Mein Partner setzt sich mit dem Kind ins Ausland ab, was tun?

Auch wenn aus einer Beziehung Kinder hervorgegangen sind, ist dies kein Garant dafür, dass die Beziehung ein Leben lang hält. Nur in seltenen Fällen gelingt es, eine Trennung so zu regeln, dass die Kinder nicht darunter leiden. Oft streiten sich die Eltern auch um das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder. Gerade bei Paaren, bei denen die Partner aus unterschiedlichen Kulturen und Ländern kommen, geschieht es immer wieder, dass ein Partner plötzlich mit den Kindern ins Ausland verschwindet – ohne dies mit dem anderen abzustimmen oder sogar gegen den ausdrücklichen Willen des anderen. Dann ist guter Rat oft teuer und schwer.

Trotz aller Bemühungen des Gesetzgebers und rechtlich eigentlich klaren Lage ist es schwierig, dann sein Recht durchzusetzen, wenn man ganz allein ist. Hier ist der Rat von Anwälten oder darauf spezialisierten Detekteien oft wertvoll. Denn Recht haben und Recht bekommen ist bei einer Kindesentführung ins Ausland ein großer Unterschied.

Gemeinsames Sorgerecht ist die Regel

Wenn man noch nicht geschieden oder getrennt ist, liegt im Regelfall nach §1626 BGB Absatz 3 Satz 1 ein gemeinsames Sorge- und Erziehungsrecht für die Kinder vor. Erst, wenn man sich streitet oder gar trennt, wird häufig einem Elternteil ein Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Dann dürfen Vater oder Mutter bestimmen, wo der Lebensmittelpunkt des Kindes ist. Der andere Elternteil ist damit nicht immer einverstanden und entzieht dann in Einzelfällen die Kinder in eine andere Stadt, häufig sogar ins Ausland. Dies nennt man Kindesentziehung.

Kindesentziehung auch bei gemeinsamem Sorgerecht möglich

Das Oberlandesgericht Köln hat konstatiert, dass Kindesentziehung auch bei gemeinsamem Sorgerecht möglich ist. Wenn sich beide Eltern die Kindererziehung und -sorge teilen, steht ihnen auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu gleichen Teilen zu. Damit kann eben nicht, einfach ein Teil gegen den Willen des anderen setzen.

Kindesentziehung häufig unter dem Vorwand, Urlaub zu machen
Ein Urlaub mit den Kindern oder ein Verwandtenbesuch im Ausland mit den Kindern wird dann häufig ausgenutzt, damit sich ein Elternteil mit den Kindern dort absetzt. Häufig sogar so, dass der verlassene Elternteil gar nicht weiß, wo sich die Kinder überhaupt genau aufhalten. Allenfalls ist das Land bekannt. Da nützt es auch nichts, wenn man als verlassener Elternteil einen einklagbaren Herausgabeanspruch nach § 1632 BGB (Abs. 1) gegen den anderen Elternteil hat. Gerichte haben in solchen Kindesentziehungsfällen auch bei Eltern mit gemeinsamer Sorge schon die Strafbarkeit nach §235 StGB (Kindesentziehung) bejaht. Es ist also auch strafbar, sich so zu verhalten.

Dies kümmert den Elternteil, der mit den Kindern durchgebrannt ist, aber häufig recht wenig. Es werden einfach Fakten gesetzt und sein Recht im Ausland durchzusetzen, ist häufig nicht ganz einfach und bedarf im Regelfall der Mithilfe von Experten (z.B. Rechtsanwälte, Detekteien).

Welche internationalen Abkommen helfen bei Kindesentziehung?

Einige Staaten der Welt haben miteinander Abkommen geschlossen, um wenigstens theoretisch die Grundlage dafür zu schaffen, dass die Länder sich untereinander helfen, wenn es zu solchen Fällen kommt. In der Praxis ist die Durchsetzung dann jedoch häufig sehr schwierig, was allein schon daran liegt, dass:

  • Der Partner mit den Kindern an einem unbekannten Aufenthaltsort verweilt
  • Der Partner sich im Ausland im Regelfall besser auskennt und daher gut verstecken kann
  • Der Partner ggf. in ein Land verschwindet, in dem Korruption eine größere Rolle spielt als in Deutschland und Anfragen bei Behörden unter Umständen auf dem Regelweg im Sande verlaufen

Kindes-Entführung: Drei staatliche Übereinkommen

Zur Regulierung von Kindesentziehung und Kindesentführung in ein anderes Land gibt es drei Kern-Abkommen zwischen den Staaten, in denen sich Regelungen finden, die eine Kooperation vereinfachen sollen:

  • Haager Kindesentführungsübereinkommen
  • Brüssel II a – Verordnung
  • Haager Kinderschutzübereinkommen

Haager Kindesentführungsübereinkommen

Eigentlich heißt dieses Abkommen etwas sperrig „Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“, wird aber von Juristen der Einfachheit halber im Regelfall „Haager Kindesentführungsübereinkommen“ genannt.
Kernpunkt ist eine Vorschrift, die die Vertragsstaaten verpflichten soll, eine Kindes-Rückführung innerhalb von 6 Wochen anzuordnen. Allerdings muss dazu der Antrag innerhalb eines Jahres nach Verbringen des Kindes ins Ausland gestellt werden. Ansonsten werden die Anträge häufig mit der Begründung abgelehnt, dass sich nunmehr das Kind im Ausland eingelebt habe. Wer also nicht innerhalb eines Jahres genau herausbekommt, wo sich der Ex-Partner mit den Kindern aufhält, hat oft schon schlechte Karten. Hier kann es sich lohnen, Profi-Detektive zur Ermittlung einzusetzen, um die Frist nicht zu versäumen. Über eine zentrale Behörde in Deutschland werden solche Rückführungsverlangen gestellt.

Hat das Kind seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in einem Vertragsstaat des Übereinkommens, so ist es (theoretisch) sofort zurückzuführen. Dafür kann allerdings eine „Widerrechtlichkeitsbescheinigung“ von einem Amtsgericht des gewöhnlichen Aufenthaltsort verlangt werden.

Allerdings sind nur 100 Staaten dieser Welt dem Übereinkommen beigetreten, aktuell (8.2020) sind die folgenden Länder beigetreten:

  • Albanien, Andorra, Argentinien, Armenien, Australien
  • Bahamas, Belarus, Belgien, Belize, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso
  • Chile, Costa Rica
  • Dänemark (nicht aber: Färöer und Grönland), Deutschland, Dominikanische Republik
  • Ecuador, El Salvador, Estland
  •  Fidschi, Finnland, Frankreich
  • Gabun, Georgien, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana
  • Honduras, Hongkong – als Sonderverwaltungszone Chinas
  • Irak, Irland, Island, Israel, Italien
  • Jamaika, Japan
  • Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Kroatien, Kuba
  • Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg
  • Macau (Sonderverwaltungszone der VR China), Malta, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldawien, Monaco, Montenegro
  • Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (Vorbehalt: HKÜ bezieht sich nur auf das niederländische Königreich in Europa, also nicht in Übersee), Norwegen
  • Österreich
  • Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal
  • Rumänien, Russland
  • San Marino, Sambia, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Südafrika, Südkorea
  • Thailand, Trinidad & Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan
  • Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan
  • Venezuela, Vereinigtes Königreich (inklusiv: Bermuda, Falklandinseln, Isle of Man, Jersey, Kaimaninseln und Montserrat), Vereinigte Staaten von Amerika
  • Zypern

Wer etwa einen afrikanischen Partner hat, der das Kind nach Gambia verschleppt, wird das Land ebenso vergeblich in der Liste suchen, wie man Länder des arabischen Raums oft vergeblich sucht. Nach Dubai verschleppte Kinder dürfen sich nur wenig Hilfe von solchen Abkommen versprechen. Wenn man heiratet oder mit einem Partner zusammenzieht, checkt kaum jemand solche Abkommen, weil dann im Regelfall der Gedanke einer möglichen Kindesentziehung in weiter Ferne liegt. Kommt es dann aber soweit, wird es häufig extrem schwierig, die Kinder wieder zurück zu bekommen. Nicht wenige Verlassene kämpfen jahrelang um ihre Kinder.In vielen der Länder wird sich aber einfach schlichtweg – trotz Unterschrift unter dem Abkommen – nicht so verhalten, wie es das Übereinkommen verlangt. So haben die USA bereits mehrfach z.B. Guatemala und Costa Rica gemahnt, weil sich die Länder nicht am Abkommen orientieren.

Brüssel II a Verordnung

Innerhalb der EU ergänzt die Brüssel II a Verordnung das Haager Kindesentführungsübereinkommen und regelt, welche Gerichte innerhalb der EU und deren Mitgliedsstaaten bei Streitigkeiten um das Kindswohl und den Aufenthaltsort des Kindes zuständig sind. Die Verordnung wird auch unter EuEheVO geführt. Dänemark ist bei dieser Verordnung außen vor.

Aber auch für diese Verordnung gilt: Gedrucktes Papier ist geduldig. In der Praxis kommen zahlreiche Fälle vor, in denen Gerichte vor Ort sich nicht darum kümmern oder aber die Urteile aus einem anderen Staat nicht anerkennen. Dies führt immer wieder zu Beschwerden im Petitionsausschuss.

Recht haben und Recht bekommen sind also auch innerhalb der EU schon zweierlei Paar Schuhe und das Durchsetzen des auf dem Papier stehenden Rechts kann schon in der westlichen Welt, in der EU schwierig sein.

Die Brüssel II a Verordnung gilt schon auf dem Papier nur für die folgenden Staaten (Stand 8.2020): Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Haager Kinderschutzübereinkommen

Auch nur rund 50 Vertragsstaaten haben das Haager Kinderschutzübereinkommen ratifiziert, in dem es noch einmal explizit um die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anderer Staaten geht.

Teilnehmende Staaten: Albanien, Armenien, Australien, Barbados, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Fiji, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Guyana, Honduras, Irland, Italien, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Monaco, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Schon die USA gehören nicht zu den Unterzeichnern dieses Übereinkommens.

In Staaten ohne Abkommen: Rückholung von Kindern allein extrem schwierig

Ist es in Staaten, die ein Übereinkommen unterzeichnet haben, schon schwierig, das Kind oder die Kinder wieder zurückzubekommen, so ist es noch schwieriger, dies in Ländern zu bewerkstelligen, die erst gar nicht so ein Abkommen unterzeichnet haben.

Die Rückholung gelingt hier oft nur mit Detekteien, die vor Ort aktiv werden. Häufig muss zunächst der Aufenthaltsort des Kindes aufgespürt werden und anschließend muss formell oder informell ein Kontakt zu Behörden vor Ort aufgebaut werden. Eine Mutter oder ein Vater allein stößt hier schnell auf verschlossene Türen und ein „Wir würden ihnen gerne helfen, aber uns sind die Hände gebunden“ oder ein „Die Kinder fühlen sich hier wohl“, „Sind wir nicht für zuständig“ oder ein „Wir kennen niemandem mit dem Namen“.

Tipp: Spezialisierte Detektei einschalten – wenn Kindesentzug stattfindet

Wenn Kinder ins Ausland entführt werden und ein Kindesentzug durch einen Elternteil stattfindet, ist es im Regelfall klug, eine spezialisierte Detektei darauf anzusetzen. Gerade bei Ländern mit abweichendem Rechtssystem und anderer Kultur. Der reguläre Rechtsweg kann ansonsten Jahre dauern, auch wenn die Übereinkommen eigentlich eine schnelle Reaktion vorsehen.
Die Detektei kann auch den Aufenthaltsort des Kindes oder der Kinder ermitteln, wenn dieser nicht genau bekannt ist und eine Dokumentation der Aufenthaltsbedingungen dokumentieren, – das kann für ein späteres Gerichtsverfahren von entscheidender Bedeutung sein. Belastendes Beweismaterial ist in vielen Prozessen vonnöten. Über Kontakte zu lokalen Behörden und Interessenvertretern kann eine gute Detektei formell oder informell häufig dazu beitragen, dass eine schnelle Rückführung stattfindet.

Behörden haben manchmal wenig Zeit und Lust

Wer sich nur auf den Behördenweg verlässt, muss viel Zeit mit einkalkulieren. Gerade im Ausland vermitteln Behörden manchmal den Eindruck, dass ein solcher Vorgang eher lästig als wichtig ist und behandeln solche Angelegenheiten gelegentlich getreu der Maßgabe „Gut Ding will Weile haben“. Doch Schnelligkeit ist wichtig: Je länger die Kinder am neuen Ort leben, desto eher ist später vor Gericht mit der Argumentation zu rechnen „Jetzt haben sich die Kinder am neuen Ort schon schön eingelegt und es gefällt ihnen hier gut“.

Kinder, die länger als ein Jahr vom gewöhnlichen Aufenthaltsort entfernt wurden, müssen damit rechnen, vom anderen Staat nicht mehr unbedingt wieder zurückgeschickt zu werden. Dies sehen auch die Abkommen so vor.

Kinder erleiden häufig physisch wie psychisch einen Schaden bei solchen Kindesentziehungen, – eine schnelle Rückführung ist daher besonders wichtig. Wer dies allein nicht auf die Beine stellen kann, sollte sich unbedingt professionelle Hilfe holen. Dies wird im Regelfall nur durch eine darauf spezialisierte Detektei möglich sein. Ein Rechtsanwalt kann zwar den Behörden-Briefverkehr abwickeln und Briefe schreiben, aber wird kaum vor Ort recherchieren und tätig werden.

Wer es zunächst auf eigene Faust vor Ort im Ausland probiert, warnt ggf. auch den anderen Partner vor, der sich dann aus dem Staub macht und mit den Kindern den Aufenthaltsort wechselt.
Zunächst sollte der Fokus auf der sauberen gerichtsfesten Dokumentation durch die Detektei gelegt werden, die sich dann im Anschluss um die Rückführung kümmert – formell oder informell.

Problemfall: Kindesentführung in islamisch geprägte Länder

Wenn Väter Kindesentzug begehen und mit den Kindern in islamisch geprägte Länder reisen, wird es besonders schwierig für die verlassene Frau. In der islamischen Rechtsordnung wird die Verantwortung für die Kinder in erster Linie dem Vater zugewiesen, der meist auch allein bestimmen kann, wo sich die Kinder aufhalten und bei wem die Kinder aufwachsen. Wenn eine Mutter in einem solchen Land das Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht erstreiten will oder ein deutsches Urteil durchsetzen möchte, wird es zumeist schwierig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mutter nicht die Nationalität des Vaters hat und nicht Muslimin ist. Da nützt es auch nichts, wenn die Kinder deutsche Ausweise haben.
In den Fällen, wo es Müttern ausnahmsweise doch gelingt, das Sorgerecht durchzusetzen, gilt dies oft nur am neuen Wohnort des Vaters im Ausland. Die Kinder dürfen diesen Ort dann meist nur mit Genehmigung des Vaters verlassen. Spätestens beim Ausreiseversuch am Flughafen wird die Mutter im Regelfall mit den Kindern aufgehalten und läuft sogar Gefahr, dafür ins Gefängnis zu kommen oder sonst wie bestraft zu werden. Andere Länder, andere Sitten.

Hier ist die Einschaltung einer Detektei, die sich mit dem Zielland auskennt und Lösungen für die Rückführung erarbeitet, zielführend.

Kindesentziehung ist eine Straftat – auf Antrag

Wer die Kinder (Minderjährige) entzieht, begeht nach dem deutschen Strafgesetzbuch eine Straftat (§ 235 StGB), die allerdings nur auf Antrag der Person verfolgt wird, deren Elternrechte verletzt worden sind. Es sei denn, die Strafverfolgungsbehörden erkennen ein besonderes öffentliches Interesse, was im Regelfall allerdings kaum der Fall sein dürfte.

Kindesentziehung: Erfolgsquote auf dem Behördenweg recht gering

Die Erfolgsquote bei Kindesentziehungen und dem Versuch, dies auf dem offiziellen Behördenweg zu einem befriedigenden Ende zu bringen, sind sehr gering. Viele verlassene Mütter oder Väter gehen daher andere Wege und schalten Rechtsanwälte und Detekteien ein, die Vorgänge beschleunigen und ggf. auch Fakten setzen. Weil die Erfolgsaussichten so gering sind, beschreitet auch kaum ein Elternteil den steinigen und langwierigen Behördenweg, der oft erfolglos ist.

Im Jahr 2019 haben z.B. Elternteile aus Deutschland in 46 Fällen versucht, auf dem Behördenweg ihr Kind wieder aus der Türkei zurückzubekommen, wohin der andere Teil entführt hat. In nur 13 von 46 Fällen war dies – meist nach langer Zeit – erfolgreich – also eine Quote von etwas mehr als einem Viertel. In Dänemark gelang dies nur in einem von acht Fällen. Das Bundesamt für Justiz weist jedes Jahr solche Fälle in einer gesonderten Kindesentführungsstatistik aus.

Was macht eine Detektei bei Kindesentziehung anders als eine Behörde?

Bei einer Behörde sind sie als verlassener Elternteil in der Regel eine Nummer. Ein Fall von vielen. Deine Detektei macht sich ihren Fall zum eigenen Fall und tut alles, damit der gewünschte Erfolg eintritt. Kümmert sich im Zweifel vor Ort darum, zum einen Beweise zu sichern, zum anderen werden Kontakte ausgenutzt, die häufig eine schnelle Rückführung bürokratisch oder unbürokratisch ermöglichen. Natürlich kostet die Beauftragung einer Detektei Geld, niemand kann für umsonst arbeiten, aber es erhöht sich dadurch im Regelfall nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer Rückführung deutlich, sondern auch die Rückführungsgeschwindigkeit. Kinder kommen so schneller wieder an den gewohnten Aufenthaltsort und können die Entziehungsperiode ggf. schnell wieder vergessen. Leben Kinder erst einmal längere Zeit am neuen Ort, tritt irgendwann u.U. der Gewöhnungseffekt ein und es könnte auch eine Entfremdung vom eigentlich sorgeberechtigten Elternteil stattfinden, der gelegentlich durch Lügengeschichten, die vom Kindesentzieher erzählt werden, unterstütz wird.

Es kommt also darauf an, die Kinder möglichst schnell wieder in die gewohnte Umgebung zurückzuführen, um bleibende Schäden bei den Kindern zu vermeiden. Je länger die Kinder beim entführenden Elternteil verbleiben, desto schwieriger wird eine Rückführung.

Der frühe Vogel fängt den Wurm – auch bei der Rückführung von Kindern

Wer also so schnell wie möglich nach einer Kindesentziehung Maßnahmen ergreift, die Kindesentziehung zu beenden, handelt vernünftig und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die geschaffenen Fakten schnell wieder rückgängig gemacht werden können. Der Behördenweg ist allerdings häufig nicht die geeignetste Methode, schnelle Ergebnisse zu erzielen. Man kann ihn einschlagen, wenn man seine Kinder eventuell irgendwann zurückhaben möchte. Wer seine Kinder unbedingt und schnell wieder zurückhaben möchte, muss Eigeninitiative an den Tag legen.
Dazu reicht es im Regelfall nicht aus, an den neuen Aufenthaltsort der Kinder zu fahren und dort die Polizei aufzusuchen. Dort nimmt man solche Besuche häufig nicht ernst oder geht ihnen nicht mit den notwendigen ernst nach. Dies gilt besonders dann, wenn Mütter versuchen, in patriarchalisch geprägten Ländern ihr Recht durchzusetzen. Das sorgt dort bestenfalls für Heiterkeit.

Was sollte man bei Kindesentzug machen – wie handelt man richtig?

Wenn man von Kindesentzug betroffen ist, tritt eine Situation ein, die für alle Beteiligten extrem belastend ist: Sowohl für den Elternteil, der auf einmal seine Kinder verliert, wie auch für die Kinder, die plötzlich aus dem gewohnten Umfeld gerissen werden, aber auch für den entführenden Elternteil, der unter Stress steht, weil er meist nicht entdeckt werden will oder aber in der Angst lebt, die Kinder doch wieder abgeben zu müssen.

Ist man von Kindesentzug betroffen, empfiehlt sich folgende Reihenfolge:

  1. Sofern noch möglich: Nachvollziehbare Aufforderung an den entziehenden Elternteil, die Kinder sofort wieder zurückzuführen
  2.  Gang zur Polizei: Erstattung von Strafanzeige gegen den entziehenden Partner
  3. Wenn Aufenthaltsort unbekannt und/oder zeitnahe Rückführung unwahrscheinlich: Einschaltung Detektei zur Ermittlung Aufenthaltsort und Erstellung gerichtsfester Dokumentation des Entzugs und der Aufenthaltsbedingungen
  4. Besorgung Bestätigung beim Amtsgericht, dass gewöhnlicher Aufenthaltsort und Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem selbst liegt – ggf. mit Rechtsanwalt

Wichtig ist unverzügliches Handeln. Das bloße Anstoßen eines offiziellen Rechtsweges führt ansonsten nur zu quälend langen Amtswegen und gerichtlichen Abläufen.

Allein bis zu einer Beantwortung von Anfragen im Ausland können ansonsten oft Monate vergehen, wenn die Anfrage überhaupt beantwortet wird. Hier hat es sich als förderlich empfohlen, selbst aktiv zu werden und Prozesse zu beschleunigen, indem man vor Ort ermitteln lässt und ggf. mit Detektiven Druck auf zuständige Behörden vor Ort aufbauen lässt. Manchmal lassen sich auch auf informellem Weg Vorgänge beschleunigen.

Gibt es für Kindesentzug im Vorfeld Anzeichen?

Die beste Strategie gegen Kindesentzug ist es natürlich, wenn man es gar nicht erst soweit kommen lässt. Wer präventiv Maßnahmen trifft, kann zum Teil davor schützen. Oftmals machen Täter im Vorfeld schon Andeutungen oder drohen damit, um die Reaktion zu testen oder die eigene (angebliche) Macht zu demonstrieren.

  • Hören Sie genau hin, was der Partner von sich gibt. Meist avisiert er den Entzug vorher oder lotet aus, wie man reagieren würde. Dann sollten alle Alarmglocken angehen.
  • Papiere der Kinder vor Zugriff sichern: Ausweise, Pässe, Geburtsurkunden der Kinder sollten vor dem Zugriff des vermutlichen Kindesentziehers gesichert werden. Dies erschwert zumindest den Abzug ins Ausland
  • Gibt es Streit mit dem Partner und dieser droht, die Kinder ins Ausland zu verbringen, sollte bei Gericht das alleinige Sorgerecht beantragt werden
  • Geben Sie eine Information an Kindergarten und Schule, dass die Kinder ggf. unter allen Umständen nur an SIE oder bestimmte Personen übergeben werden dürfen
  • Sind die Kinder schon alt genug: sprechen sie mit den Kindern darüber
  • Droht die Ausreise in ein bestimmtes Land, sollte die Botschaft dieses Landes vorab informiert werden, damit der ausreisewillige Partner mit den Kindern beim Grenzübertritt aufgehalten werden kann – sofern es zu einer Kontrolle kommt
  • Gibt es Streit zwischen den Partnern und einer schlägt plötzlich und in Abweichung zum in der Vergangenheit gelebten vor, dass ein Partner mal allein mit den Kindern Urlaub macht?

Was geht der Kindesentziehung meist voraus?

Wertet man die Urteilsdatenbanken zu Strafprozessen bezüglich Kindesentführung durch einen Elternteil aus, kommt man zu dem Schluss, dass in allen Fällen dem Kindesentzug eine Scheidung, eine Trennung oder mindestens deutliche Beziehungsprobleme vorausgingen.

Meist will dann ein Partner die Kinder ganz für sich haben und versucht, in einem egozentrischen Akt, die Kinder ganz für sich zu vereinnahmen und den Kontakt der Kinder zu dem anderen Elternteil ganz zu unterbinden.

Im Regelfall werden die Kinder auch gegen einen Elternteil aufgehetzt, meist unter Anwendung von Lügen.

Typischerweise sind die Eltern bereits getrennt, wenn es zum Kindesentzug kommt. In einigen Fällen findet dies jedoch auch parallel statt.

Binationale Familien besonders gefährdet

Eltern mit unterschiedlichen Nationalitäten sind von Kindesentführung besonders gefährdet. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn in den unterschiedlichen Ländern auch unterschiedliche Kulturelle Auffassungen zur „richtigen“ Führung einer Ehe und der Kinderbetreuung vorliegen.

Wohin werden die meisten Kinder entführt?

Offizielle Statistiken über Kindesentzug sind traditionell schwierig zu erhalten, da viele Elternteile wegen der Aussichtslosigkeit und des langwierigen Verfahrens nicht den Amtsweg einschlagen, sondern mit eigenen Mitteln an der Rückführung der Kinder arbeiten, was häufig schneller und effektiver ist.

Aber auch die Zahlen aus dem eingeschlagenen Amtsweg sind aufschlussreich:

Für 2017 hat das Bundesjustizministerium beispielsweise mitgeteilt:

  • Anzahl internationaler Nachfragen nach Haager Kindesentführungsübereinkommen: 186 Fälle
    Diese betrafen die folgenden Länder:

    • 1. Türkei: 38 deutsche Anträge auf Rückführung
    • 2. Polen: 25 deutsche Anträge auf Rückführung
    • 3. Frankreich: 13 deutsche Anträge auf Rückführung
    • 4. Großbritannien: 13 deutsche Anträge auf Rückführung
    • 5. Russland: 12 deutsche Anträge auf Rückführung
    • 6. Österreich: 11 deutsche Anträge auf Rückführung
    • 7. Italien: 11 deutsche Anträge auf Rückführung
    • 8. USA: 9 deutsche Anträge auf Rückführung
    • 9. Spanien: 9 deutsche Anträge auf Rückführung
    • 10. Portugal: 8 deutsche Anträge auf Rückführung

Deutschland auf Platz 3 bei Kindesentführungen

Die Haager Konferenz hatte zuletzt 2008 erfassen lassen, aus welchen Staaten die meisten Kinder entführt wurden, – dies umfasst allerdings nur die Vorgänge, die amtsanhängig wurden und bei denen nach den Haager Übereinkommen eine „amtliche Rückführung“ beantragt wurde. Die tatsächliche Dunkelziffer dürfte erheblich höher sein.

Hier die Staaten, AUS DENEN die meisten Kinder in ein anderes Land entführt wurden (Stand 2008):

  • USA: 309 Fälle
  • Großbritannien: 200 Fälle
  • Deutschland: 146 Fälle
  •  Italien: 127 Fälle
  •  Mexiko: 111 Fälle
  •  Spanien: 92 Fälle
  •  Australien: 86 Fälle
  •  Polen: 74 Fälle
  • Frankreich: 68 Fälle
  • Neuseeland: 54 Fälle

Täter bei Kindesentzug nicht immer nur Männer

Entgegen der landläufigen Meinung in der Bevölkerung sind die Täter nicht immer nur oder überwiegend Männer, die mit den Kindern „abhauen“, sondern die Täter sind in etwa hälftig Männer und Frauen, das zeigt die Auswertung von Strafprozessen, die in Deutschland wegen Kindesentzugs geführt werden. Von 53 Strafprozessen in Deutschland im Jahr 2017 waren 29 Frauen und 24 Männer als (angebliche) Täter betroffen, ein in etwa ausgewogenes Verhältnis mit leichtem Überhang bei den Frauen als Täter. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit bei begonnenem Strafprozess ist hoch: Von den 53 Verfahren endeten mit 42 Verfahren im Jahr 2017 mit Freiheitsstrafen, Strafarrest oder auch einer Geldstrafe.

Wo ist der Rechtsweg bei Kindesentführung besonders schwierig?

Grundsätzlich haben Mütter es in islamisch geprägten Staaten oft schwer, ihre Rechte durchzusetzen, weil man dort Vätern die größeren, teilweise alleinigen Rechte bei dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder einräumt.

Schwierig ist es aber auch in fast ganz Asien und dem afrikanischen Kontinent, weil dort die überwiegende Anzahl der Staaten nicht den internationalen Abkommen zur Kindesentführung beigetreten ist. Die Einschlagung des Rechtsweges verläuft dort häufig im Sande und führt zu jahrelangem Schriftverkehr, der häufig im Sande verläuft.

Hier ist die private Einschaltung einer Detektei im Regelfall deutlich zielführender.

Jüngere Kinder besonders gefährdet

Eine Auswertung der Hager Konferenz aus dem Jahr 2011 zeigt, dass jüngere Kinder besonders gefährdet sind, Opfer eines Kindesentführung zu werden, die meisten Kindesentziehungen gibt es bis zum Alter von 5 Jahren, die Anzahl der Kindesentführungen von Kindern, die 16 Jahre und älter sind, geht gegen Null.

Checkliste für amtliche Verfahren zur Kindesentführung:
Checkliste, was erfüllt sein muss, wenn man ein „amtliches“ Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) anstoßen möchte:

  1. Übereinkommen muss gültig sein (Art. 37 ff. HKÜ)
  2. Das Kind muss unter 16 Jahre alt sein (Art. 4 HKÜ)
  3. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes muss vor dem Verbringen ins Ausland ein HKÜ-Vertragsstaat sein (Art. 1 a HKÜ)
  4. Das Kind hält sich derzeit in einem HKÜ-Vertragsstaat auf (Art. 1 a HKÜ)
  5.  Das Kind wurde widerrechtlich in den anderen Staat verbracht oder dort zurückgehalten, damit tritt entweder eine Verletzung des Sorgerechts (Art. 3 a HKÜ) oder ein tatsächliches Ausüben des Sorgerechts (Art 3 b HKÜ) ein
  6. Es gibt keinen Versagungsgrund für die Rückführung (z.B. Sorgerecht wird tatsächlich nicht ausgeübt, es gibt eine Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung für die Verbringung oder es liegt eine schwerwiegende Gefahr oder unzumutbare Lage für das Kind vor)
  7. Das Kind leistet keinen Widerstand zur Rückführung
  8. Das Kind hat sich am neuen Ort noch nicht eingelebt (Art 12 Abs. 2 HKÜ)
  9. Menschenrechte und Grundfreiheiten werden mit der Rückführung nicht verletzt

Antragsunterlagen bei Kindesentführung

Auch beim Bundesamt für Justiz, welches in Deutschland Anträge auf Kindesrückführung auf einem Formular entgegennimmt, muss man Vordrucke ausfüllen und begleitende Papiere vorlegen.
Was man auf jeden Fall benötigt:

  • I. Geburtsurkunde des Kindes
  • II. Heiratsurkunde / Scheidungsurteil
  • III. Nachweis für das Sorgerecht (z.B. Sorgerechtsentscheidungen oder Kopien aus Gesetzestext)
  • IV. Weitere Dokumente wie Schulbescheinigung, Kindergartenbescheinigung etc.
  • V. Übersetzung aller Dokumente
  • VI. Foto vom Kind
  • VII. Foto vom vermeintlichen Entführer
  • VIII. Eigene schriftliche Darstellung des Kindesentzugs

Kind darf sich noch nicht eingelebt haben

Das größte Problem bei Kindesentziehungen ist der Faktor Zeit. Behörden haben oft alle Zeit der Welt, besonders Behörden im Ausland. Bei deutschen Behörden stößt man oft einen „Vorgang“ an, der dann durch die Behördenmühlen läuft. Ein Brief einer Behörde aus Deutschland verliert in fernen Ländern auf dem Dorf oft an Bedeutung. Manchmal landet er zunächst in der Ablage oder auch in einem Papierkorb und wird erst bei erneuter Nachfrage beantwortet – oder auch nicht.

Selbst wenn der Vorgang jedoch auch im Ausland aktenkundig wird, wird es oft schwierig, wenn das Kind sich am neuen Wohnort schon eingelebt hat. Dann stellen sich Gerichte oft quer und manchmal sogar die Kinder, weil sie neue Freunde vor Ort gefunden haben.
Es kommt also darauf an, möglichst keine Zeit zu verlieren und schnell zu handeln. Bloßes Abwarten, was denn wohl die Behörden machen, führt häufig zu Zeitverlust mit dem Risiko eines ungewissen Ausgangs.

Wenn mehr als ein Jahr nach der Kindesentziehung vergangen ist, hat das verlassene Elternteil oft das Nachsehen, das ist selbst in den offiziellen Übereinkommen so geregelt.
Artikel 12 des Haager Kindesentführungsübereinkommens lautet:

Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an. Ist der Antrag erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Jahresfrist eingegangen, so ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Rückgabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat. Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates Grund zu der Annahme, dass das Kind in einen anderen Staat verbracht worden ist, so kann das Verfahren ausgesetzt oder der Antrag auf Rückgabe des Kindes abgelehnt werden.

Schon der bloße Eingang des Antrags auf Rückführung im Ausland ist häufig schwer zu beweisen, auch hier kann eine Detektei durch persönliche Zustellung und Zeugnis vor Ort für die Einhaltung von Fristen sorgen.

Was ist, wenn das Kind Widerstand bei der Rückführung leistet?

Oft werden entführte Kinder aufgehetzt und ihnen werden für den Fall einer Rückführung Schauermärchen erzählt, was manchmal dazu führt, dass die Kinder Widerstand bei der beabsichtigten Rückführung leisten. Nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen muss man den Willen des Kindes berücksichtigen, wenn das Kind eine Reife erreicht hat, die es empfehlen lässt, die Kindsmeinung zu berücksichtigen. Dies wird im Regelfall desto wahrscheinlicher sein, je näher das Kind an die 16-Jahres-Grenze kommt, – auch wenn weder im Gesetz noch im Übereinkommen eine solche Altersgrenze vorhanden ist. In der Rechtsprechung kristallisiert dies jedoch heraus. Kindsmeinungen von Kindern unter 8 Jahren werden häufig nicht berücksichtigt, da Kinder dort häufig noch nicht in der Lage sind, eine eigenständige Meinung zu bilden, sondern im Regelfall nur Vorgesagtes Nachplappern und leicht zu beeinflussen sind.

Klar muss einem sein, dass der entführende Elternteil großen Einfluss auf das Kind hat, weil es die meiste Zeit mit ihm verbringt und auch durch Geschenke und Zuwendungen Sympathien erreichen kann. Etwaige Lügengeschichten über den anderen Elternteil können von den Kindern mangels Kontakt häufig nicht verifiziert werden.

Was staatliche Rückführungsverfahren verzögert

Staatliche Rückführungsverfahren werden häufig schon allein durch Laufzeiten innerhalb der Behörden verzögert, aber auch durch geschicktes Taktieren des Entführers. Zunächst einmal macht die zentrale Behörde für Kindesentführungen in Deutschland (Bundesamt für Justiz) nichts anderes als den Vorgang an die zentrale Behörde eines anderen Landes weiterzuleiten. Allein schon der Postweg kann hier dauern. Dann kommt der Vorgang bei einer zentralen Behörde des anderen Landes an und muss von dort ggf. an Behörden vor Ort, wo das Kind vermutlich ist, weitergeleitet werden.

Hier tauchen schon oft die ersten größeren Probleme auf, da der genaue Aufenthaltsort nicht bekannt ist.

Kluge Kindesentführer wechseln auch in regelmäßigen Zeitabständen den Aufenthaltsort, was zu extremen Verzögerungen in der Behördenkommunikation führt. Insgesamt wird so oft erreicht, dass das Kind schon mehr als ein Jahr am neuen Ort lebt, bevor ein Vorgang an der richtigen Stelle landet. Wenn dies überhaupt gelingt.

Es hat also eine außerordentlich große Bedeutung, möglichst genau den Aufenthaltsort der Kinder bestimmen zu können. Wenn dies nicht auf der Hand liegt, verbleiben häufig nur Detekteien, die für Klarheit sorgen und dafür, dass nicht zu viel Zeit ins Land streicht.

Wer als Kindesentführer den Aufenthaltsort zwischen verschiedenen Staaten wechselt, sorgt für maximale Verzögerungen und setzt mit einem mehr als einjährigem Aufenthalt der Kinder beim entziehenden Elternteil Fakten, die bei einer späteren Gerichtsentscheidung für den entziehenden Elternteil sprechen könnten.

Mediation verzögert oft das Verfahren

Miteinander reden und zu versuchen, gemeinsam eine Lösung zu erreichen, ist grundsätzlich sicher sinnvoll. Auch Behörden versuchen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen zunächst über eine Mediation Einigkeit zu erzielen. Oftmals gehen aber durch das gegenseitige Austauschen von Schriftsätzen (gern auch über Landesgrenzen hinweg) wertvolle Monate verloren, die schlussendlich mit dazu beitragen können, dass sich die Kinder am neuen Ort schon einleben und am Ende aller Mediation gar nicht mehr zurückwollen.

Gerichte raten häufig zur Mediation in solchen Verfahren, können diese jedoch nicht verpflichtend machen. Auch die zentralen Behörden der Länder unterstützen häufig eine Mediation, wobei der Zeitdruck ein Problem darstellt, da Gerichtsverfahren eigentlich innerhalb von 6 Wochen beendet sein sollten.

Grenzüberschreitende Mediation ist häufig auch wegen Unterschieden in der Sprache und Vorurteilen schwierig. Streitigkeiten eskalieren häufig und Problemfelder werden unsachlich diskutiert, ohne das eigentliche Problem zu lösen. Alles aus der Angst heraus, das Kind zu verlieren.

Muss das Kind eigentlich bei Kindesentführung gehört werden?

Interessanterweise muss nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen die zentrale Figur des Geschehens bei einer Kindesentführung, nämlich das Kind selbst weder in einer Mediation noch in einem Gerichtsverfahren persönlich angehört werden.

Es gibt nur das Recht des Kindes, sich einer Rückführung zu widersetzen. Der entziehende Elternteil kann das entzogene Kind maßgeblich beeinflussen oder aber argumentieren, dass es noch gar nicht reif genug sei, um selbst zu entscheiden.

Einschaltung von Nichtregierungsorganisationen

Manchmal kann bei Einschaltung von Nichtregierungsorganisationen eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden, – hierbei ist allerdings die Einschaltung von Nichtregierungsorganisationen im Land der Verbringung der Kinder am sinnvollsten. Diese können mit dazu beitragen, Druck vor Ort aufzubauen, um bei Behörden zu erreichen, dass Vorgänge schneller bearbeitet werden oder gar überhaupt bearbeitet werden. Aber auch hier ist häufig mehrfaches Nachfassen notwendig, um das Ziel zu erreichen.

Zuständige Stelle für offizielle Rückführungsgesuche bei entführten Kindern:

Wer ein offizielles Rückführungsgesuch stellen möchte und alle dafür notwendigen Unterlagen und einen langen Atem hat, kann sich an die in Deutschland zuständige Stelle wenden:

Bundesamt für Justiz, Zentrale Behörde nach dem internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Telefon 0228-99410-5212

www.bundesjustizamt.de/sorgerecht

Tipp: Detektei einschalten bei Kindesentzug

Das Wichtigste bei Kindesentziehungen ist das schnelle Agieren. Von daher empfiehlt es sich, so früh wie möglich, eine geschulte Detektei, die Erfahrung mit Kindesentziehungen hat anzuschalten. Die Detektei hilft nicht nur, den Aufenthaltsort des Kindes genau zu ermitteln und zu dokumentieren, sondern hilft so auch bei der Beschleunigung aller offiziellen Vorgänge, was maßgeblich zu einer schnellen Kindesrückführung beitragen kann.