Ermittlungen mit überprüfbarer Qualität und Verantwortung
Was eine moderne Detektei leisten muss, wenn aus einem Verdacht eine…
Wer eine Detektei beauftragen möchte, stößt häufig auf den Begriff „berechtigtes Interesse“. Gemeint ist damit vereinfacht, dass für eine Ermittlung ein nachvollziehbarer und rechtlich anzuerkennender Zweck bestehen muss. Ein bloßer Wunsch, möglichst viel über eine andere Person zu erfahren, genügt dafür nicht.
Besonders wichtig ist: Ein berechtigtes Interesse bedeutet nicht automatisch, dass jede gewünschte Ermittlungsmaßnahme zulässig ist. Ob beispielsweise eine Observation, Recherche oder Verarbeitung personenbezogener Informationen vertretbar ist, hängt von der konkreten Fragestellung, der Erforderlichkeit der Maßnahme und den entgegenstehenden Rechten der betroffenen Person ab.
Die Privatdetektei und die Wirtschaftsdetektei der LB Detektei prüfen deshalb vor einer Ermittlungsmaßnahme zunächst die Ausgangssituation und das konkrete Ermittlungsziel.
Der Begriff wird im Zusammenhang mit Detekteien häufig verkürzt verwendet. Datenschutzrechtlich kann insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO relevant sein.
Danach kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.
Vereinfacht müssen deshalb mehrere Fragen getrennt betrachtet werden:
Erst diese Gesamtbetrachtung ist entscheidend.
Dieser Punkt ist für Auftraggeber besonders wichtig.
Angenommen, ein Unternehmen hat konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Waren aus einem Lager entwendet werden. Das Interesse, die Ursache erheblicher Verluste aufzuklären und eigene Rechte zu schützen, kann grundsätzlich nachvollziehbar sein.
Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede denkbare Überwachungsmethode zulässig wäre.
Es muss weiterhin geprüft werden, welche Maßnahme tatsächlich benötigt wird und wie stark diese in die Rechte der betroffenen Personen eingreift.
Dasselbe gilt im Privatbereich. Auch ein nachvollziehbares persönliches Interesse eröffnet keine unbegrenzte Möglichkeit, das gesamte Privatleben einer anderen Person erforschen zu lassen.
Manche Auftraggeber empfinden Fragen zum Hintergrund einer Ermittlung zunächst als unnötig. Tatsächlich gehören sie zu einer professionellen Auftragsprüfung.
Eine Detektei muss wissen, warum bestimmte Informationen benötigt werden und welches Ziel mit ihrer Beschaffung verfolgt wird.
Die Aussage:
„Ich möchte wissen, wo diese Person jeden Tag hingeht.“
reicht für sich genommen nicht aus, um die Zulässigkeit einer umfangreichen Observation beurteilen zu können.
Anders kann eine Situation aussehen, wenn ein konkreter Sachverhalt geschildert wird:
„An meinem Fahrzeug sind innerhalb von sechs Wochen mehrfach gezielte Beschädigungen aufgetreten. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass dieselbe Person dafür verantwortlich sein könnte. Weitere Vorfälle sollen festgestellt und dokumentiert werden.“
Jetzt besteht eine konkrete Fragestellung, die fachlich und rechtlich geprüft werden kann.
Ob ein Interesse im konkreten Einzelfall eine Ermittlungsmaßnahme trägt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Typische Ausgangslagen können jedoch beispielsweise sein:
Auch bei solchen Sachverhalten muss jedoch immer die konkrete Maßnahme geprüft werden.
Allgemeine Neugier, Misstrauen oder der Wunsch nach möglichst umfassenden Informationen über eine andere Person reichen nicht automatisch für eingriffsintensive Ermittlungen.
Problematisch wären beispielsweise Aufträge mit Formulierungen wie:
Hier fehlt zunächst eine ausreichend konkrete Ermittlungsfrage.
Eine seriöse Detektei sollte deshalb nicht zuerst darüber sprechen, was technisch möglich wäre, sondern darüber, warum eine Information benötigt wird.
Zunächst muss geklärt werden, welches Interesse verfolgt wird.
Der Schutz eigenen Eigentums, die Aufklärung eines konkreten Schadens oder die Verteidigung rechtlicher Ansprüche können andere Ausgangslagen darstellen als reine Neugier oder ein allgemeines Misstrauen.
Selbst bei einem grundsätzlich nachvollziehbaren Interesse stellt sich die nächste Frage: Muss gerade diese Ermittlungsmaßnahme eingesetzt werden?
Wenn eine Fragestellung durch eine weniger eingriffsintensive Recherche geklärt werden kann, kann eine umfangreiche Observation unverhältnismäßig sein.
Professionelle Ermittlungsplanung bedeutet deshalb auch, nicht mehr Informationen zu erheben als für die konkrete Fragestellung erforderlich.
Schließlich müssen die Interessen des Auftraggebers gegen die Rechte der betroffenen Person abgewogen werden.
Dabei können unter anderem relevant sein:
Je stärker eine Maßnahme in die Privatsphäre eingreift, desto genauer muss ihre Erforderlichkeit geprüft werden.
Eine Observation verarbeitet regelmäßig Informationen über das Verhalten und die Bewegungen einer Person. Sie ist deshalb nicht einfach dadurch zulässig, dass ein Auftraggeber sie wünscht.
Vor Beginn sollte insbesondere geklärt werden:
Weitere Informationen zur Durchführung finden Sie unter Observation im Privatbereich“ und Observation im Wirtschaftsbereich“.
Unternehmen haben nachvollziehbare Interessen am Schutz ihres Eigentums, vertraulicher Informationen und betrieblicher Abläufe. Das bedeutet aber nicht, dass Beschäftigte ohne konkreten Anlass umfassend überwacht werden dürfen.
Gerade im Beschäftigungsverhältnis gelten besondere datenschutzrechtliche Anforderungen.
Soll beispielsweise eine Straftat eines Beschäftigten aufgedeckt werden, sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte von erheblicher Bedeutung. Eine bloße Vermutung reicht für eingriffsintensive Maßnahmen nicht ohne Weiteres aus.
Das Gesetz verlangt bei der Verarbeitung zur Aufdeckung von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis unter anderem tatsächliche, zu dokumentierende Anhaltspunkte, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
Deshalb ist beispielsweise ein konkreter Verdacht auf wiederholten Diebstahl anders zu beurteilen als eine pauschale Überwachung der gesamten Belegschaft „zur Sicherheit“.
In einem Unternehmen fehlen regelmäßig hochwertige Waren. Eine Inventurdifferenz allein sagt zunächst noch nicht, wer dafür verantwortlich ist.
Werden jedoch zusätzliche konkrete Auffälligkeiten festgestellt, kann sich die Ausgangslage verändern.
Beispielsweise:
Solche Tatsachen können Bestandteil einer Verdachtsprüfung sein.
Welche weitere Maßnahme zulässig und sinnvoll ist, muss anschließend konkret bewertet werden. Der Verdacht allein rechtfertigt nicht automatisch jede Form der Überwachung.
Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf nicht allein deshalb infrage gestellt werden, weil ein Arbeitgeber mit der Dauer einer Erkrankung unzufrieden ist.
Bestehen dagegen konkrete zusätzliche Tatsachen, kann sich eine andere Ausgangslage ergeben.
Entscheidend ist auch hier, was tatsächlich festgestellt werden soll und ob die geplante Maßnahme hierfür erforderlich und verhältnismäßig ist.
Weitere Informationen finden Sie unter Ermittlungen bei Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug.
Auch Privatpersonen können berechtigte Interessen verfolgen. Besonders häufig geht es um die Sicherung oder Durchsetzung eigener Rechte, die Aufklärung eines konkreten Schadens oder die Dokumentation wiederkehrender Vorgänge.
Auch hier gilt jedoch keine pauschale Ermittlungsbefugnis.
Je stärker die gewünschte Maßnahme in die Privatsphäre einer anderen Person eingreift, desto genauer muss geprüft werden, ob der Zweck die konkrete Maßnahme tatsächlich trägt.
Das lässt sich nicht pauschal mit Ja beantworten.
Gerade bei Partnerschaftsangelegenheiten müssen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person berücksichtigt werden. Nicht jeder persönliche Wunsch nach Gewissheit rechtfertigt automatisch eine weitreichende Überwachung.
Deshalb sollte eine seriöse Detektei auch hier zunächst den konkreten Sachverhalt, den Zweck der Ermittlung und den vorgesehenen Umfang prüfen.
Bei Unterhaltsstreitigkeiten kann es um Tatsachen gehen, die für bestehende Ansprüche relevant sein können. Dennoch muss auch hier zwischen einer konkreten rechtlichen Fragestellung und einer allgemeinen Ausforschung unterschieden werden.
Besteht bereits ein gerichtliches oder anwaltlich begleitetes Verfahren, kann es sinnvoll sein, vor einer kostenintensiven Ermittlung mit dem Rechtsanwalt abzustimmen, welche Tatsachen für die rechtliche Auseinandersetzung tatsächlich benötigt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Ermittlungen in Unterhaltsangelegenheiten.
Dass Informationen öffentlich im Internet zugänglich sind, bedeutet nicht automatisch, dass sie ohne weitere Prüfung für jeden beliebigen Zweck gesammelt, zusammengeführt und verarbeitet werden dürfen.
Auch öffentlich zugängliche Informationen können personenbezogene Daten sein.
Deshalb sollte auch bei OSINT-Recherchen klar sein, welche konkrete Fragestellung verfolgt wird und welche Informationen dafür benötigt werden.
Bei einer forensischen Untersuchung können große Mengen personenbezogener Daten verarbeitet werden. Deshalb ist die Berechtigung zum Zugriff auf ein Gerät oder auf bestimmte Daten von besonderer Bedeutung.
Eine Untersuchung des eigenen Smartphones oder Computers ist rechtlich anders gelagert als die Untersuchung eines fremden Gerätes oder fremder Benutzerkonten.
Gerade bei Geräten von Mitarbeitern, Geschäftspartnern oder Familienangehörigen darf deshalb nicht allein aufgrund des Besitzes eines Gerätes davon ausgegangen werden, dass sämtliche darauf vorhandenen Daten ohne weitere Prüfung untersucht werden dürfen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Leistungsseite zur IT-Forensik.
Der Auftraggeber sollte der Detektei den tatsächlichen Hintergrund des Auftrags nachvollziehbar schildern und relevante Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen.
Dazu können je nach Fall beispielsweise gehören:
Die LB Detektive GmbH verlangt auch in ihren Vertragsbedingungen, dass Auftraggeber relevante Angaben wahrheitsgemäß und vollständig machen.
Eine schriftlich nachvollziehbare Ausgangslage erleichtert nicht nur die Ermittlungsplanung.
Sie hilft auch dabei, später nachvollziehen zu können, warum eine bestimmte Maßnahme gewählt wurde, welche Tatsachen zu diesem Zeitpunkt bekannt waren und welches Ermittlungsziel verfolgt wurde.
Gerade bei umfangreichen Observationen oder Ermittlungen im Beschäftigungsverhältnis ist diese Dokumentation besonders relevant.
Ja.
Die Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer Maßnahme sollte nicht ausschließlich zu Beginn betrachtet werden.
Neue Erkenntnisse können dazu führen, dass eine Maßnahme beendet, verändert oder erweitert werden muss.
Stellt sich beispielsweise frühzeitig heraus, dass die ursprüngliche Annahme objektiv nicht mehr tragfähig ist, darf eine laufende Ermittlung nicht allein deshalb unverändert fortgeführt werden, weil sie ursprünglich beauftragt wurde.
Umgekehrt können neue konkrete Tatsachen eine weitere Prüfung erforderlich machen.
Eine Ermittlungsmaßnahme sollte sich auf das beschränken, was zur Beantwortung der konkreten Frage benötigt wird.
Das bedeutet beispielsweise: Soll festgestellt werden, ob eine bestimmte Handlung zu einer bestimmten Zeit stattfindet, besteht daraus nicht automatisch ein Anlass, das gesamte Privatleben einer Person über einen langen Zeitraum zu erfassen.
Je präziser das Ermittlungsziel definiert ist, desto gezielter kann eine Maßnahme geplant werden.
Eine professionelle Auftragsprüfung kann auch zu dem Ergebnis führen, dass eine gewünschte Maßnahme nicht durchgeführt werden sollte.
Ein Auftrag sollte insbesondere nicht allein deshalb angenommen werden, weil die gewünschte Information technisch beschafft werden könnte.
Bei rechtlich komplexen oder strittigen Ausgangslagen kann vor Durchführung eine anwaltliche Bewertung sinnvoll oder erforderlich sein.
Die Bereiche Detektei, IT-Forensik, Abhörschutz und Sachverständigenleistungen der LB Detektive GmbH sind in das Qualitätsmanagement der LB Detektive GmbH eingebunden.
Bei Ermittlungen, bei denen personenbezogene Daten anderer Personen erhoben oder verarbeitet werden, muss eine tragfähige rechtliche Grundlage für die konkrete Verarbeitung bestehen. Welcher Erlaubnistatbestand einschlägig ist, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab. Der häufig verwendete Begriff „berechtigtes Interesse“ darf deshalb nicht als pauschale Rechtsgrundlage für jede Detektivmaßnahme verstanden werden.
Das hängt von Art und Intensität der geplanten Maßnahme ab. Je stärker in Rechte einer anderen Person eingegriffen wird, desto wichtiger sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte. Ein bloßes Gefühl oder allgemeines Misstrauen reicht für weitreichende Maßnahmen regelmäßig nicht als belastbare Ausgangslage.
Eine Detektei muss die Voraussetzungen eines Auftrags fachlich und datenschutzrechtlich prüfen. Bei schwierigen Rechtsfragen kann jedoch eine zusätzliche anwaltliche Beurteilung erforderlich sein. Eine individuelle Rechtsberatung wird durch eine Detektei nicht ersetzt.
Nein. Ein berechtigtes Interesse beschreibt den verfolgten Zweck beziehungsweise das schutzwürdige Interesse. Ein konkreter Verdacht betrifft dagegen die tatsächlichen Anhaltspunkte, die einen bestimmten Sachverhalt vermuten lassen. Für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen können beide Aspekte relevant sein.
Ja. Genau das ist möglich. Ein legitimes Interesse ist nur ein Teil der Prüfung. Die konkrete Maßnahme muss zusätzlich erforderlich und unter Berücksichtigung der Rechte der betroffenen Person verhältnismäßig sein.
Im Beschäftigungsverhältnis gelten besondere datenschutzrechtliche Anforderungen. Soll eine Datenverarbeitung der Aufdeckung einer Straftat dienen, verlangt § 26 BDSG unter anderem dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte, Erforderlichkeit und eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Andere arbeitsrechtliche Verdachtslagen können wiederum anders zu beurteilen sein.
Ein Auftrag kann abzulehnen sein, wenn kein nachvollziehbarer Zweck erkennbar ist, die gewünschte Maßnahme unverhältnismäßig erscheint oder rechtliche Voraussetzungen fehlen. Eine Ablehnung kann deshalb ein Merkmal professioneller Auftragsprüfung sein.
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Die LB Detektive GmbH macht darauf aufmerksam, dass es sich bei den im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten nicht um Niederlassungen handelt, sondern um für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte. In den genannten Städten werden keine Büros unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich ereignet. Die Namen und Orte von Handlungen, bzw. beteiligten Personen oder Unternehmen wurden geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären. Dieser Hinweis ist als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen.
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