Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten nur unter Bedingung

Die meisten Menschen, die schon einmal mit einer Detektei zusammengearbeitet haben, oder darüber nachdenken eine zu beauftragen, werden sich die Frage stellen, ob die Kosten für einen Privatdetektiv erstattungsfähig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen es eine Vielzahl von Gerichtsurteilen gibt, sind die Kosten, die durch die Aufklärung eines Falles durch einen Detektiv entstehen, erstattungsfähig.

Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten

Es muss lückenlos nachgewiesen werden, wie der Detektiv gearbeitet hat und welche Erkenntnisse er wann erlangte. Eine stundengenaue Abrechnung des Detektiveinsatzes ist die Grundlage für die Bewilligung der Erstattung. Zudem muss eindeutig nachgewiesen werden, dass die vorliegenden Aufzeichnungen und Dokumente für die Aufklärung des Sachverhaltes notwendig sind und nicht anderweitig erworben werden konnten.

Auch müssen die gefundenen Informationen des Detektivs die Position des Auftraggebers entscheidend und zu dessen Vorteil verändert haben. Es gibt keine pauschale Regelung und die Fälle müssen hinsichtlich ihrer Erstattungsfähigkeit jeweils im Einzelnen betrachtet werden.

Gerichtsurteile

Das Amtsgericht München verurteilte einen Versicherungsnehmer zur Erstattung der Detektivkosten, die entstanden, als seine Versicherung aufgrund des Verdachts des Versicherungsbetrugs einen Privatdetektiv beauftragte. Da der Betrug durch die Detektivarbeit bewiesen werden konnte, musste der Versicherungsnehmer die Kosten des Detektivs erstatten (LG München, Az. 155 C 29902/08).

Das LAG Rheinland-Pfalz hat 2008 in zweiter Instanz bestätigt, dass Arbeitgeber das Recht haben, die Detektivkosten von seinem Arbeitnehmer zurückzufordern, wenn der Detektiv den Arbeitnehmer des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit überführt hat. Ein für lange Zeit krankgeschriebener Mann ging in dem Fall einer Schwarzarbeit nach, was durch die Detektivarbeit bewiesen werden konnte (LAG Rheinland-Pfalz Az. 7 Sa 197/08).

Ein angeblich mittelloser Sozialhilfeempfänger musste die Kosten eines Detektivs zurückerstatten, der herausfand, dass der Mann einer unerlaubten Beschäftigung nachging und so seinen offiziellen Verdienst niedrig hielt, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen zu müssen (Oberlandesgericht Zweibrücken Az. 6 WF 117/00).

Fazit

Sind also gewisse Voraussetzungen erfüllt, können die Kosten, die durch Detektivarbeit entstehen, erstattungsfähig sein und von der gegnerischen Partei eingefordert werden. Eine detaillierte Aufstellung der Arbeitsstunden ist unerlässlich und für den Erfolg der Klage entscheidend. Zudem müssen alle entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Aufklärung konkretisiert und nachvollziehbar erklärt werden. Die Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist die bewiesene Schuld der überwachten Person.