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Ehebetrug/Seitensprung – Wenn die Ungewissheit quält

Es ist leider Fakt, dass zahlreiche Ehen oder Partnerschaften wegen einem Seitensprung Jahr für Jahr weltweit scheitern. Es betrifft alle Menschen gleichermaßen, und zwar aus jeder Schicht. Die Medien sind tagtäglich voll mit Skandalgeschichten wegen Ehebetrugs in Königshäusern, in der Politikwelt sowie in der Schauspiel- oder Musikszene. Manchmal werden Affären bzw. Seitensprünge durch einen „dummen“ Zufall aufgedeckt, manchmal bleiben sie aber ein ewiges Geheimnis. In einigen Ehen oder Partnerschaften beruht ein Ehebetrug oder Seitensprung auf gegenseitige Akzeptanz, wird sogar quasi als „Belebung“ der Ehe oder Partnerschaft angesehen. Viele Menschen verschließen auch einfach die Augen, wollen es nicht wahrhaben. In den meisten Fällen sieht die Realität aber leider anders aus. Es wird nicht mit offenen Karten gespielt, und der/die „Gehörnte“ schwebt lange im Ungewissen. Zwar spürt die betrogene Person etwas, kann es aber einfach nicht beweisen, wird belogen oder einfach nicht ernst genommen.

Gründe für einen Ehebetrug/Seitensprung

Wissenschaftliche Studien haben ergeben, dass es zahlreiche Gründe gibt, warum es zum Ehebetrug oder Seitensprung kommt. Die Palette reicht hier von Unzufriedenheit, unglückliches Dasein, sich nicht mehr geliebt oder begehrt fühlen, unterschiedliche sexuelle Vorlieben, Langeweile und Alltagstrott in der Ehe/Partnerschaft, „Midlife-Crisis“ bis hin zu notorischem Fremdgehen bzw. die Unfähigkeit, monogame Beziehungen zu führen. Zwar sind viele Gründe verständlich und erklären, warum es so weit kommen musste, aber wenn der Partnerin oder dem Partner „Hörner aufgesetzt“ werden und trotz „des unguten Gefühls“ im Unklaren gelassen bzw. bewusst angelogen wird, dann gestaltet sich diese Angelegenheit als äußerst unfair.

Ehebetrug/Seitensprung – wenn Beweise fehlen, ist das Leiden unendlich

Typische Anzeichen sowie das Verhalten der „besseren Hälfte“ deuten zweifellos auf Ehebetrug/Seitensprung hin, aber es ist einfach für den Betrogenen/die Betrogene nicht möglich, dies zu beweisen. Sie sind emotional überfordert, zeitlich durch Kinder und Beruf eingeschränkt, und es fehlt vor allem an notwendige Mittel und Erfahrung, um den Partner oder die Partnerin observieren zu können, um eindeutig die Untreue zu beweisen. Aber gerade die Ungewissheit quält und fordert mit der Zeit ihren Tribut. Das eindeutige Gefühl, betrogen zu werden und es nicht beweisen zu können, ist auf Dauer einfach unerträglich. Misstrauen, Unsicherheit und andere negative Emotionen bestimmen den Alltag und beeinträchtigen schließlich das ganze Leben. Es ist für das eigene Befinden äußerst wichtig, Gewissheit zu erlangen, um eventuelle Konsequenzen ziehen und natürlich abschließen zu können.

Eheliche Untreue mithilfe einer Detektei aufdecken und beweisen

Um die eheliche Untreue des Partners oder der Partnerin endgültig aufzudecken und zu beweisen, ist eine Detektei die richtige und einzige Anlaufstelle. Eine Detektei verfügt nämlich über die erforderliche Ausrüstung und über entsprechende Erfahrungen. Detektive gehen rational und sachlich vor, sind emotional völlig unbelastet und deshalb fähig, ruhig und strategisch den Auftrag auszuführen. Die LB Detektei  zeichnet sich vor allem durch umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit ehelicher Untreue aus. Mit einem untrüglichen Gespür, viel Fingerspitzengefühl und einer professionellen Vorgehensweise gelingt es der Detektei immer wieder, eheliche Untreue aufzudecken und eindeutige Beweise zu liefern.

Ehebetrug/Seitensprung – ein sensibles Thema mit hohen Anforderungen

Ehebetrug/Seitensprung ist ein sensibles Thema, das enorm hohe Anforderungen an eine Detektei stellt. Es ist eine Gratwanderung, deren Ausgeglichenheit aus vielfältigen Eigenschaften besteht. Einerseits erfordert diese Aufgabe eine rationale Denkweise, Flexibilität, Diskretion, Seriosität, ein gezieltes Vorgehen, ausreichend Berufserfahrung, aber andererseits auch ein hohes Maß an Sensibilität und Einfühlungsvermögen. Die Mitarbeiter der LB Detektei bringen diese Eigenschaften mit und beweisen, dass sie diese Aufgabe auf hohem Niveau meistern. Innerhalb einer Erstberatung zeigt sich immer wieder, wie verständnisvoll, mitfühlend und sensibel die Detektive vorgehen, um eine Vertrauensbasis zu erschaffen und der Aufregung entgegenzuwirken. Mit viel Ruhe und dem nötigen Feingefühl gelingt es ihnen, dass der Klient bzw. die Klientin sich sicher und gut aufgehoben fühlt.

Die Detektive führen die Observation einer Zielperson im höchsten Maße unauffällig und mit der notwendigen Vorsicht aus. In einem absolut lückenlosen Bericht wird jedes Detail korrekt aufgezeichnet, und bei Bedarf durch Fotos oder Videomaterial belegt. Sie ruhen quasi nicht eher, bis entweder die Schuld oder die Unschuld eindeutig bewiesen werden kann.

Die Kompetenz der LB Detektei  wird durch die professionelle Arbeitsweise ihrer Detektive abgerundet. Wer also befürchten muss, dass der Partner oder die Partnerin die Ehe durch Ehebetrug oder einen Seitensprung gefährdet, dafür aber noch Beweise fehlen, ist bei dieser Detektei garantiert in den besten Händen.

Wettbewerbsverstöße: Gegen die guten Sitten

Die meisten deutschen Unternehmer waren schon bewusst oder unbewusst von Wettbewerbsverstößen betroffen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Konkurrenten den wirtschaftlichen Wettbewerb durch einen Verstoß gegen die guten Sitten zu ihren Gunsten verändern. Dadurch wird der Wettbewerb mitunter empfindlich eingeschränkt, was für betroffene Unternehmen zu einem schwerwiegenden Schaden führen kann. Mit ein Grund für diese Entwicklung ist, dass viele Unternehmen dem je nach Branche sehr starken Preis- und Konkurrenzdruck kaum mehr standhalten können. Sie greifen deshalb zu unfairen Mitteln, um ihre Marktposition zu verbessern.

Wann Wettbewerbsverstöße vorliegen

Bereits im UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sind viele konkrete Beispiele festgehalten, wann man von Wettbewerbsverstößen spricht. Die Praxis bringt viele weitere hervor:

• negative, unwahre Tatsachenbehauptungen, die sich geschäftsschädigend auswirken
• Ausübung von Druck indem man (eine nicht begründete) Angst schürt
• Kosmetikanbieter werben mit gesundheitsbezogenen Angaben, die wissenschaftlich nicht belegt sind
• Unternehmer verunglimpfen den Namen und die Waren anderer Mitbewerber
• Kunden können an einem Gewinnspiel teilnehmen, jedoch nur wenn sie zuvor Ware erwerben
• Unternehmer schalten in einer Zeitung eine Anzeige, die ohne weitere Kennzeichnung wie ein redaktioneller Beitrag wirkt
• Konkurrenten schreiben in Online-Bewertungsportalen negative Bewertungen zu den Produkten anderer Unternehmer

Kaum ein Unternehmen ist vor Wettbewerbsverstößen gefeit. Kleineren Betrieben sind häufig die Hände gebunden. Doch auch größere Unternehmen stehen dem Problem mitunter hilflos gegenüber. Sie können gegen das Fehlerhalten zwar rechtlich vorgehen, der Imageschaden, beispielsweise durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder eine unzulässige vergleichende Werbung, entsteht aber dennoch.

Erschwerend kommt hinzu, dass es für die Betroffenen oft schwierig ist, die erforderlichen Beweise beizubringen, um etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber der Konkurrenz geltend machen zu können. Hierfür muss das unlautere Verhalten einwandfrei dokumentiert werden.

Rechtsgrundlage: Das UWG

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bildet die rechtliche Grundlage für das Vorgehen gegen ein unlauteres Verhalten unter Geschäftsleuten. Das Gesetz besteht bereits seit dem Jahr 1896 und wurde seitdem zahlreichen Überarbeitungen unterzogen, zuletzt im Jahr 2008. Werden Unternehmer durch unlautere Handlungen geschädigt, stehen ihnen dem Gesetz zufolge verschiedene Ansprüche gegenüber dem Störer zu. Insbesondere können sie auf Unterlassung und Schadenersatz klagen.

Um diese Ansprüche geltend machen zu können, ist aber auch eine entsprechende Dokumentation des Fehlverhaltens notwendig. Es kann sich lohnen, hierfür die Hilfe einer spezialisierten Detektei in Anspruch zu nehmen, die die Tricks der unfairen Unternehmer kennt und ihnen schnell auf die Schliche kommt.

Ermittlungen einer Detektei

Ermitteln Detektive im Fall von Wettbewerbsverstößen, so arbeiten sie meist Hand in Hand mit dem Rechtsanwalt, der vom Mandanten beauftragt wurde. Dieser kann den Fall in juristischer Hinsicht beurteilen und Aussagen darüber treffen, welche Beweise die Chancen vor Gericht deutlich verbessern. Die Detektive können daraufhin gezielt nach diesen Beweisen suchen und sie dokumentieren.

Sie stellen Werbematerial sicher, das gegen das UWG verstößt, observieren Verdächtige und sammeln alle Beweise, damit der betroffene Unternehmer gegen den Störer vorgehen kann. Wer mit Wettbewerbsverstößen zu kämpfen hat, muss zügig agieren, um Schaden von seinem Unternehmen abzuwenden.
Die minutiöse Dokumentation der Detektive ermöglicht es ihm, schnellstmöglich ihren Unterlassungsanspruch umzusetzen und ggf. Schadenersatzzahlungen zu erwirken.

Je nach Fallkonstellation kann es in der Praxis sogar möglich sein, dass der Störer die Kosten für den Einsatz der Detektive ersetzen muss. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied entsprechend in einem Fall, in dem es um die Kosten für die Überwachung bei Wettbewerbsverstößen ging (Urteil vom 23. September 2009, Az. 6 U 52/09).

Marken- und Produktpiraterie: Drei von vier Unternehmern betroffen

71 Prozent der deutschen Unternehmer im Maschinen- und Anlagenbau waren dem Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) zufolge im Jahr 2014 von Produkt- und Markenpiraterie betroffen – der höchste Wert seit mehr als zehn Jahren. In anderen Branchen werden ähnliche Zahlen aufgerufen. Der Zoll beschlagnahmte im vergangenen Jahr Waren im Wert von rund 134 Millionen Euro. Das verheerende ist, dass noch immer fast die Hälfte der Unternehmen, 44 Prozent, keinerlei Maßnahmen ergreift, um sich als Betrieb gegen Plagiate zu schützen. Der Rest versucht, das Problem mit gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen einzudämmen. In diesem Zuge werden Waren an der Grenze beschlagnahmt sowie Zwangslizenzen vergeben.

Wann Marken- und Produktpiraterie vorliegt

Von Marken- und Produktpiraterie spricht man immer dann, wenn Produkte hergestellt werden, die der Ware eines anderen Herstellers sehr ähnlich sind. Dies kann unterschiedliche Ausgestaltungen annehmen:

• Ein Produkt weist dasselbe Aussehen, die gleiche Verpackung und trägt den Originalnamen, der Inhalt bleibt jedoch qualitativ hinter dem Original zurück.
• Produkte tragen einen Namen, der dem Original sehr stark ähnelt, beispielsweise Cucci statt Gucci.
• Die Kleidung eines teuren Designers wird exakt kopiert und unter einem anderen Label billig verkauft.

Besonders stark betroffen ist das produzierende Gewerbe von der Produkt- und Markenpiraterie. Gefälscht werden vor allem hochpreisige Produkte von Herstellern mit gutem Ruf, darunter beispielsweise Uhren, Parfums, Bekleidung, Medikamente; Maschinen, Investitionsgüter oder auch Autos (und Teile davon).

Der Billigtourismus in Osteuropa

Insbesondere in Osteuropa, aber auch in typischen Urlaubsländern wie der Türkei oder Italien, finden sich zahlreiche Märkte, auf denen die gefälschte Billigware zu Spottpreisen verkauft wird. Was jedoch viele Verbraucher nicht wissen: Die Qualität der Produkte ist oft minderwertig. Die betroffenen Unternehmer leiden dadurch doppelt – nicht nur dass ihnen der entsprechende Gewinn verloren geht, auch ein Imageverlust droht ihnen, da negative Erfahrungen mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht werden. Aufgrund des großen Angebots hat sich inzwischen ein regelrechter Billigtourismus in angrenzende Länder wie Polen oder Tschechien entwickelt.

Messen: Plagiate schnell in Umlauf gebracht

Insbesondere internationale Messen werden ausgenutzt, um Plagiate aus sämtlichen Produktsparten in Umlauf zu bringen. Finden andere Händler Gefallen an den Produkten, nehmen sie unter Umständen gleich größere Posten der betrügerischen Großhändler ab. So werden sie unwissentlich oder wissentlich zu den Helfern der Fälscher. 54 Prozent der VDMA-Mitglieder wurden einer Umfrage gemäß auf Messen bereits mit Plagiaten der eigenen Produkte konfrontiert.

Weil die fälschenden Unternehmen auf den Messen sehr aktiv sind, bieten sich hier für das Vorgehen gegen das Problem viele Ansatzpunkte. Den Herstellern selbst mangelt es jedoch häufig einerseits an der Kapazität, andererseits an dem notwendigen Know-how, um die Produktfälscher zu identifizieren, sie ihrer gerechten Bestrafung zuzuführen und die Ware zu beschlagnahmen.

Detektive ermitteln verdeckt

Deshalb werden häufig Detektive mit den Ermittlungen betraut. Sie werden auf nationalen und internationalen Messen ebenso wie auf osteuropäischen Märkten eingesetzt, um Plagiate aufzustöbern und die Händler dingfest zu machen. Sie halten Ausschau nach Produkten, die die Rechte des Mandanten verletzen könnten.

Bei Bedarf geben sie sich als Kunden aus, um an nähere Informationen zur Herkunft und Produktion zu gelangen. Erhärten sich die Verdachtsmomente ziehen die Detektive umgehend den Zoll hinzu, um die Ware beschlagnahmen zu lassen. Die notwendigen Beweise lassen sich über Videos und Fotos minutiös dokumentieren. Unternehmer haben damit gegen die Fälscher wirklich etwas in der Hand. Wenn sie das Problem schon nicht komplett eindämmen können, können sie ihnen ihre Arbeit zumindest deutlich erschweren.

Unerlaubte Nebentätigkeit: Gegen Schwarzarbeit rigoros vorgehen

Grundsätzlich geht es den Arbeitgeber nichts an, was seine Arbeitnehmer mit ihrer Freizeit unternehmen. Auch gegen einen Nebenjob ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Handelt es sich allerdings um eine unerlaubte Nebentätigkeit, muss der Arbeitgeber keinesfalls tatenlos zusehen. Besonders delikat wird es für den Arbeitgeber, wenn sein Arbeitnehmer einer Schwarzarbeit nachgeht.

Wann eine Schwarzarbeit vorliegt

Von einer Schwarzarbeit spricht man immer dann, wenn Arbeitnehmer und -geber bzw. Auftragnehmer und -geber die Tätigkeit nicht korrekt anmelden, um so Steuern zu sparen, staatliche Leistungen zu missbrauchen (z. B. Arbeitsloser, der schwarz arbeitet) oder um keine Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen. Oft begehen die Beteiligten je nach individueller Konstellation gleich mehrere Straftaten.

Probleme der Schwarzarbeit

Eines der größten Probleme der Schwarzarbeit ist der enorme Schaden, der jedes Jahr dadurch verursacht wird – 2013 waren es laut WirtschaftsWoche etwa 777 Millionen Euro Schaden, für die Schwarzarbeiter verantwortlich waren.

Direkt zu spüren bekommen dies aber auch die Arbeitgeber. Im Regelfall erfahren sie von der unerlaubten Nebentätigkeit nichts, selbst wenn eine entsprechende Meldepflicht im Arbeitsvertrag festgehalten wurde – schließlich möchte der Mitarbeiter sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen. Lässt dann nach und nach die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach, beispielsweise weil er zu lange und zu häufig arbeitet und damit seien Erholung gefährdet, ist dies für den Arbeitgeber zunächst nicht nachzuvollziehen.

Noch dicker kommt es für den Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner unerlaubten Nebentätigkeit eine Verletzung zuzieht. Schwarzarbeiter sind während des Nebenjobs meist nicht versichert. Wird er nun krankgeschrieben, wird er kaum zugeben, dass dies bei der unerlaubten Nebentätigkeit geschehen ist. Die Lohnfortzahlung für seinen angeblichen „Haushaltsunfall“ oder seine „Sportverletzung“ zahlt der ohnehin schon geprellte Arbeitgeber. Darüber hinaus muss er dann auch noch für adäquaten Ersatz sorgen bzw. intern umstrukturieren, um die liegen gebliebenen Arbeiten anderweitig erledigen zu lassen.

Gegen eine unerlaubte Nebentätigkeit vorgehen

Arbeitgeber haben durchaus disziplinarische Möglichkeiten, um gegen Arbeitnehmer vorzugehen, die eine unerlaubte Nebentätigkeit ausüben. Hier lassen sich mehrere mögliche Fälle unterscheiden:

• Insbesondere in Handwerksbetrieben kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer Leistungen bei Kunden nicht offiziell über die Firma abrechnen, sondern das Geld einfach selbst einstecken und den Auftrag unter den Tisch fallen lassen. In diesem Fall liegt nicht nur Schwarzarbeit vor, sondern zugleich verletzt der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistungspflicht und macht dem Arbeitgeber Konkurrenz. Eine fristlose Kündigung ist in diesem Fall sehr häufig das probate Mittel.
• Übt der Arbeitnehmer seine unerlaubte Nebentätigkeit während seiner Freizeit aus, so stellt dies keinen Kündigungsgrund dar. Verstößt der Arbeitnehmer damit allerdings gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes oder gegen eine vertragliche Meldepflicht der Nebentätigkeit, so können Sie ihm eine arbeitsrechtliche Abmahnung aussprechen und gegebenenfalls den Nebenjob sogar untersagen. Eine Kündigung ist hingegen nicht sofort möglich, da zwischen der Schwarzarbeit und dem Hauptarbeitsverhältnis kein direkter Zusammenhang besteht.
• Macht der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber durch seine unerlaubte Nebentätigkeit Konkurrenz (auch in der Freizeit), so stellt dies einen Kündigungsgrund dar.

Wenn die Beweise fehlen

In der Praxis scheitern disziplinarische Maßnahmen nur allzu oft daran, dass es dem Arbeitgeber an sicheren Beweisen mangelt. Häufig handelt es sich nur um Hörensagen oder um Berichte anderer Arbeitnehmer, die die Schwarzarbeit zufällig beobachtet haben. In einem etwaigen Kündigungsschutzprozess kommen Arbeitgeber mit einer solchen Beweislage nicht weit.

Die Hilfe einer professionellen Detektei kann hier Abhilfe schaffen. Die Detektive heften sich an die Fersen des Schwarzarbeiters und observieren ihn, bis sie sein Fehlverhalten einwandfrei nachweisen können. Im Idealfall erhält der Arbeitgeber schon nach wenigen Tagen erste Ergebnisse in Form von Foto- und Videomaterial sowie einer schriftlichen, minutiösen Dokumentation der Vorkommnisse, die vor Gericht als Beweise anerkannt werden. Arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur fristlosen Kündigung steht somit nichts mehr im Wege.

Videoüberwachung: Was erlaubt ist – und was nicht!

Die Videoüberwachung wäre in vielen Lebenslagen eine praktische Hilfe, um ein Fehlverhalten Dritter oder Straftaten aufzudecken. Arbeitgeber könnten Unterschlagungen im Betrieb aufdecken oder Ladendiebe auf frischer Tat ertappen.

Eine Videoüberwachung anderer Personen stellt allerdings einen weitreichenden Eingriff in deren Schutzrechte dar. Jedem deutschen Bürger steht nämlich das Recht am eigenen Bild zu. Deshalb darf niemand grundlos ohne sein Einverständnis aufgezeichnet und gespeichert werden. Maßgeblich ist hierfür das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Doch was ist in Sachen Videoüberwachung eigentlich genau erlaubt?

Persönlichkeitsrecht vs. Schutz des Eigentums

Installieren Unternehmer eine Videoüberwachung im Betrieb, so geht es meist darum, ihr Eigentum zu schützen, beispielsweise vor Diebstählen, Unterschlagungen oder Spionen. Demgegenüber steht das Recht des Einzelnen, darüber zu bestimmen, ob und in welchem Umfang er gefilmt werden möchte und was mit den aufgezeichneten Daten geschehen soll.

Es gilt deshalb grundsätzlich, dass zwischen diesen Interessen eine Abwägung vorzunehmen ist. Zudem gilt das Prinzip der Erforderlichkeit: Eine Videoüberwachung darf nur dann eingesetzt werden, wenn bereits alle anderen möglichen Maßnahmen ausgeschöpft sind und das Eigentum nicht mehr durch andere Möglichkeiten geschützt werden kann (z. B. durch Auswechseln der Schlösser, Einführung von Zutrittskontrollen oder Anschaffung eines Safes).

Nie zulässig: Videoüberwachung in Räumen der privaten Lebensgestaltung

Grundsätzlich unzulässig ist es, Arbeitnehmer in Räumen zu überwachen, die für ihre private Lebensgestaltung eingerichtet wurden. Hierzu zählen beispielsweise Sozialräume, Schlafräume und selbstverständlich auch Toiletten und Waschräume. Hier steht die Intimsphäre der Mitarbeiter nahezu immer über den Belangen des Arbeitgebers.

Wann die Videoüberwachung zulässig ist

Es gibt keine konkreten rechtlichen Vorgaben, in welchen Situationen eine Videoüberwachung erlaubt ist und wann nicht. Dies geht immer auf eine Interessenabwägung zurück. In öffentlich zugänglichen Räumen wie Bahnhöfen, Ladengeschäften oder auch Markthallen ist die Videoüberwachung lediglich dann zulässig, wenn sie dazu dient, dass berechtigte Interessen durchgesetzt werden oder öffentliche Stellen ihre Aufgaben erfüllen können.

Wichtig ist in jedem Fall, dass alle Betroffenen über die Videoüberwachung informiert werden, beispielsweise über ein prominent platziertes Hinweisschild am Eingang.

In nicht öffentlich zugänglichen Bereichen wie einem Firmenlager oder einem bestimmten Arbeitsplatz ist die Videoüberwachung immer dann unzulässig, wenn sie auch dazu verwendet werden kann, um die Leistungen der Mitarbeiter dauerhaft zu kontrollieren.

Verdeckte Videoüberwachung: Niemals im öffentlichen Raum

In öffentlich zugänglichen Räumen ist eine verdeckte Videoüberwachung, die für den Betroffenen nicht erkennbar ist, nicht erlaubt. Anders sieht es hingegen in nicht-öffentlich zugänglichen Räumen aus: Hier kann die verdeckte Videoüberwachung zulässig sein.

In der Praxis wird sie vor allem eingesetzt, um einem konkreten Verdacht nachzugehen und einen Täter auf frischer Tat zu ertappen. Verschwinden beispielsweise regelmäßig Waren aus einem Warenlager, kann die befristete Videoüberwachung des betreffenden Bereichs notwendig sein, um den Täter zu überführen. In besonders schweren Fällen kann es sogar erlaubt sein, einen Arbeitnehmer direkt an seinem Arbeitsplatz zu filmen, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2012 (Az. 2 AZR 153/11) bestätigte. Hierfür muss allerdings ein konkreter Verdacht bestehen und die verdeckte Videoüberwachung ein verhältnismäßiges Mittel zur Aufdeckung der Straftat sein.

Unterstützung von professioneller Seite

Die Videoüberwachung ist für Unternehmen ein schmaler rechtlicher Grat. Bei Verstößen gegen das BDSG riskieren sie schwerwiegende Bußgelder und gegebenenfalls sogar Schadenersatzforderungen der Betroffenen.

Deshalb sollten Unternehmen, die eine Videoüberwachung planen, eine professionelle Detektei ins Boot holen, die sie bei ihrem Vorhaben mit dem erforderlichen rechtlichen und technischen Know-how unterstützt, gleichzeitig aber auch die benötigte Technik liefern kann. So sind sie auf der sicheren Seite und erlangen so Beweise, die bei Bedarf sogar gerichtsverwertbar sind.