsgrund dar. Verstößt der Arbeitnehmer damit allerdings gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes oder gegen eine vertragliche Meldepflicht der Nebentätigkeit, so können Sie ihm eine arbeitsrechtliche Abmahnung aussprechen und gegebenenfalls den Nebenjob sogar untersagen. Eine Kündigung ist hingegen nicht sofort möglich, da zwischen der Schwarzarbeit und dem Hauptarbeitsverhältnis kein direkter Zusammenhang besteht.
• Macht der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber durch seine unerlaubte Nebentätigkeit Konkurrenz (auch in der Freizeit), so stellt dies einen Kündigungsgrund dar.

Wenn die Beweise fehlen

In der Praxis scheitern disziplinarische Maßnahmen nur allzu oft daran, dass es dem Arbeitgeber an sicheren Beweisen mangelt. Häufig handelt es sich nur um Hörensagen oder um Berichte anderer Arbeitnehmer, die die Schwarzarbeit zufällig beobachtet haben. In einem etwaigen Kündigungsschutzprozess kommen Arbeitgeber mit einer solchen Beweislage nicht weit.

Die Hilfe einer professionellen Detektei kann hier Abhilfe schaffen. Die Detektive heften sich an die Fersen des Schwarzarbeiters und observieren ihn, bis sie sein Fehlverhalten einwandfrei nachweisen können. Im Idealfall erhält der Arbeitgeber schon nach wenigen Tagen erste Ergebnisse in Form von Foto- und Videomaterial sowie einer schriftlichen, minutiösen Dokumentation der Vorkommnisse, die vor Gericht als Beweise anerkannt werden. Arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur fristlosen Kündigung steht somit nichts mehr im Wege.

Videoüberwachung: Was erlaubt ist – und was nicht!

Die Videoüberwachung wäre in vielen Lebenslagen eine praktische Hilfe, um ein Fehlverhalten Dritter oder Straftaten aufzudecken. Arbeitgeber könnten Unterschlagungen im Betrieb aufdecken oder Ladendiebe auf frischer Tat ertappen.

Eine Videoüberwachung anderer Personen stellt allerdings einen weitreichenden Eingriff in deren Schutzrechte dar. Jedem deutschen Bürger steht nämlich das Recht am eigenen Bild zu. Deshalb darf niemand grundlos ohne sein Einverständnis aufgezeichnet und gespeichert werden. Maßgeblich ist hierfür das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Doch was ist in Sachen Videoüberwachung eigentlich genau erlaubt?

Persönlichkeitsrecht vs. Schutz des Eigentums

Installieren Unternehmer eine Videoüberwachung im Betrieb, so geht es meist darum, ihr Eigentum zu schützen, beispielsweise vor Diebstählen, Unterschlagungen oder Spionen. Demgegenüber steht das Recht des Einzelnen, darüber zu bestimmen, ob und in welchem Umfang er gefilmt werden möchte und was mit den aufgezeichneten Daten geschehen soll.

Es gilt deshalb grundsätzlich, dass zwischen diesen Interessen eine Abwägung vorzunehmen ist. Zudem gilt das Prinzip der Erforderlichkeit: Eine Videoüberwachung darf nur dann eingesetzt werden, wenn bereits alle anderen möglichen Maßnahmen ausgeschöpft sind und das Eigentum nicht mehr durch andere Möglichkeiten geschützt werden kann (z. B. durch Auswechseln der Schlösser, Einführung von Zutrittskontrollen oder Anschaffung eines Safes).

Nie zulässig: Videoüberwachung in Räumen der privaten Lebensgestaltung

Grundsätzlich unzulässig ist es, Arbeitnehmer in Räumen zu überwachen, die für ihre private Lebensgestaltung eingerichtet wurden. Hierzu zählen beispielsweise Sozialräume, Schlafräume und selbstverständlich auch Toiletten und Waschräume. Hier steht die Intimsphäre der Mitarbeiter nahezu immer über den Belangen des Arbeitgebers.

Wann die Videoüberwachung zulässig ist

Es gibt keine konkreten rechtlichen Vorgaben, in welchen Situationen eine Videoüberwachung erlaubt ist und wann nicht. Dies geht immer auf eine Interessenabwägung zurück. In öffentlich zugänglichen Räumen wie Bahnhöfen, Ladengeschäften oder auch Markthallen ist die Videoüberwachung lediglich dann zulässig, wenn sie dazu dient, dass berechtigte Interessen durchgesetzt werden oder öffentliche Stellen ihre Aufgaben erfüllen können.

Wichtig ist in jedem Fall, dass alle Betroffenen über die Videoüberwachung informiert werden, beispielsweise über ein prominent platziertes Hinweisschild am Eingang.

In nicht öffentlich zugänglichen Bereichen wie einem Firmenlager oder einem bestimmten Arbeitsplatz ist die Videoüberwachung immer dann unzulässig, wenn sie auch dazu verwendet werden kann, um die Leistungen der Mitarbeiter dauerhaft zu kontrollieren.

Verdeckte Videoüberwachung: Niemals im öffentlichen Raum

In öffentlich zugänglichen Räumen ist eine verdeckte Videoüberwachung, die für den Betroffenen nicht erkennbar ist, nicht erlaubt. Anders sieht es hingegen in nicht-öffentlich zugänglichen Räumen aus: Hier kann die verdeckte Videoüberwachung zulässig sein.

In der Praxis wird sie vor allem eingesetzt, um einem konkreten Verdacht nachzugehen und einen Täter auf frischer Tat zu ertappen. Verschwinden beispielsweise regelmäßig Waren aus einem Warenlager, kann die befristete Videoüberwachung des betreffenden Bereichs notwendig sein, um den Täter zu überführen. In besonders schweren Fällen kann es sogar erlaubt sein, einen Arbeitnehmer direkt an seinem Arbeitsplatz zu filmen, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2012 (Az. 2 AZR 153/11) bestätigte. Hierfür muss allerdings ein konkreter Verdacht bestehen und die verdeckte Videoüberwachung ein verhältnismäßiges Mittel zur Aufdeckung der Straftat sein.

Unterstützung von professioneller Seite

Die Videoüberwachung ist für Unternehmen ein schmaler rechtlicher Grat. Bei Verstößen gegen das BDSG riskieren sie schwerwiegende Bußgelder und gegebenenfalls sogar Schadenersatzforderungen der Betroffenen.

Deshalb sollten Unternehmen, die eine Videoüberwachung planen, eine professionelle Detektei ins Boot holen, die sie bei ihrem Vorhaben mit dem erforderlichen rechtlichen und technischen Know-how unterstützt, gleichzeitig aber auch die benötigte Technik liefern kann. So sind sie auf der sicheren Seite und erlangen so Beweise, die bei Bedarf sogar gerichtsverwertbar sind.

Wirtschaftskriminalität: Milliardenschäden durch Diebstahl und Korruption

Jährlich müssen die deutschen Unternehmer Schäden von rund 250 Mrd. Euro hinnehmen, die durch Vorteilsnahmen und Bestechungen verursacht werden. Weit mehr als die Hälfte der Unternehmer wurde bereits einmal Opfer von Wirtschaftskriminalität. Teilweise entstehen Einzelschäden von bis zu fünf Millionen Euro. Rund jeder fünfte Betrieb geht davon aus, dass Korruptionsfälle, beispielsweise bei der Vergabe von Aufträgen, zukünftig noch häufiger auftreten werden. Doch noch immer fehlt es in den meisten Betrieben an wirkungsvollen Kontroll- und Schutzmechanismen.

Diebstähle in Unternehmen

Ladendiebstähle und unternehmensinterne Diebstähle verursachen jedes Jahr mehrere Milliarden Euro Schäden. Auf den ersten Blick stehen meist die Kunden im Verdacht. Nur allzu oft wird dabei die Gefahr, die von den eigenen Mitarbeitern ausgeht, übersehen. Durch verschiedene Bagatellfälle, die in den letzten Jahren durch die Medien gegeistert sind, sehen viele den Diebstahl durch Mitarbeiter als zu vernachlässigende Kleinigkeit an. Tatsächlich verursachen jedoch die eigenen Arbeitnehmer oft einen noch größeren Schaden als Kunden oder Geschäftspartner. Ob Geldmangel, Ärger mit dem Chef oder eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Arbeitsplatz – die Ursachen für Diebstähle durch Mitarbeiter können vielfältig sein.

Korruption durch Mitarbeiter: Kleine Ursache, große Wirkung

Auch wenn Mitarbeiter bestechlich sind, fügt dies dem Unternehmen großen Schaden zu. So lassen sich beispielsweise Einkäufer ihre Entscheidung für ein bestimmtes Unternehmen gut bezahlen – schlecht ist dies für den Arbeitgeber, wenn es sich dabei weder um den günstigsten noch um den besten Dienstleister oder Lieferanten handelt. Auch wenn Kontrollmechanismen nicht mehr greifen, weil die in der betreffenden Abteilung arbeitenden Mitarbeiter „geschmiert“ wurden, kann dies dem Arbeitgeber einen schweren Schaden zufügen.

Verdachtsmomente, aber Beweise fehlen

Kommt der Verdacht auf, dass es im Betrieb Diebe oder korrupte Mitarbeiter gibt, sind viele Arbeitgeber zunächst ratlos. Den Straftätern auf die Schliche zu kommen, ist eine schwierige Angelegenheit. Es bedarf einer ganz besonders vorsichtigen Vorgehensweise, denn werden die untreuen Arbeitnehmer gewarnt, werden sie ihr Fehlverhalten vermutlich entweder ganz abstellen oder zumindest so im Verborgenen ablaufen lassen, dass es unmöglich wird, sie zu entlarven.

Arbeitgeber stehen deshalb oft vor einer ausweglosen Situation. Auf keinen Fall können sie akzeptieren, dass die Diebstähle fortgesetzt werden, oder gar bestechliche Mitarbeiter weiterbeschäftigen. Andererseits mangelt es ihnen an den erforderlichen Beweisen, um disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen und eventuell auch Ansprüche auf Schadenersatz gegen den betreffenden Arbeitnehmer geltend machen zu können.

Die Lösung für betroffene Unternehmer: Einschleusung in den Betrieb

Viele Unternehmer wenden sich in einer solchen Situation an eine Detektei, die Erfahrung mit den Ermittlungen beim Verdacht auf Wirtschaftskriminalität hat. In vielen Fällen ist die Einschleusung in den Betrieb das Mittel der Wahl, mit dem die notwendigen Beweise unauffällig beschafft werden können. Die Detektive lassen sich – getarnt als neue Mitarbeiter, Reinigungspersonal oder Aushilfen – in den Betrieb integrieren. Sie arbeiten augenscheinlich ganz normal mit bzw. lassen sich anlernen.

Häufig dauert es nicht lange, bis sie erste Hinweise erhalten. Straffällig gewordene Mitarbeiter haben im Betrieb häufig Eingeweihte oder ihr Treiben ist sogar ein offenes Geheimnis, das nahezu jedem – abgesehen von der Geschäftsführung – bekannt ist. So erhalten sie die nötigen Ansatzpunkte, um während der „Arbeitszeit“ unauffällig die Kollegen des vermeintlichen Straftäters auszuhorchen, Beweise zu sichern und ihn der Tat zu überführen.

Betroffene Unternehmer sollten eigene Ermittlungen unterlassen und sich an eine Detektei wenden. Es ist besonders wichtig, dass sie sich zunächst gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer so zu verhalten, als wäre ihnen nichts von den Straftaten bekannt, damit dieser keinen Verdacht schöpft. Ist der Verdächtigte nämlich bereits vorgewarnt, wird die Arbeit der Detektive unnötig erschwert.

Lügendetektoren – die umstrittene Wahrheitsfindung

In den USA sind Lügendetektoren bei der Aufklärung von Verbrechen oder in den Bereichen der Sicherheit an der Tagesordnung. In Deutschland dagegen sind die Ergebnisse, die die sogenannten Polygraphen ermitteln, gerichtlich unzulässig. Das hat einen Grund: Im Jahr 2000 hat eine Studie der Kriminalprävention in Münster ergeben, was viele Psychologen schon lange wissen – Lügendetektoren lassen sich erstaunlich leicht manipulieren und mit erschreckend wenig Übung lassen sich selbst erfahrene Tester täuschen.

Wie funktionieren Lügendetektoren?

Mit einem Polygraphen werden bestimmte Körperfunktionen des Befragten gemessen und ausgewertet. Die Idee hinter den Lügendetektoren ist die, dass sich der Blutdruck, die Atmung, der Widerstand der Haut und die Durchblutung eines Menschen sich verändern, wenn eine bestimmte emotionale Betroffenheit als Reaktion auf gestellte Fragen einsetzt. Diese Veränderungen werden aufgezeichnet und von speziell geschulten Experten ausgewertet. Die Annahme ist simpel – wer lügt, steht unter Stress und diese Stressreaktionen lassen sich messen. Doch in vielen Fällen ist diese Annahme schlicht zu simpel und nicht in jedem Fall realitätskonform.

Auf die Ergebnisse ist häufig kein Verlass

Psychologen sind sich bis heute nicht einig, inwiefern körperliche Anzeichen etwas über das Lügen aussagen. Es ist bekannt, dass die Ergebnisse der Tests mit einem Lügendetektor in mindestens 20 Prozent aller Fälle falsch sind. Die Fehlerquote steigt zudem um ein Vielfaches, wenn eine ungeschulte Person die Aufzeichnungen auswertet. Auch können Beruhigungsmittel oder die Einnahme von Drogen die Ergebnisse stark beeinflussen und verfälschen. Psychopathen zum Beispiel sind der Natur ihres Wesens nach manipulativ und geübt im Lügen. Manchen Menschen, wie zum Beispiel vielen Triebtätern fehlt das grundsätzliche Bewusstsein ihrer Schuld. Die Ergebnisse der Befragungen solcher Menschen sind potenziell fehlerbehaftet und schwer zu interpretieren.

Jeder kann lernen einen Lügendetektor auszutricksen

Den Münsteraner Forschern ist es im Rahmen ihrer Studie gelungen selbst die erfahrenen Anwender von Lügendetektoren zu täuschen und die Ergebnisse der Befragungen nach Belieben zu manipulieren. Auch ist es bekannt, dass zum Beispiel Geheimdienste ihre Mitarbeiter gründlich und zuverlässig schulen, die Lügendetektoren zu täuschen und im Falle einer Befragung sicher zu sein, die Ergebnisse der Analyse gezielt steuern zu können. Die Forscher sagen, dass das Prinzip der Täuschung sehr simpel sei und jeder diese Methode in kürzester Zeit erlernen könne. Damit entbehren die Ergebnisse, die mithilfe eines Polygraphen erstellt wurden jeglicher gerichtlich verwertbarer Beweiskraft.

Fazit

Jede Beweislage sollte aufgrund von Fakten und nicht aufgrund potenziell ungenauer Analysen ermittelt werden, und somit eignen sich die stark fehleranfälligen Lügendetektoren nicht für eine rechtskräftige Entscheidung.

Unterhaltsbetrug: Wenn der Ex-Partner nicht ehrlich ist

Die Zahlung von Ehegatten- oder Kindesunterhalt kann für den zahlungspflichtigen Partner eine hohe finanzielle Belastung bedeuten. Nicht selten entscheiden sie sich deshalb dafür, die Höhe ihres Einkommens schlecht zu rechnen. Dies ist jedoch kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Aber längst nicht immer sind die Ehefrauen die Opfer. Schon so manche Frau hat sich dafür entschieden, ihre neue, eheähnliche Partnerschaft mit ihrem neuen Partner zu verschweigen, um weiterhin in den Genuss des Ehegattenunterhalts durch den Ex-Mann zu kommen.

Unterhaltsbetrug: Wie kreativ die Betrüger werden

Die Höhe des Unterhalts hängt in erster Linie von der Höhe des Einkommens des zahlenden Partners ab. Erzielt also beispielsweise der Ex-Mann ein hohes Gehalt, so muss er gemäß Düsseldorfer Tabelle auch einen höheren Anteil bezahlen. Ist er damit jedoch nicht einverstanden – dies ist besonders häufig der Fall, wenn man sich im Streit getrennt hat –, sucht er vielleicht nach einer Möglichkeit, sich vor seiner Zahllast zu drücken. Dabei legen die Unterhaltspflichtigen mitunter eine enorme kriminelle Energie und jede Menge Kreativität an den Tag.

Wenn die Einnahmen gezielt verschleiert werden

Der Selbstständige hat plötzlich mit starken Umsatzeinbrüchen zu kämpfen. Angestellte werden mit einer Reduzierung ihrer Arbeitsstunden konfrontiert oder machen nach jahrelangen Dauer-Überstunden nunmehr nur noch Dienst nach Vorschrift. Hinzukommende Nebeneinkünfte werden verschwiegen oder der Nebenjob einfach gleich als Schwarzarbeit deklariert. Nicht selten stehen auf der anderen Seite der Ex-Partner und/oder die Kinder machtlos gegenüber und müssen mit viel zu wenig Geld auskommen, während sich der Unterhaltspflichtige mit „der Neuen“ ein schönes Leben macht.

Der umgekehrte Fall: Die heimliche, neue Partnerschaft

Natürlich ist nicht immer der Unterhaltspflichtige der Betrüger. Es kommt vor, dass zwar der frühere Ehemann seinen Pflichten pünktlich und vollumfänglich nachkommt, er jedoch von seiner Exfrau betrogen wird. Diese verliert ihren Anspruch auf Ehegattenunterhalt in aller Regel, wenn sie eine neue eheähnliche Partnerschaft eingeht. Häufig wird der Charakter einer neuen Beziehung jedoch verschleiert, indem beispielsweise ein Umzug gezielt verschoben oder auch verschwiegen wird. Die Kinder werden dazu angehalten, nichts über den neuen Freund der Mutter zu erzählen. So lässt sich das Ende des Ehegattenunterhalts unter Umständen noch etwas hinauszögern.

Schwierige Beweislage beim Unterhaltsbetrug

Ob nun die Frau oder der Mann das Opfer ist – in jedem Fall ist die Beweislage schwierig. Gewöhnlich ist der Betrüger sehr darauf bedacht, sein Verhalten zu verschleiern, sodass es für den Laien schwierig ist, die notwendigen Beweise zu beschaffen. Selbst wenn man sich „auf die Lauer“ legen würde, würde dies ein großes Risiko bergen. Bekommt der Beschattete davon nämlich Wind, wird er dafür Sorge tragen, dass sein Fehlverhalten zukünftig überhaupt nicht mehr nachvollzogen werden kann – die Spur wäre verebbt.

Hilfe durch eine Detektei: Schnelle Beweissicherung

Besteht ein fundierter Verdachtsmoment, sollte deshalb sofort auf die Hilfe einer Detektei zurückgegriffen werden. Die Detektive wissen zum einen, welche Beweise notwendig sind, um den Unterhaltsbetrug einwandfrei nachzuweisen. Bei der Entscheidung über das Wegfallen oder den Fortbestand einer Unterhaltspflicht haben die Richter einen großen Entscheidungsfreiraum. Je stichhaltiger die Beweise sind, desto größer sind später vor Gericht auch die Chancen, zu seinem Recht zu kommen.

Hinzu kommt, dass eine externe Detektei neutral ermitteln kann. Spontane, negative Gefühlsregungen, die die Opfer bei ihren „Ermittlungen“ nie ganz ausschalten können, haben schon so manche Beweislage zunichte gemacht. Deshalb ist es wichtig, sich an Profis zu wenden, die sich mit der Beweissicherung bei Unterhaltsbetrug auskennen und alle Beweise so dokumentieren, dass sie später vor Gericht einwandfrei verwertet werden können.

Detektivkosten bei Unterhaltsbetrug erstattungsfähig

Das Oberlandesgericht Koblenz hat 2006 entschieden, dass der Betrogene im Falle eines vermeintlichen Unterhaltsbetrugs das Recht hat, den Sachverhalt durch eine Detektei prüfen zu lassen. Sollte der Verdacht berechtigt sein und tatsächlich das Einkommen gezielt schlecht gerechnet worden sein, können die Kosten für die Beauftragung der Detektei erstattungsfähig sein.