Krank wird jeder mal, und die Gesundheit geht nun mal vor. Natürlich werden viele Unternehmen beziehungsweise Arbeitgeber jährlich extrem belastet durch Krankheitsfälle des Personals. Vor allem, wenn der Arbeitnehmer extrem oft und über längere Zeiträume ausfällt. Es geht dabei nicht nur darum, dass die anfallende Arbeit liegen bleibt, sondern auch darum, dass es vom Gesetz her vorgeschrieben ist, dass der Arbeitgeber im Krankheitsfall für mehrere Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. In der Regel sind es 6 Wochen. Besonders kleine oder mittelständische Betriebe geraten hier in einen Konflikt, denn wenn ein Mitarbeiter aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist, die vom Arzt entsprechend attestiert wurde, muss die Arbeit von anderen Kollegen übernommen werden. Allerdings gibt es viele Fälle, in denen kein Ersatz da ist. Hier muss eventuell eine andere Alternative greifen, wie beispielsweise die Beauftragung einer Zeitarbeitsfirma oder Ähnliches, wodurch dem Betrieb wiederum Mehrkosten entstehen.
Nun stellen sich aber viele Berufstätige die Frage, ob der Chef in Krankheitsfällen eine Überwachungsmaßnahme einleiten darf oder nicht, wenn er die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, wie zum Beispiel die Beauftragung einer Detektei?
Was darf der Chef im Krankheitsfall, und wo ist die Grenze?
Nach wie vor darf ein Betrieb einen medizinischen Dienst hinzuziehen, wenn der Arbeitnehmer für lange Zeit krankheitsbedingt ausfällt oder die dadurch resultierende Berufsunfähigkeit angezweifelt wird.
In den Medien wurde aber n letzter Zeit häufig davon berichtet, dass einige Unternehmen wesentlich „härter“ durchgreifen, und zwar in dem der Chef höchstpersönlich, manchmal aber auch vom Chef beauftragte Kollegen, krankgeschriebenen Mitarbeitern Hausbesuche sogar ohne Voranmeldung abstatten. Die Angestellten starteten einen Versuch, sich gegen derartige Behandlung zu wehren, wurden aber abgewiesen, weil die Anwälte der Arbeitgeber Hausbesuche, auch ohne Voranmeldung, als zulässig einstuften. So mancher Betrieb ließ seine arbeitsunfähigen Mitarbeiter sogar von einer Detektei überwachen, was ebenfalls als zulässig anerkannt wurde.
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst akzeptieren muss, und es somit keine Veranlassung gibt, die Krankheit anzuzweifeln und deshalb weitere Maßnahmen zu ergreifen. Vor dem Arbeitsgericht zählt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt als „Anscheinsbeweis“, was wiederum bedeutet, dass der Arbeitnehmer vor Gericht so lange als krank anerkannt wird, bis der Arbeitgeber das Gegenteil beweist oder auch berechtigte Zweifel bestehen. Dann ist eine Überwachung von einem Detektiv durchaus legal, allerdings unter bestimmten Bedingungen. Der Detektiv darf auf keinen Fall in die Privatsphäre (Wohnung oder Haus) des Arbeitnehmers eindringen.
Die LB Detektei hat schon zahlreiche Überwachungen von Arbeitnehmern, die einen Betrieb durch übermäßige Krankheit belasten, mit positivem Ergebnis durchgeführt. Die Ermittler befinden sich durch Weiterbildungsmaßnahmen stets auf dem aktuellsten Stand im Hinblick auf gesetzliche Bestimmungen.
Kann dem Arbeitnehmer durch die Observation tatsächlich nachgewiesen werden, dass dieser nicht arbeitsunfähig ist und bei unzulässigen Aktivitäten erwischt wird, muss er die Kosten der Detektei in voller Höhe zurück erstatten. Nur wenn der Detektiv sich zum Beispiel trotzdem einfach Zutritt in die Wohnung verschafft, kann der Arbeitnehmer einen Unterlassungseinspruch einlegen und auch Schmerzensgeld einklagen.
Gewerkschaften warnen allerdings davor, dass eine Überwachung missbraucht wird, da Arbeitgeber zunächst eine Untersuchung durch den medizinischen Dienst verlangen können. Hier bestehen begründete Befürchtungen, dass eine Observation grundsätzlich als Druckmittel benutzt wird, um die Angestellten vorab schon einzuschüchtern.
Hausbesuche und Kündigung während einer Krankheit
Der Chef darf auf jeden Fall dem krankgeschriebenen Angestellten unangemeldete Hausbesuche abstatten, nur muss der Arbeitnehmer den Chef nicht hineinlassen. Derartige Klauseln in Arbeitsverträgen sind ungültig.
Ebenfalls darf einem Arbeitnehmer während der Krankheit auch gekündigt werden. Seltene oder gelegentliche krankheitsbedingte Ausfälle sind die Ausnahme. Arbeitsgerichte überprüfen akribisch und sehr streng derartige Kündigungen. Außerdem unterscheiden die Gerichte in zwei Arten, und zwar zum einen in häufige Kurzerkrankungen und zum anderen in wechselnde und Langzeiterkrankungen. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine „negative“ Zukunftsprognose vorzulegen, aus der eindeutig hervorgeht, dass sich der Zustand des Arbeitnehmers zukünftig nicht ändern wird, aber auch eine Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages aus Kostengründen betrieblich nicht länger zumutbar ist. Das greift vor allem, wenn es sich um kleine, umsatzschwache Betriebe handelt. Und Langzeiterkrankungen werden als Kündigungsgrund anerkannt, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel keine Vertretung zur Verfügung hat, wobei in der Regel eine Frist von etwas 2 Jahren eingehalten werden muss.
Damit steht also fest, dass eine Überwachung vom Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers durch eine Detektei durchaus legitim ist. Und wie immer im Leben, sollte man diese Maßnahme aus zweierlei Sicht betrachten.
Ein kleiner Betrieb mit geringem Umsatz ist auf die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter angewiesen. Wenn einer davon übermäßig ausfällt, und er offensichtlich eine Krankheit vortäuscht, entstehen eventuell hohe Kosten, die den Betrieb extrem belasten.
Bildnachweis: © nmann77 – Fotolia.com