Diebstahl am Arbeitsplatz: Definition, Möglichkeiten und Rechtsprechung

Die Gesellschaft für Konsumforschung, kurz GfK, hat vor einigen Jahren eine Studie zu Diebstahl am Arbeitsplatz unter Arbeitnehmern durchgeführt – mit interessanten Resultaten. Demnach hat jeder vierte Befragte am Arbeitsplatz schon einmal einen Diebstahl begangen. Meist handelt es sich dabei um kleinere Gegenstände.

Besonders interessant für Diebe in Unternehmen waren offensichtlich Stifte – 51 Prozent der Studienteilnehmer haben schon einmal einen Kugelschreiber oder ein anderes Schreibgerät gestohlen. Auf den nächsten beiden Plätzen landeten mit Anteilen von jeweils 27 Prozent Heftklammern und Kopierpapier. Ein schlechtes Gewissen hatten 47 Prozent der geständigen Personen deshalb nicht. Zudem handelt es sich bei neun Prozent von ihnen um Wiederholungstäter, die ihren Arbeitgeber bereits zwischen drei und zehnmal bestohlen hatten. Eine Detektei wird bei der Aufklärung solcher Delikte zwar in der Regel nicht zum Einsatz kommen – jedoch bietet sie mit ihrer Ermittlungstätigkeit Unternehmen wertvolle Hilfestellung, die mit Diebstahl am Arbeitsplatz in größerem Ausmaß kämpfen.

Diebstahl am Arbeitsplatz-Aufklärung durch eine professionelle Detektei

Auf den ersten Blick wirken diese Vergehen wie Bagatelldelikte, zumal es sich bei Stiften und Papier um keine großen Werte handelt. Allerdings betrachtet der Gesetzgeber Diebstahl am Arbeitsplatz grundsätzlich nicht als Kavaliersdelikt. Rechtlich gesehen haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Mitarbeiter auch nach dem Diebstahl geringfügiger Sachwerte oder finanzieller Beträge zu entlassen.

Ebenso ist unter bestimmten Konstellationen eine sogenannte Verdachtskündigung möglich. Problematisch ist bei Diebstahl am Arbeitsplatz vor allem, dass hierdurch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem betreffenden Mitarbeiter nachhaltig zerstört wird. Allerdings stehen Unternehmen in der Pflicht, einen Diebstahl am Arbeitsplatz zweifelsfrei und gerichtsfest nachzuweisen, um eine Kündigung auszusprechen und gegebenenfalls auch eine Strafanzeige auf den Weg zu bringen. Eine professionelle Detektei kann wirksam dabei helfen, Diebstahl am Arbeitsplatz aufzudecken und verdächtige Personen innerhalb kurzer Zeit zu entlasten oder der Tat zu überführen.

Wie ist Diebstahl am Arbeitsplatz rechtlich definiert?

Um Diebstahl am Arbeitsplatz handelt es sich dann, wenn Mitarbeiter bewegliche Gegenstände oder Geld entwenden. Hierfür sind sehr unterschiedliche Szenarien möglich. Neben Stiften, Papier und anderen Gegenständen von geringem Wert werden in Unternehmen häufig auch deutlich wertvollere Dinge entwendet.

Mitarbeiter bedienen sich an Waren und Lagerbeständen oder eignen sich einen teuren Firmenlaptop an. Viele Einzelhandelsunternehmen erleiden finanzielle Einbußen durch Diebstahl aus der Kasse. Andere Täter bestehlen Kollegen oder Kunden.

Der grundsätzliche Unterschied zwischen Bagatelldelikten und dem Diebstahl größerer Werte besteht daran, dass eine Strafanzeige im ersten Fall von den Behörden nicht akzeptiert wird. Als Bagatelle wird beispielsweise der unerlaubte Verzehr von firmeneigenen Lebensmitteln im Betrieb gewertet. Jedoch besitzt der Arbeitgeber auch bei Bagatelldelikten das Recht, eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung auszusprechen. Der Gesetzgeber stellt hier insbesondere auf den Vertrauensbruch durch den Diebstahl ab.

Alternativ kann der Arbeitnehmer als „letzte Warnung“ vor der Kündigung eine Abmahnung erhalten.

In diesem Zusammenhang ist allerdings auch ein praktischer Ratschlag an Arbeitgeber von Bedeutung. Bei kleinen Vergehen – beispielsweise beim Stibitzen von Stiften oder Büromaterialien oder dem Aufladen des privaten Handys in der Firma – ist den betroffenen Mitarbeitern oft gar nicht bewusst, dass es sich dabei um einen Diebstahl handelt, der arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann. Sinnvoll ist, allen Mitarbeitern in der Firma hier von vornherein klare Grenzen aufzuzeigen. Zwar sind auch bei Bagatelldiebstählen arbeitsrechtlich eine Abmahnung oder eine direkte Kündigung möglich – oft hilft jedoch ein offenes Gespräch, das Problem zu lösen und nicht tolerierbares Verhalten zu unterbinden.

Einige weitere Tatbestände in Unternehmen fallen zwar in den Bereich klassischen Diebstahls als materiellem Eigentumsdelikt – auch hier haben Arbeitgeber jedoch ein vitales Interesse daran, solche Vorfälle aufzudecken. Beispiele hierfür sind Arbeitszeitbetrug, Spesenbetrug oder unerlaubte Nebentätigkeiten, bei denen gegebenenfalls auch Wettbewerbsverbote umgangen. Auch hier kann eine Detektei mit wirtschaftsbezogenen Kompetenzen effektiv dazu beitragen, den Verdacht darauf schnell und effizient zu klären, sodass der Arbeitgeber in der Lage ist, die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten.

Diebstahl am Arbeitsplatz – was gilt für die Kündigung?

Wenn einem Mitarbeiter nachgewiesen wird, dass er im Betrieb gestohlen hat, besitzt der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, eine fristlose oder ordentliche Kündigung auszusprechen. Durch die Arbeitsgerichte wurde dieses Recht bisher nur in wenigen Fällen zurückgewiesen. Eine mögliche Konstellation hierfür besteht darin, dass der Arbeitgeber nur eine Sache von sehr geringem Wert entwendet hat, jedoch schon sehr lange im Unternehmen tätig ist. Bei Diebstählen von Geld sowie bei Wiederholungstaten wurden arbeitgeberseitige Kündigungen bisher fast ausnahmslos bestätigt.

Wichtig: Arbeitsrechtliche Sanktionen und eine mögliche Strafverfolgung von Eigentumsdelikten am Arbeitsplatz sind grundsätzlich voneinander abgekoppelt.

Eine fristlose oder ordentliche Kündigung bei Eigentumsdelikten im Unternehmen wird in der Regel als verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung besteht, wenn es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Täter bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Allerdings steht bei einer verhaltensbedingten Kündigung der Arbeitgeber in der Pflicht, den Kündigungsgrund nachzuweisen. Wenn als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Diebstahl angeführt wird, muss dieser zweifelsfrei bewiesen werden. Die Beweispflicht des Arbeitgebers ist beispielsweise dann erfüllt, wenn der Dieb auf frischer Tat ertappt wird oder ihm die Tat durch Videoaufzeichnungen oder andere Kontrollmaßnahmen nachgewiesen werden kann.

Alternativ ist bei Diebstahl am Arbeitsplatz auch eine sogenannte Verdachtskündigung möglich. Sie kommt infrage, wenn der Arbeitgeber einen starken und begründeten Verdacht hat, dass ein Mitarbeiter im Unternehmen ein Eigentumsdelikt begangen hat, jedoch nicht in der Lage ist, dafür handfeste Beweise vorzulegen. Eine Verdachtskündigung ist ein spezieller Fall der personenbezogenen Kündigung. Ihre Rechtsgrundlagen bestehen im mutmaßlichen Vertragsverstoß des Arbeitnehmers sowie dem damit verbundenen Vertrauensverlust. Zulässig ist sie nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes, der nicht auf Vermutungen beruht, sondern objektiv begründet werden kann.
  • Charakteristik des Diebstahls als erhebliche Straftat. Bagatelldelikte rechtfertigen nicht, eine Verdachtskündigung auszusprechen.
  • Anhörung des Arbeitnehmers, der Gelegenheit bekommen muss, den Verdacht gegen ihn zu entkräften. Der Arbeitgeber muss dem betroffenen Mitarbeiter den Verdacht gegen ihn konkret begründen, ihn zur Aufklärung aufzufordern und ihm im Vorfeld einer möglichen Kündigung gegebenenfalls ausreichend Zeit für eigene Nachforschungen zur Verfügung stellen.

Arbeitgeber, die über Beweise für einen Diebstahl am Arbeitsplatz verfügen, jedoch nicht sicher sind, ob diese ausreichen, um einen Prozess vor dem Arbeitsgericht zu gewinnen, können gleichzeitig eine Tatkündigung und eine Verdachtskündigung aussprechen, um ihre Chance auf einen erfolgreichen Verfahrensausgang zu erhöhen.

Eigentumsdelikte am Arbeitsplatz durch eine Detektei ermitteln

Beim Nachweis von Diebstahl am Arbeitsplatz haben Unternehmen oft Schwierigkeiten, Beweise vorzulegen, die eine Kündigung rechtfertigen und – falls es zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen oder einer Strafanzeige kommt – auch das Gericht zufriedenstellen. Oft bleibt es in der Praxis lange bei einem Diebstahlverdacht, der sich zwar im Laufe der Zeit erhärtet, jedoch nicht endgültig bewiesen werden kann. Typische Beispiele dafür sind Kassendiebstähle oder die Entwendung von Waren aus dem Lager.

Zwar sind die Differenzen zwischen Soll- und Ist-Beständen augenfällig, können jedoch lange nicht einem oder mehreren konkreten Mitarbeitern zugeordnet werden. Bei eigenen Ermittlungen stoßen viele Unternehmen schnell an ihre Grenzen.

Die Einschaltung einer Detektei ist vor allem dann sinnvoll, wenn es sich um größere Vergehen handelt. Hierunter fallen Diebstähle, aber auch Betrugsdelikte im Hinblick auf die Arbeitszeit oder die Abrechnung von Spesen. Die beauftragte Detektei sollte über nachweisbare Erfahrungen mit Unternehmensdelikten verfügen. Sie übernimmt für das Unternehmen die Beweisermittlung und damit die finale Aufklärung des Diebstahls. Dass der Täter zweifelsfrei überführt wird, ist für den Arbeitgeber in mehreren Dimensionen von Bedeutung. Zum einen resultiert aus größeren oder fortgesetzten Eigentumsdelikten im Unternehmen eine wirtschaftlich relevante Ressourcenschädigung. Zum anderen kann das Arbeitsklima hierdurch nachhaltig beeinträchtigt werden. Im ungünstigsten Fall kommt es in der gesamten Firma zu einer Situation, die durch negative Vermutungen und Misstrauen geprägt ist. Zur umfassenden Aufklärung des Tatbestands setzt eine Detektei ihre in der Regel umfangreichen professionellen Expertisen ein.

Für die Beauftragung einer Detektei bei Unternehmensdelikten setzt der Gesetzgeber voraus, dass ein konkreter Verdacht besteht und bereits mehrere Diebstähle vorgekommen sind, die jedoch nicht aufgeklärt werden konnten. Auch für die praktische Durchführung von Ermittlungen bei betrieblichen Eigentumsdelikten existieren eindeutige rechtliche Vorgaben und Grenzen, die sich insbesondere auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte der observierten Personen, aber auch von Menschen ihn ihrem unmittelbaren Arbeitsumfeld beziehen. Eine professionelle Detektei kennt diese Regelungen und bringt dieses Wissen umfassend in ihrer Arbeit ein, sodass auch für den Auftraggeber in dieser Frage Rechtssicherheit gegeben ist. Gleichzeitig stellt die Detektei durch rechtskonforme Ermittlungen sicher, dass die gefundenen Beweise später auch tatsächlich vor Gericht verwendet werden können.

Diebstahl am Arbeitsplatz belegen – wie eine Detektei dazu ermittelt

Um in einem unternehmensbezogenen Diebstahlverdacht oder in Betrugsfällen zu ermitteln, stehen einer Detektei verschiedene Methoden zur Verfügung. Bei Mitarbeitern im Außendienst, bei im Homeoffice tätigen Personen oder Personen, bei denen Anhaltspunkte für Arbeitszeitbetrug bestehen, kann mobile und lückenlose Observation durch einen Privatdetektiv erfolgen. Bei Eigentumsdelikten im Unternehmen wird durch die Detektei jedoch meist eine Personalüberwachung etabliert, die sich auf bestimmte Mitarbeiter oder die Unternehmensbereiche richtet, in denen Diebstähle vorgekommen sind.

Eine Möglichkeit, einen oder mehrere Mitarbeiter des Diebstahls zu überführen, besteht darin, einen Privatdetektiv in das Unternehmen einzuschleusen. Er wird regulär, als Leiharbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter beschäftigt. In jedem Fall wird ein solcher verdeckter Ermittler mit einer Legende ausgestattet, die ihm gegenüber Kollegen und gegebenenfalls nicht über die Arbeit der Detektei informierten Vorgesetzten Glaubwürdigkeit verleiht. Eine solche heimliche Überwachung durch einen Privatdetektiv ist gesetzlich gerechtfertigt, wenn ein begründeter Verdacht auf ein Delikt besteht. Arbeitnehmervertretungen müssen in die Entscheidung darüber nicht grundsätzlich einbezogen werden.

Als sehr wirksam bei der Aufklärung von Diebstählen am Arbeitsplatz erweist sich oft die Einrichtung einer verdeckten Videoüberwachung. Sie ist rechtlich zulässig und unterliegt nicht der Mitbestimmungspflicht durch die Arbeitnehmervertretung, wenn sie zeitlich begrenzt ist und dabei allgemeine Persönlichkeitsrechte berücksichtigt werden. Beispielsweise dürfen weder das Unternehmen noch eine Detektei Videokameras in Sozialräumen installieren. Möglich ist dagegen die Videoüberwachung von Kassen, Lagerräumen und anderen kritischen Bereichen. Eine umfassende Videoüberwachung aller Mitarbeiter und des gesamten Unternehmens ist dagegen aus rechtlichen Gründen nicht erlaubt.

Sowohl die Einschleusung eines Privatdetektivs als auch eine verdeckte und fokussierte Videoüberwachung sind sehr erfolgreiche Instrumente, mit denen die Überführung des Täters oft bereits nach kurzer Zeit gelingt. Gleichzeitig werden andere Mitarbeiter, die möglicherweise unbegründet in Verdacht geraten sind, hiervon dauerhaft entlastet.

Grenzen für die Arbeit einer Detektei

Die Grenzen für die Arbeit einer Detektei für Ermittlungen bei Diebstählen am Arbeitsplatz werden durch den Gesetzgeber definiert. Grundsätzlich verboten sind beispielsweise:

  • Die GPS-Ortung verdächtiger Personen.
  • Das Abhören und Aufzeichnen von Telefongesprächen oder der direkten Kommunikation zwischen Mitarbeitern.
  • Eine lückenlose Überwachung der Nutzung von Desktop-Rechnern oder Laptops durch spezielle Software inklusive der Nutzung von Keyloggern zur Aufzeichnung der genutzten Tastenkombinationen. Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist hier in der Regel eingeschlossen. Eine Ausnahme besteht lediglich im Hinblick auf die Überprüfung eines ausschließlich dienstlich genutzten E-Mailpostfachs – hierzu ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt und kann dieses Recht gegebenenfalls auch an die Detektei oder einen Privatdetektiv delegieren.
  • Verletzungen der häuslichen Privatsphäre von Mitarbeitern, die im Homeoffice tätig sind. Auch bei einem begründeten Verdacht auf Vergehen oder Pflichtverletzungen darf die Detektei in diesem Fall nur im öffentlichen Raum observieren.

Zusammenarbeit mit einer Detektei – auf der Grundlage eines individuellen Ermittlungskonzeptes

In der Praxis wird eine professionelle Detektei mit ihren Unternehmenskunden grundsätzlich ein individuelles Konzept zur Mitarbeiterüberwachung erarbeiten und realisieren. Der Arbeitgeber erhält fortlaufende Informationen über die Arbeit der Detektei und vorliegende Zwischenergebnisse der Ermittlung. Zu ihren Leistungen gehört eine umfassende Abschlussdokumentation inklusive aller vorhandenen Beweismittel. Diese dürfen sich allerdings ausschließlich auf den Tatbestand beziehen, in dem die Detektei ermittelt. Dafür nicht relevante oder private Informationen werden in diesen Bericht nicht aufgenommen.

Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2013 (Aktenzeichen: 8 AZR 102/12) ist eine Verdachtskündigung auch dann rechtlich zulässig, wenn die Ermittlungen lediglich zu einem schwerwiegenden Verdacht gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter und nicht zu einem finalen Beweis des Diebstahls führen.

Wenn die Detektei einen Arbeitnehmer des Diebstahls überführt oder ihm eine andere arbeitsrechtlich relevante, nicht erlaubte und vorsätzlich begangene Handlung nachweist, ist dieser Mitarbeiter gegenüber dem Unternehmen schadenersatzpflichtig und muss auch die Kosten für den Detektiv-Einsatz tragen.