Grundsätzlich geht es den Arbeitgeber nichts an, was seine Arbeitnehmer mit ihrer Freizeit unternehmen. Auch gegen einen Nebenjob ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Handelt es sich allerdings um eine unerlaubte Nebentätigkeit, muss der Arbeitgeber keinesfalls tatenlos zusehen. Besonders delikat wird es für den Arbeitgeber, wenn sein Arbeitnehmer einer Schwarzarbeit nachgeht.
Wann eine Schwarzarbeit vorliegt
Von einer Schwarzarbeit spricht man immer dann, wenn Arbeitnehmer und -geber bzw. Auftragnehmer und -geber die Tätigkeit nicht korrekt anmelden, um so Steuern zu sparen, staatliche Leistungen zu missbrauchen (z. B. Arbeitsloser, der schwarz arbeitet) oder um keine Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen. Oft begehen die Beteiligten je nach individueller Konstellation gleich mehrere Straftaten.
Probleme der Schwarzarbeit
Eines der größten Probleme der Schwarzarbeit ist der enorme Schaden, der jedes Jahr dadurch verursacht wird – 2013 waren es laut WirtschaftsWoche etwa 777 Millionen Euro Schaden, für die Schwarzarbeiter verantwortlich waren.
Direkt zu spüren bekommen dies aber auch die Arbeitgeber. Im Regelfall erfahren sie von der unerlaubten Nebentätigkeit nichts, selbst wenn eine entsprechende Meldepflicht im Arbeitsvertrag festgehalten wurde – schließlich möchte der Mitarbeiter sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen. Lässt dann nach und nach die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach, beispielsweise weil er zu lange und zu häufig arbeitet und damit seien Erholung gefährdet, ist dies für den Arbeitgeber zunächst nicht nachzuvollziehen.
Noch dicker kommt es für den Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner unerlaubten Nebentätigkeit eine Verletzung zuzieht. Schwarzarbeiter sind während des Nebenjobs meist nicht versichert. Wird er nun krankgeschrieben, wird er kaum zugeben, dass dies bei der unerlaubten Nebentätigkeit geschehen ist. Die Lohnfortzahlung für seinen angeblichen „Haushaltsunfall“ oder seine „Sportverletzung“ zahlt der ohnehin schon geprellte Arbeitgeber. Darüber hinaus muss er dann auch noch für adäquaten Ersatz sorgen bzw. intern umstrukturieren, um die liegen gebliebenen Arbeiten anderweitig erledigen zu lassen.
Gegen eine unerlaubte Nebentätigkeit vorgehen
Arbeitgeber haben durchaus disziplinarische Möglichkeiten, um gegen Arbeitnehmer vorzugehen, die eine unerlaubte Nebentätigkeit ausüben. Hier lassen sich mehrere mögliche Fälle unterscheiden:
• Insbesondere in Handwerksbetrieben kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer Leistungen bei Kunden nicht offiziell über die Firma abrechnen, sondern das Geld einfach selbst einstecken und den Auftrag unter den Tisch fallen lassen. In diesem Fall liegt nicht nur Schwarzarbeit vor, sondern zugleich verletzt der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistungspflicht und macht dem Arbeitgeber Konkurrenz. Eine fristlose Kündigung ist in diesem Fall sehr häufig das probate Mittel.
• Übt der Arbeitnehmer seine unerlaubte Nebentätigkeit während seiner Freizeit aus, so stellt dies keinen Kündigungsgrund dar. Verstößt der Arbeitnehmer damit allerdings gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes oder gegen eine vertragliche Meldepflicht der Nebentätigkeit, so können Sie ihm eine arbeitsrechtliche Abmahnung aussprechen und gegebenenfalls den Nebenjob sogar untersagen. Eine Kündigung ist hingegen nicht sofort möglich, da zwischen der Schwarzarbeit und dem Hauptarbeitsverhältnis kein direkter Zusammenhang besteht.
• Macht der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber durch seine unerlaubte Nebentätigkeit Konkurrenz (auch in der Freizeit), so stellt dies einen Kündigungsgrund dar.
Wenn die Beweise fehlen
In der Praxis scheitern disziplinarische Maßnahmen nur allzu oft daran, dass es dem Arbeitgeber an sicheren Beweisen mangelt. Häufig handelt es sich nur um Hörensagen oder um Berichte anderer Arbeitnehmer, die die Schwarzarbeit zufällig beobachtet haben. In einem etwaigen Kündigungsschutzprozess kommen Arbeitgeber mit einer solchen Beweislage nicht weit.
Die Hilfe einer professionellen Detektei kann hier Abhilfe schaffen. Die Detektive heften sich an die Fersen des Schwarzarbeiters und observieren ihn, bis sie sein Fehlverhalten einwandfrei nachweisen können. Im Idealfall erhält der Arbeitgeber schon nach wenigen Tagen erste Ergebnisse in Form von Foto- und Videomaterial sowie einer schriftlichen, minutiösen Dokumentation der Vorkommnisse, die vor Gericht als Beweise anerkannt werden. Arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur fristlosen Kündigung steht somit nichts mehr im Wege.