Die Videoüberwachung wäre in vielen Lebenslagen eine praktische Hilfe, um ein Fehlverhalten Dritter oder Straftaten aufzudecken. Arbeitgeber könnten Unterschlagungen im Betrieb aufdecken oder Ladendiebe auf frischer Tat ertappen.
Eine Videoüberwachung anderer Personen stellt allerdings einen weitreichenden Eingriff in deren Schutzrechte dar. Jedem deutschen Bürger steht nämlich das Recht am eigenen Bild zu. Deshalb darf niemand grundlos ohne sein Einverständnis aufgezeichnet und gespeichert werden. Maßgeblich ist hierfür das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Doch was ist in Sachen Videoüberwachung eigentlich genau erlaubt?
Persönlichkeitsrecht vs. Schutz des Eigentums
Installieren Unternehmer eine Videoüberwachung im Betrieb, so geht es meist darum, ihr Eigentum zu schützen, beispielsweise vor Diebstählen, Unterschlagungen oder Spionen. Demgegenüber steht das Recht des Einzelnen, darüber zu bestimmen, ob und in welchem Umfang er gefilmt werden möchte und was mit den aufgezeichneten Daten geschehen soll.
Es gilt deshalb grundsätzlich, dass zwischen diesen Interessen eine Abwägung vorzunehmen ist. Zudem gilt das Prinzip der Erforderlichkeit: Eine Videoüberwachung darf nur dann eingesetzt werden, wenn bereits alle anderen möglichen Maßnahmen ausgeschöpft sind und das Eigentum nicht mehr durch andere Möglichkeiten geschützt werden kann (z. B. durch Auswechseln der Schlösser, Einführung von Zutrittskontrollen oder Anschaffung eines Safes).
Nie zulässig: Videoüberwachung in Räumen der privaten Lebensgestaltung
Grundsätzlich unzulässig ist es, Arbeitnehmer in Räumen zu überwachen, die für ihre private Lebensgestaltung eingerichtet wurden. Hierzu zählen beispielsweise Sozialräume, Schlafräume und selbstverständlich auch Toiletten und Waschräume. Hier steht die Intimsphäre der Mitarbeiter nahezu immer über den Belangen des Arbeitgebers.
Wann die Videoüberwachung zulässig ist
Es gibt keine konkreten rechtlichen Vorgaben, in welchen Situationen eine Videoüberwachung erlaubt ist und wann nicht. Dies geht immer auf eine Interessenabwägung zurück. In öffentlich zugänglichen Räumen wie Bahnhöfen, Ladengeschäften oder auch Markthallen ist die Videoüberwachung lediglich dann zulässig, wenn sie dazu dient, dass berechtigte Interessen durchgesetzt werden oder öffentliche Stellen ihre Aufgaben erfüllen können.
Wichtig ist in jedem Fall, dass alle Betroffenen über die Videoüberwachung informiert werden, beispielsweise über ein prominent platziertes Hinweisschild am Eingang.
In nicht öffentlich zugänglichen Bereichen wie einem Firmenlager oder einem bestimmten Arbeitsplatz ist die Videoüberwachung immer dann unzulässig, wenn sie auch dazu verwendet werden kann, um die Leistungen der Mitarbeiter dauerhaft zu kontrollieren.
Verdeckte Videoüberwachung: Niemals im öffentlichen Raum
In öffentlich zugänglichen Räumen ist eine verdeckte Videoüberwachung, die für den Betroffenen nicht erkennbar ist, nicht erlaubt. Anders sieht es hingegen in nicht-öffentlich zugänglichen Räumen aus: Hier kann die verdeckte Videoüberwachung zulässig sein.
In der Praxis wird sie vor allem eingesetzt, um einem konkreten Verdacht nachzugehen und einen Täter auf frischer Tat zu ertappen. Verschwinden beispielsweise regelmäßig Waren aus einem Warenlager, kann die befristete Videoüberwachung des betreffenden Bereichs notwendig sein, um den Täter zu überführen. In besonders schweren Fällen kann es sogar erlaubt sein, einen Arbeitnehmer direkt an seinem Arbeitsplatz zu filmen, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2012 (Az. 2 AZR 153/11) bestätigte. Hierfür muss allerdings ein konkreter Verdacht bestehen und die verdeckte Videoüberwachung ein verhältnismäßiges Mittel zur Aufdeckung der Straftat sein.
Unterstützung von professioneller Seite
Die Videoüberwachung ist für Unternehmen ein schmaler rechtlicher Grat. Bei Verstößen gegen das BDSG riskieren sie schwerwiegende Bußgelder und gegebenenfalls sogar Schadenersatzforderungen der Betroffenen.
Deshalb sollten Unternehmen, die eine Videoüberwachung planen, eine professionelle Detektei ins Boot holen, die sie bei ihrem Vorhaben mit dem erforderlichen rechtlichen und technischen Know-how unterstützt, gleichzeitig aber auch die benötigte Technik liefern kann. So sind sie auf der sicheren Seite und erlangen so Beweise, die bei Bedarf sogar gerichtsverwertbar sind.