Bewerberprüfung: Wie Unternehmen den Wahrheitsgehalt von Bewerbungen testen können

Ulm, 6. Oktober 2014 – Immer mehr deutsche Bewerber schönen ihren Lebenslauf, um ihre Chancen auf eine Einstellung zu verbessern. Für Unternehmen ist die Bewerberprüfung deshalb ein Muss – nur so können sie herausfinden, welche Angaben der Wahrheit entsprechen und wo geflunkert wurde.

Die Control Risk Group hat vor einigen Jahren eine Studie durchgeführt, die das wahre Ausmaß der Lügen bei der Bewerbung zu Tage gefördert hat. Demzufolge schreibt fast jeder zehnte, nämlich 12 Prozent der Bewerber, Unwahrheiten in den Lebenslauf. Besonders oft schummeln sie, wenn es um Angaben zu ihrer Beschäftigung geht, beispielsweise um den Verantwortungsgrad ihrer Aufgaben beim ehemaligen Arbeitgeber – rund ein Drittel hat solche Angaben schon einmal geschönt. Auch beim Gehalt, bei den Beschäftigungszeiten, bei der Position, bei der Führungsverantwortung, in Hinblick auf die eigenen Fähigkeiten und auch die Vorbildung wird geschummelt. Für die Arbeitgeber bedeutet dies: Mehr denn je ist es erforderlich, die Daten von ernstzunehmenden Kandidaten genau zu prüfen und sein Profil unter die Lupe zu nehmen.

Selbstverständlich kann jeder Arbeitgeber selbst die Augen offen halten. Teilweise zeigen sich die Unwahrheiten bereits bei der Detailprüfung des Lebenslaufs selbst. Falsche Beschäftigungszeiten beispielsweise können oft aufgedeckt werden, indem die Zeiten mit den Angaben in den zugehörigen Arbeitszeugnissen abgeglichen werden. Fehlen die Arbeitszeugnisse wesentlicher Arbeitsstellen komplett, wirft dies allgemein kein gutes Licht auf den Bewerber. Wenn die eigenen Angaben zu den Aufgaben beim letzten Arbeitgeber ein gänzlich anderes Bild zeichnen als das Arbeitszeugnis, ist für den Arbeitgeber Vorsicht geboten.

Ein wirksames Mittel der Bewerberprüfung ist die Befragung von Referenzen. Häufig handelt es sich dabei um ehemalige Vorgesetzte oder Arbeitgeber, die über die Aufgaben, die Beschäftigung, die Aufgaben und auch das Verhalten des Bewerbers Auskunft erteilen können. So können die Angaben aus dem Lebenslauf und aus den Arbeitszeugnissen sowie etwaige Unstimmigkeiten überprüft werden. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass die Abfrage von Referenzen auch Grenzen hat. Ist der Arbeitnehmer noch in einem Beschäftigungsverhältnis, so ist der aktuelle Arbeitgeber tabu. Wer seinen Bewerber überprüfen möchte, darf also nur ehemalige Arbeitgeber anrufen. Auch die Art der Fragen ist begrenzt. Sie dürfen sich nur auf die Bereiche erstrecken, die auch im Arbeitszeugnis abgehandelt werden. Fragen nach dem Privatleben des Bewerbers oder auch nach dessen finanzieller Situation sind aus Datenschutzgründen unzulässig.

Zudem bietet auch das Internet Arbeitgebern mitunter fantastische Möglichkeiten. Ein öffentliches Profil auf Facebook kann sehr interessante Einblicke ermöglichen, von der Familiensituation über die letzten Partyexzesse bis hin zu Lästereien über den ehemaligen Arbeitgeber lässt sich hier einiges nachvollziehen. Auch kritische Kommentare in öffentlichen Foren und versehentlich publik gewordene persönliche Daten können ein gutes Bild vom Bewerber zeichnen.

Der Zugriff auf Daten aus dritten Quellen kann zu einem Verstoß gegen das BDSG führen und somit auch strafrechtlich relevant sein. Ein polizeiliches Führungszeugnis darf der Arbeitgeber zwar anfordern, allerdings nur wenn er ein berechtigtes Informationsbedürfnis hat, beispielsweise wenn es um die Einstellung in einer Bank geht. Um sicherzugehen, nicht aus Unwissenheit solche Verstöße zu begehen, kann es sich lohnen, eine Detektei mit der Bewerberprüfung zu beauftragen. Sie kann überprüfen, ob die vom Bewerber eingereichten Dokumente und Zeugnisse echt sind und plausibel wirken. Anhand von Kontakten zu früheren Arbeitgebern und Schulen können die Ermittler herausfinden, ob der Arbeitnehmer dort tatsächlich gearbeitet bzw. gelernt hat. Auch etwaige Hochschulabschlüsse lassen sich auf diese Art und Weise überprüfen. Detekteien sind sich der Datenschutzproblematik bewusst und achten penibel auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, damit den Mandanten kein Strick aus dem Einholen von Informationen gedreht werden kann.